Videoaufnahmen pauschal in der Hausordnung erlauben für Instagramposts der Schule

  • Uff.

    Wo fange ich an. Unsere Schule sucht Schüler und will deshalb präsenter in den sozialen Medien auftreten. Wir als Lehrkräfte wurden gebeten, Videobeiträge aus dem Unterricht zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel gut laufende Arbeitsphasen, Lernprodukterstellung, etc. Das braucht derzeit noch die Erlaubnis der im Video auftretenden Personen, die Schulleitung will aber die Hausordnung ändern, sodass die Schüler mit Kenntnisnahme der Hausordnung pauschal die Zustimmung erteilen.

    Es wäre nicht der erste – in meinen Augen offenkundige – rechtswidrige Beschluss, den ich an der Schule miterlebe. Als der Abteilungsleiter uns das erklärte, war das Abteilungskollegium erstaunlicherweise nicht empört, ich war da recht allein. Bei der Lehrerkonferenz wird es morgen auch Thema sein. Kann jemand rechtliche Erfahrungen mit so einem Vorgehen teilen? Ich will das morgen nicht einfach durchgehen lassen. Es kann doch nicht sein, dass ich Schülern ständig erkläre, warum es ein Problem ist, Unterricht auf Tiktok oder Instagram zu streamen und dann kommt sowas.

  • Ich halte das ebenfalls für rechtswidrig. Das mag man für einzelne freiwillige (!) Veranstaltungen so regeln können, mit Sicherheit aber nicht pauschal für den Pflichtbesuch der Schule.

  • Das ist rechtswidrig.

    Foto- Und Videoaufnahmen müssen explizit erlaubt werden.

    Ein "Nicht-Erlauben" darf keine Nachteile mit sich bringen.

    Ein "du bist hier angemeldet und es steht in der Schulordnung, daran musst du dich halten" ist nicht erlaubt.

    Link auf die Seite vom Datenschutzbeauftragten des Landes NRW: Link Ungefähr auf der Hälfte der Seite steht das richtige Vorgehen zu Videos aus dem Unterricht.

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Das ist rechtswidrig.

    Foto- Und Videoaufnahmen müssen explizit erlaubt werden.

    Ein "Nicht-Erlauben" darf keine Nachteile mit sich bringen.

    Ein "du bist hier angemeldet und es steht in der Schulordnung, daran musst du dich halten" ist nicht erlaubt.

    Link auf die Seite vom Datenschutzbeauftragten des Landes NRW: Link Ungefähr auf der Hälfte der Seite steht das richtige Vorgehen zu Videos aus dem Unterricht.

    Danke, nehme ich morgen mit in die Konferenz.

  • Naja, so ganz eindeutig ist die Sache nicht.
    Man könnte eine solche Einwilligung auch so holen, wenn die SuS im einwilligungsfähigen Alter sind.

    Dennoch halte ich dies für höchstfragwürdig und im Streitfall kaum haltbar, da durch die Hausordnung sicher nicht die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Zudem setzt das Teilen auf Social Media noch engere Grenzen.
    Fragen und Antworten zum Datenschutz | Bildungsportal NRW


    Wenn die Lehrerkonferenz das durchwinkt, würde ich tatsächlich daran Zweifeln, ob dieses Kollegium richtig und falsch auseinandersetzen kann.

    Ich kann nur ermutigen, sich gegen eine solch pauschale Herangehensweise im Sinne der Persönlichkeitsrechte der KollegInnen und Kinder zu wehren.
    Andererseits trägt die Schulleitung die Alleinverantwortung für den Daten- und Persönlichkeitsschutz. Vielleicht muss man auch die Schulleitung vor sich selbst schützen.

  • Es wäre nicht der erste – in meinen Augen offenkundige – rechtswidrige Beschluss, den ich an der Schule miterlebe.

    Wenn du die Beschlüsse als rechtswidrig ansiehst, hast du doch bestimmt dagegen remontriert. Was ist denn daraus geworden?

  • Wenn du die Beschlüsse als rechtswidrig ansiehst, hast du doch bestimmt dagegen remontriert. Was ist denn daraus geworden?

    Remonstrieren kann man nur gegen dienstliche Anordnungen, nicht gegen jeden Beschluss. Aber ja, ich spreche das durchaus an. Wird dann im Protokoll vermerkt (oder auch nicht).

  • Remonstrieren kann man nur gegen dienstliche Anordnungen, nicht gegen jeden Beschluss. Aber ja, ich spreche das durchaus an. Wird dann im Protokoll vermerkt (oder auch nicht).

    Resultiert aus dem Beschluss nicht eine dienstliche Anordnung? Außerdem kannst du Beschlüsse beanstanden, das hat ähnliche Wirkung (sagt die KI mir so)

    Das Beanstanden von Konferenzbeschlüssen (z. B. Klassenkonferenz, Lehrerkonferenz) ist ein formelles Verfahren im Schulrecht, um Beschlüsse zu überprüfen, die gegen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Konferenzbeschlüsse verstoßen

    .Mitglieder der Konferenz: Auch Mitglieder können in der Regel Beschlüsse in der Sitzung oder innerhalb einer Frist in Frage stellen, wenn sie rechtlich bedenklich sind (z. B. fehlerhafte Zusammensetzung, Verstoß gegen Schulgesetz).

    Wirkung und Verfahren:

    • Die Beanstandung hat in der Regel aufschiebende Wirkung.
    • Der Beschluss darf bis zur Klärung meist nicht ausgeführt werden.
    • Ist die Schulleitung der Ansicht, ein Beschluss sei rechtswidrig, hat sie diesen zu beanstanden und den Vollzug auszusetzen.
    • Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, entscheidet die übergeordnete Schulaufsichtsbehörde.
  • Der §36 BeamtStG (gilt für Landesbeamte aller Bundesländer) spricht in (2) explizit von "Anordnungen", und in (1) dafür, dass Beamte "für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung" tragen. Das scheint erstmal dafür zu sprechen, dass hier eine Remonstration rein formal gesehen nicht der richtige Weg ist, denn dem Kollege wird ja nicht angeordnet, die Hausordnung zu ändern oder selbst Insta-Videos aufzunehmen.

    Wie man stattdessen vorgeht, ist im Detail sicherlich bundeslandabhängig, aber in der Regel dürfte es ähnlich sein:
    Ich kenne es so, dass es Aufgabe der Schulleitung ist, Beschlüsse der GeKo auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu prüfen. Kommt die Schulleitung dieser Aufgabe nicht nach, wäre der korrekte Schritt - sofern man es ernst meint - eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Behörde.

  • Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss wäre der richtige Weg.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Naja, so ganz eindeutig ist die Sache nicht.
    Man könnte eine solche Einwilligung auch so holen, wenn die SuS im einwilligungsfähigen Alter sind.

    Einwilligungen sieht die LDI im schulischen Kontext äußerst ungerne. Es müsste hier ein klarer Vorteil für die Schüler:innen definiert werden, damit das möglich ist, weil aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses die Freiwilligkeit stets in Frage steht. Die ist aber grundlegend für eine rechtskräftige Einwilligung.

    Per Hausordnung die DSGVO aushebeln ist gelinde gesagt lächerlich und würde eine deutliche Ansage gegenüber der Schulleitung produzieren, wenn die Schulaufsicht davon erfährt.

    Und schließlich ist die Nutzung von Social Media durch Schulen sowieso nicht ganz unproblematisch. Es gibt mWn Bezirksregierungen, deren stehende Empfehlung ist, Social Media zu vermeiden, weil die rechtssichere Verarbeitung der Daten der "Follower" (also nicht! der abgebildeten Menschen) kaum zu gewährleisten ist.


    Summa Summarum: Valerianus hat recht. Das wäre eine schöne Fachaufsichtsbeschwerde.

  • Foto- Und Videoaufnahmen müssen explizit erlaubt werden.

    Und ganz konkret muss bei der Einwilligung der konkrete Zweck genannt werden. Also wenn ich z.B. für einen Zeitungsbericht zustimme, dann darf der selbe Artikel mit dem Bild später nicht auf der Homepage erscheinen, denn der Veröffentlichung auf der Homepage habe ich nicht zugestimmt.

    Und eben alles ohne Nachteile, wenn man nicht zustimmt, das wird also nicht durchgehen dürfen.

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