Familienfreundlichkeit im Lehrberuf

  • Genau und dann ist eine LAA mit im Band, die noch einen Seminartag hat, eine Kollegin pflegt ihre Eltern und braucht einen anderen freien Tag. Und schwupps wird das Ganze kompliziert.

    aber außer die LAA hat keine*r einen Anspruch auf einen bestimmten Tag.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Schwierig..
    Wenn ich als pflegende Angehörige bei 50% TZ nachmittags ab 14 Uhr frei brauche, dann ist das "Zugeständnis", dass ich sonst immer 1.-7. Stunde kann (also nicht freien Tag UND Nachmittag verlangen kann).
    Aber von mir erwarten, dass ich die Klassenleitung der schwierigsten Klasse übernehme, nur weil ich einen Wunsch am Stundenplan habe, finde ich unangemessen.

  • Bei dem Punkt gehe ich mit dir mit. Ich weiß, dass Stundenplanung in großen Systemen schwierig ist, vor allem an Schulen mit vielen Profilen und Wahlmöglichkeiten, daher mein Vorschlag "geben und nehmen".

  • ... und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Wie viele Stundenpläne hast Du denn schon erstellt? Ich mache das seit mehr als 10 Jahren. Wir hatten Jahre, wo wir die Wünsche ohne Probleme umsetzen konnten. Viele flexible Kollegen, nur wenige Wünsche. Alle waren glücklich. Wir haben aber auch gerade in der jüngeren Vergangenheit deutlich mehr Probleme. Die Versorgung ist deutlich schlechter. Viele "flexible" Stunden wie DaZ, Förderunterricht, Sportförder, Doppelbesetzungen etc. gibt es nicht mehr. Entsprechend haben wir viel weniger Spielraum. Die Stunden, die wir geben, müssen an bestimmten Stellen liegen. Dazu hatten wir jedes Jahr viele Abordnungen von der Schule weg und zur Schule hin. Gleichzeitig haben wir mehr Lehrkräfte mit besonderen Bedürfnissen. Im Ergebnis können wir viel weniger Wünsche erfüllen und vieles, dass früher möglich war, ist gar nicht mehr möglich.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Und noch einmal, an meiner ersten Schule wären dann für die erste Doppelstunde an jedem Tag nur 4 Kollegen inkl. SL zu Verfügung gestanden. Wie soll das funktionieren? Und in den beiden folgenden Stunden hätten mehr Kollegen als Klassen anwesend unterrichten müssen, um ihre Stundenzahl zu erreichen.

    Und es hilft dann nicht, wenn sie irgendein Tauschgeschäft anbieten, dass ihnen selbst zwar weh tut, aber nicht wirklich hilft.

    All das genannte funktioniert nur, wenn relativ wenige Einschränkungen machen. Das sind dann die Kollegen hier, die behaupten, es würde immer funktionieren.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Das Problem verstehe ich schon, ich versuche nur möglichst, eine gangbare Lösung zu finden, statt automatisch "Geht nicht." zu sagen. Die Rahmenbedingungen der von dir beschriebenen Schule stellen eine Herausforderung dar und ich habe ad hoc auch nicht die Ideallösung.

  • Aber dir wurde jetzt mehrfach von Leuten, die das seid Jahren machen erklärt, dass es nicht einfach umsetzbar ist. Das Problem ist systemisch begründet. Wenn man geht nicht sagt, dann nicht aus Boshaftigkeit, sondern weil einfach vieles nicht geht. Mehr als: äußere deine Wünsche und wir gucken, was möglich ist, geht leider oft nicht.

  • Das Problem verstehe ich schon, ich versuche nur möglichst, eine gangbare Lösung zu finden, statt automatisch "Geht nicht." zu sagen. Die Rahmenbedingungen der von dir beschriebenen Schule stellen eine Herausforderung dar und ich habe ad hoc auch nicht die Ideallösung.

    Dass das nicht zielführend ist und wir über dieses Stadium des reflexhaften "geht nicht" hinaus sind, müsste doch deutlich geworden sein. Da drehen wir uns nun wirklich im Kreis.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:

    Zitat

    Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

    Es sollte hoffentlich bekannt sein, was "soll" im juristischen Kontext bedeutet und wie sich die Hierarchie von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen gestaltet.
    Mit anderen Worten: Natürlich gilt ein besonderer Schutz für Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern, erstmal unabhängig davon, ob sie VZ oder TZ sind. Ob man jetzt ignorieren möchte, dass manche Lehrkräfte zum Teil massive Gehaltseinbußen und Abzüge in der Pension in Kauf nehmen, weil man ja selbst auch gern mit seiner Frau frühstücken möchte, kann man sich natürlich überlegen.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Verstehst du eigentlich irgendwas in diesem Gespräch?

  • Wenn ich sehe, mit welcher Vehemenz hier die Schlechterstellung von TZ-Lehrkräften verteidigt wird, mag ich mir gar nicht vorstellen, wie eine Arbeitszeiterfassung gelenkt / beschönigt / sabotiert werden würde.

    Die letzte AZ-Erfassung durch den Freistaat SN hat ja kürzlich wieder mal ergeben, dass insbesondere Schulleitungen und Teilzeitkräfte zu viel arbeiten.

    Da muss man als Arbeitgeber praktischerweise gar nichts sabotieren, solange man Personen beschäftigt, die das Unterwandern der Rechte der Beschäftigten direkt selbst übernehmen.

  • Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:

    Es sollte hoffentlich bekannt sein, was "soll" im juristischen Kontext bedeutet und wie sich die Hierarchie von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen gestaltet.
    Mit anderen Worten: Natürlich gilt ein besonderer Schutz für Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern, erstmal unabhängig davon, ob sie VZ oder TZ sind. Ob man jetzt ignorieren möchte, dass manche Lehrkräfte zum Teil massive Gehaltseinbußen und Abzüge in der Pension in Kauf nehmen, weil man ja selbst auch gern mit seiner Frau frühstücken möchte, kann man sich natürlich überlegen.

    Du hast mich leider nur unzureichend zitiert: Gesetze, Erlasse und Verordnungen. SGB III ist ein Gesetzbuch und nicht Teil des Grundgesetzes. Du hast dich auf Artikel 6 des Grundgesetzes bezogen und ich habe geschrieben, dass Grundgesetz in Artikel 6 nur eine allgemeine Aussage liefert aus der sich kein Rechtsanspruch ergibt.

    Die Hierarchie gilt aber du musst erstmal davon ausgehen, dass Erlasse und Verordnungen, die ordentlich beschlossen und verkündet wurden, der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. Es obliegt in der Regel nicht dir zu prüfen, ob ein Erlass oder eine Verfügung rechtswidrig ist. Du gehst davon aus, dass sie rechtskonform sind. Falls Du im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung kommst, wäre es deine Verpflichtung entsprechend zu remonstrieren und eine Prüfung zu veranlassen. Solange Du das also nicht gemacht, kannst Du dich nicht wirklich gegen die Anwendung der aktuellen Erlassen und Verordnungen wehren.

    Kommen wir zu muss-, Soll- und Kannvorschriften. Soll steht zwischen kann und muss. Sie ist nicht zwingend, muss aber beachtet werden, wenn keine atypischen Gründe dagegen sprechen. Wir sind uns sowieso alle einig, dass man Wünsche erfüllen sollte, wenn sie möglich sind. Wenn ich als SL einfach sage, dass ich dazu keine Lust habe, würde ich tatsächlich gegen die Rechtsgrundlage verstoßen. Darum geht es in der Regel aber nicht. Der Wünsche liegen in der Regel in Konflikt mit anderen Rechtsvorschriften. Zwei Lehrkräfte haben beide kleine Kinder und die gleichen Rechte. Oder eine andere Lehrkraft ist schwerbehindert. Oder eine Lehrkraft macht gesundheitliche Gründe geltend (Fürsorgepflicht). Eine Lehrkraft pflegt eine Angehörige. Was auch immer. Oder es geht um unterrichtliche Aspekte. Jetzt bleibt die Frage, ob diese auch zählen. Und dann sind wir abstrakt beim Recht aus Bildung, dass sich abstrakt aus dem Grundgesetz ableitet aber auch bei den Schulgesetzen der Länder. In den wenigsten werden Formulierungen sein, wie "Schüler der dritten Klassen können 24 h Unterricht erhalten". Dann hätte tatsächlich die Soll-Bestimmung Vorrang. Viele Dinge werden aber durch Muss-Bestimmungen geregelt. Und selbst wenn es soll-Bestimmungen wären, hätten wir eine Situation mit konkurrierenden Rechten. Wer entscheiden dann, was Vorrang hat? Die SL? Nein, das entscheidet letztlich der Dienstherr und wenn ich nicht einverstanden bin die Gerichte. Wie sagt uns der Dienstherr, was wir machen sollen? Richtig. Durch Verordnungen, Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen usw..

    Also wenn ich der jungen Mutter ihre freie erste Stunde verweigere damit Kollegin y morgens ohne besonderen Grund ausschlafen kann, dann würde deine Argumentation greifen.

    So weiter geht es mit Teil 2.

  • Ich habe das SGB gemeinsam mit dem Grundgesetz genannt. Nur du hast dich entschlossen, dich über das Grundgesetz lustig zu machen und den Verweis auf das SGB zu ignorieren.

    Zu sagen, "soll" stehe zwischen "kann" und "muss" ist nicht per se falsch, wird der Sache aber nicht gerecht. Um eine "soll"-Vorschrift zu missachten, müssen "zwingende dienstliche Gründe" vorliegen, nicht nur "dienstliche Gründe" oder "dringende dienstliche Gründe" wie die Turnhallenbelegung. Es muss sich dann auch um eine Abweichung vom Regelfall handeln, darf also nicht regelmäßig geschehen.

  • Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:

    An der Stelle können wir es auch noch mal ganz kurz machen.

    Du schreibst "Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen ..." Leistungen der der aktiven Arbeitsförderung sind nicht der Unterricht in der Schule.

    Fragen wir mal Wikipedia:

    "Das SGB III regelt die Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt."

    Dazu sind die meisten Lehrkräfte verbeamtet und Fallen sowieso nicht unter das SGB III, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Aber wenn Du eine Lehrkraft hast, die vom Arbeitsamt im Rahmen einer AB-Maßnahmen an die Schule geschickt wird, dann kann sie sich auf SGB III berufen.

  • Ich habe das SGB gemeinsam mit dem Grundgesetz genannt. Nur du hast dich entschlossen, dich über das Grundgesetz lustig zu machen und den Verweis auf das SGB zu ignorieren.

    Zu sagen, "soll" stehe zwischen "kann" und "muss" ist nicht per se falsch, wird der Sache aber nicht gerecht. Um eine "soll"-Vorschrift zu missachten, müssen "zwingende dienstliche Gründe" vorliegen, nicht nur "dienstliche Gründe" oder "dringende dienstliche Gründe" wie die Turnhallenbelegung. Es muss sich dann auch um eine Abweichung vom Regelfall handeln, darf also nicht regelmäßig geschehen.

    SGB III ist nicht einschlägig und nicht im Geltungsbereich. Das ist also raus.

    Das GG hat keine konkreten Vorgaben sondern stellt eine abstrakte Rechtsnorm auf.

    Da verschiedene Gesetze aufeinandertreffen, obliegt es dem Gesetzgeber in diesem Fall unseren Dienstherrn Vorgaben zu machen. Für uns als Schule sind die erstmal bindend und ich kann mich nicht einfach, wie von dir vorgeschlagen darauf berufen, dass übergeordnete Gesetze dem entgegenstehen. Wenn ich der Meinung bin, muss ich den Dienstweg einhalten.

    Aus deinem Beitrag ergibt sich auch genau der Grund, warum das richtig ist. Weder Du noch ich noch irgendwelche Schulleiter sind Experten für Verwaltungsrecht. Und dann hast Du nämlich genau das, dass jemand mit einem Gesetz argumentiert, dass überhaupt nicht einschlägig ist. Dafür hat der Dienstherr eine Rechtsabteilung, die im Zweifel entscheidet. Und wenn ich damit nicht einverstanden bin, gibt es Gerichte.

    Und zur Turnhalle: Auch das ist nicht so einfach. In Nds. gibt es einen Recht auf Unterricht. Und sie haben auch ein Recht auf Sportunterricht. Den darf ich auch nicht unbegrenzt kürzen. Genau genommen darf ich nur ein Halbjahr kürzen. D.h. ich muss Sportunterricht erteilen. Und um das zu erreichen ist dann wieder der Hallenplan relevant. Und wenn die betroffene Lehrkraft das anders sieht, gibt es wieder den Dienstweg und notfalls die Klage. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Gericht die Vereinbarkeit von Familie und Berufe höher bewertet als das Recht auf Bildung.

  • nicht nur "dienstliche Gründe" oder "dringende dienstliche Gründe" wie die Turnhallenbelegung

    Ich halte die (Un-)Möglichkeit einer den Wünschen nach passenden Turnhallenbelegung schon für einen zwingenden dienstlichen Grund. Unter anderem vor dem Hintergrund, dass ich jeder Klasse 3 Sportstunden pro Woche ermöglichen muss. (Siehe Stundentafel)

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Okay, mit dem SGB III lag ich falsch. Das würde uns wieder auf das GG zurückbringen, aber an das glaubst du ja nicht. Vielleicht die Aussage eines Schulrechtsexperten, Thomas Böhm, von der Seite der Robert-Bosch-Stiftung?

    Er sagt zunächst das, was du auch immer wieder wiederholst:

    Zitat

    Teilzeitkräfte haben keinen Anspruch auf einen bestimmten, für sie günstigen Stundenplan. Es liegt im Organisationsermessen der Schulleitung, die dienstlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht gegeneinander abzuwägen.

    Aber natürlich wird es dann konkreter:

    Zitat

    Rechtswidrig wäre es aber, bei der Teilzeit aus familiären Gründen eine Stundenplangestaltung vorzunehmen, die dem Ziel der Teilzeit aus familiären Gründen völlig widerspricht. Es darf auch keine überproportionale Belastung durch Springstunden geben. Ein freier Tag soll gewährt werden, wenn das aus schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist.

    Es geht dann durchaus ein wenig relativierend so weiter:

    Zitat

    An den Schulen gibt es in der Regel Vereinbarungen der Schulleitung, der für Stundenpläne und Unterrichtsverteilung zuständigen Konferenz und der für die Gleichstellung verantwortlichen Person über die Unterrichtsverteilung und die Stundenpläne, durch die ein fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Hier ist die arbeits- und dienstrechtlich geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten von grundlegender Bedeutung

    Es bleibt aber: TZ Kräfte mit familienbezogener Teilzeit reduzieren, um sich um ihre Familie zu kümmern. Das bezieht sich eben auch auf ihr Grundrecht nach GG, egal wie lächerlich du das findest. Wenn du wieder mit dem Frühstück mit deiner Ehefrau kommst, weil die Ehe auch geschützt ist, dann kannst du ja auch reduzieren.

  • Es ist zumindest konsequent, dass du nicht nur das Grundgesetz ironisierst sondern auch andere Bundesgesetze.

    Ich habe mehrfach geschrieben, dass Grundgesetz wichtig ist aber halt keine konkreten Handlungsempfehlungen gibt. Es Basis unserer Gesellschaft aber nicht Grundlage für Diskussion über einen angemessenem Stundenplan.

    Das erinnert mich irgendwie an manche Elterngespräche, wo die Eltern dann mit irgendwelchen Gesetzen komische Forderungen begründen.

    Und dein "Bundesgesetz" hat erstens inhaltlich überhaupt nichts mit dem Thema zu tun.
    Gilt zweitens für Beamtete Lehrkräfte überhaupt nicht (und für angestellte auch nur begrenzt).
    Und drittens obliegt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für die inhaltliche Ausgestaltung der Beamtenverhältnisse und ebenso für das Schulwesen. Selbst wenn der Bund also ein Gesetz erlässt, dass einschlägig wäre, müsst erstmal geprüft werden, ob er das überhaupt darf.

  • Ich halte die (Un-)Möglichkeit einer den Wünschen nach passenden Turnhallenbelegung schon für einen zwingenden dienstlichen Grund. Unter anderem vor dem Hintergrund, dass ich jeder Klasse 3 Sportstunden pro Woche ermöglichen muss. (Siehe Stundentafel)

    Im Einzel-/Extremfall vielleicht. Wenn es diese eine Hallenzeit belegt werden muss, weil andere nicht zur Verfügung stehen, und nur Sportlehrkräfte mit TZ an der Schule unterrichten, die alle kleine Kinder zu versorgen haben. Das dürfte aber kaum der Regelfall sein, und die Abweichung vom Regelfall definiert ja die Abweichung von der "soll"-Regelung.

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