Alles anzeigenInteressant ist, dass die Arbeitszeitverordnung in NRW, die für Beamte gilt, ausdrücklich NICHT für Lehrkräfte gilt...
(vgl. § 1 Abs. 2 AZVO SGV § 2 (Fn 6) Regelmäßige Arbeitszeit | RECHT.NRW.DE )
Für uns gelten die schwammigen Formulierungen der ADO - hier § 13 ADO.
Daher muss man wohl die Ferien bzw. den Teil der Ferien, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht - und die man in der Regel keine 8 Stunden täglich arbeitet - als Kompensation erachten.
Rechtlich wird man einem 10- oder 12-Stunden-Tag nicht viel anhaben können.
Danke für den Hinweis. Das habe ich übersehen in meinem vorigen Beitrag.
Ich bin aber recht "optimistisch", dass man gleiche/ähnliche Ruhezeiten einfordern kann mit Verweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.