Familienfreundlichkeit im Lehrberuf

  • Genau und dann ist eine LAA mit im Band, die noch einen Seminartag hat, eine Kollegin pflegt ihre Eltern und braucht einen anderen freien Tag. Und schwupps wird das Ganze kompliziert.

    aber außer die LAA hat keine*r einen Anspruch auf einen bestimmten Tag.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Schwierig..
    Wenn ich als pflegende Angehörige bei 50% TZ nachmittags ab 14 Uhr frei brauche, dann ist das "Zugeständnis", dass ich sonst immer 1.-7. Stunde kann (also nicht freien Tag UND Nachmittag verlangen kann).
    Aber von mir erwarten, dass ich die Klassenleitung der schwierigsten Klasse übernehme, nur weil ich einen Wunsch am Stundenplan habe, finde ich unangemessen.

  • Bei dem Punkt gehe ich mit dir mit. Ich weiß, dass Stundenplanung in großen Systemen schwierig ist, vor allem an Schulen mit vielen Profilen und Wahlmöglichkeiten, daher mein Vorschlag "geben und nehmen".

  • ... und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Wie viele Stundenpläne hast Du denn schon erstellt? Ich mache das seit mehr als 10 Jahren. Wir hatten Jahre, wo wir die Wünsche ohne Probleme umsetzen konnten. Viele flexible Kollegen, nur wenige Wünsche. Alle waren glücklich. Wir haben aber auch gerade in der jüngeren Vergangenheit deutlich mehr Probleme. Die Versorgung ist deutlich schlechter. Viele "flexible" Stunden wie DaZ, Förderunterricht, Sportförder, Doppelbesetzungen etc. gibt es nicht mehr. Entsprechend haben wir viel weniger Spielraum. Die Stunden, die wir geben, müssen an bestimmten Stellen liegen. Dazu hatten wir jedes Jahr viele Abordnungen von der Schule weg und zur Schule hin. Gleichzeitig haben wir mehr Lehrkräfte mit besonderen Bedürfnissen. Im Ergebnis können wir viel weniger Wünsche erfüllen und vieles, dass früher möglich war, ist gar nicht mehr möglich.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Und noch einmal, an meiner ersten Schule wären dann für die erste Doppelstunde an jedem Tag nur 4 Kollegen inkl. SL zu Verfügung gestanden. Wie soll das funktionieren? Und in den beiden folgenden Stunden hätten mehr Kollegen als Klassen anwesend unterrichten müssen, um ihre Stundenzahl zu erreichen.

    Und es hilft dann nicht, wenn sie irgendein Tauschgeschäft anbieten, dass ihnen selbst zwar weh tut, aber nicht wirklich hilft.

    All das genannte funktioniert nur, wenn relativ wenige Einschränkungen machen. Das sind dann die Kollegen hier, die behaupten, es würde immer funktionieren.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Das Problem verstehe ich schon, ich versuche nur möglichst, eine gangbare Lösung zu finden, statt automatisch "Geht nicht." zu sagen. Die Rahmenbedingungen der von dir beschriebenen Schule stellen eine Herausforderung dar und ich habe ad hoc auch nicht die Ideallösung.

  • Aber dir wurde jetzt mehrfach von Leuten, die das seid Jahren machen erklärt, dass es nicht einfach umsetzbar ist. Das Problem ist systemisch begründet. Wenn man geht nicht sagt, dann nicht aus Boshaftigkeit, sondern weil einfach vieles nicht geht. Mehr als: äußere deine Wünsche und wir gucken, was möglich ist, geht leider oft nicht.

  • Das Problem verstehe ich schon, ich versuche nur möglichst, eine gangbare Lösung zu finden, statt automatisch "Geht nicht." zu sagen. Die Rahmenbedingungen der von dir beschriebenen Schule stellen eine Herausforderung dar und ich habe ad hoc auch nicht die Ideallösung.

    Dass das nicht zielführend ist und wir über dieses Stadium des reflexhaften "geht nicht" hinaus sind, müsste doch deutlich geworden sein. Da drehen wir uns nun wirklich im Kreis.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:

    Zitat

    Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

    Es sollte hoffentlich bekannt sein, was "soll" im juristischen Kontext bedeutet und wie sich die Hierarchie von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen gestaltet.
    Mit anderen Worten: Natürlich gilt ein besonderer Schutz für Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern, erstmal unabhängig davon, ob sie VZ oder TZ sind. Ob man jetzt ignorieren möchte, dass manche Lehrkräfte zum Teil massive Gehaltseinbußen und Abzüge in der Pension in Kauf nehmen, weil man ja selbst auch gern mit seiner Frau frühstücken möchte, kann man sich natürlich überlegen.

  • Ich finde den Ansatz, dass Kollegen (m/w/d) mit besonderen Bedürfnissen (kleine Kinder, zu pflegende Angehörige, Lehramtsanwärter (m/w/d)) ein Zugeständnis erhalten (z.B. an Tag X frei, erst ab Stunde Y oder nur bis Stunde Z) und im Gegenzug selbst ein Zugeständnis anbieten (also irgendeine Sache übernehmen, die innerhalb des Kollegiums eher unbeliebt ist), gut und das sollte auch trotz der zuvor genannten (berechtigten) Herausforderungen bei der Stundenplanung umsetzbar sein.

    Verstehst du eigentlich irgendwas in diesem Gespräch?

  • Wenn ich sehe, mit welcher Vehemenz hier die Schlechterstellung von TZ-Lehrkräften verteidigt wird, mag ich mir gar nicht vorstellen, wie eine Arbeitszeiterfassung gelenkt / beschönigt / sabotiert werden würde.

    Die letzte AZ-Erfassung durch den Freistaat SN hat ja kürzlich wieder mal ergeben, dass insbesondere Schulleitungen und Teilzeitkräfte zu viel arbeiten.

    Da muss man als Arbeitgeber praktischerweise gar nichts sabotieren, solange man Personen beschäftigt, die das Unterwandern der Rechte der Beschäftigten direkt selbst übernehmen.

  • Ich wollte mich eigentlich nach den disqualifizierenden Aussagen zum Grundgesetz eigentlich nicht mehr äußern, da es aber immer wieder betont würde, aus dem GG würde sich kein Rechtsanspruch ableiten, so dass nur die Erlasse und Verordnungen gelten, möchte ich nochmal (!) auf §8 (1) SGB III hinweisen:

    Es sollte hoffentlich bekannt sein, was "soll" im juristischen Kontext bedeutet und wie sich die Hierarchie von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen gestaltet.
    Mit anderen Worten: Natürlich gilt ein besonderer Schutz für Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern, erstmal unabhängig davon, ob sie VZ oder TZ sind. Ob man jetzt ignorieren möchte, dass manche Lehrkräfte zum Teil massive Gehaltseinbußen und Abzüge in der Pension in Kauf nehmen, weil man ja selbst auch gern mit seiner Frau frühstücken möchte, kann man sich natürlich überlegen.

    Du hast mich leider nur unzureichend zitiert: Gesetze, Erlasse und Verordnungen. SGB III ist ein Gesetzbuch und nicht Teil des Grundgesetzes. Du hast dich auf Artikel 6 des Grundgesetzes bezogen und ich habe geschrieben, dass Grundgesetz in Artikel 6 nur eine allgemeine Aussage liefert aus der sich kein Rechtsanspruch ergibt.

    Die Hierarchie gilt aber du musst erstmal davon ausgehen, dass Erlasse und Verordnungen, die ordentlich beschlossen und verkündet wurden, der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. Es obliegt in der Regel nicht dir zu prüfen, ob ein Erlass oder eine Verfügung rechtswidrig ist. Du gehst davon aus, dass sie rechtskonform sind. Falls Du im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung kommst, wäre es deine Verpflichtung entsprechend zu remonstrieren und eine Prüfung zu veranlassen. Solange Du das also nicht gemacht, kannst Du dich nicht wirklich gegen die Anwendung der aktuellen Erlassen und Verordnungen wehren.

    Kommen wir zu muss-, Soll- und Kannvorschriften. Soll steht zwischen kann und muss. Sie ist nicht zwingend, muss aber beachtet werden, wenn keine atypischen Gründe dagegen sprechen. Wir sind uns sowieso alle einig, dass man Wünsche erfüllen sollte, wenn sie möglich sind. Wenn ich als SL einfach sage, dass ich dazu keine Lust habe, würde ich tatsächlich gegen die Rechtsgrundlage verstoßen. Darum geht es in der Regel aber nicht. Der Wünsche liegen in der Regel in Konflikt mit anderen Rechtsvorschriften. Zwei Lehrkräfte haben beide kleine Kinder und die gleichen Rechte. Oder eine andere Lehrkraft ist schwerbehindert. Oder eine Lehrkraft macht gesundheitliche Gründe geltend (Fürsorgepflicht). Eine Lehrkraft pflegt eine Angehörige. Was auch immer. Oder es geht um unterrichtliche Aspekte. Jetzt bleibt die Frage, ob diese auch zählen. Und dann sind wir abstrakt beim Recht aus Bildung, dass sich abstrakt aus dem Grundgesetz ableitet aber auch bei den Schulgesetzen der Länder. In den wenigsten werden Formulierungen sein, wie "Schüler der dritten Klassen können 24 h Unterricht erhalten". Dann hätte tatsächlich die Soll-Bestimmung Vorrang. Viele Dinge werden aber durch Muss-Bestimmungen geregelt. Und selbst wenn es soll-Bestimmungen wären, hätten wir eine Situation mit konkurrierenden Rechten. Wer entscheiden dann, was Vorrang hat? Die SL? Nein, das entscheidet letztlich der Dienstherr und wenn ich nicht einverstanden bin die Gerichte. Wie sagt uns der Dienstherr, was wir machen sollen? Richtig. Durch Verordnungen, Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen usw..

    Also wenn ich der jungen Mutter ihre freie erste Stunde verweigere damit Kollegin y morgens ohne besonderen Grund ausschlafen kann, dann würde deine Argumentation greifen.

    So weiter geht es mit Teil 2.

  • Ich habe das SGB gemeinsam mit dem Grundgesetz genannt. Nur du hast dich entschlossen, dich über das Grundgesetz lustig zu machen und den Verweis auf das SGB zu ignorieren.

    Zu sagen, "soll" stehe zwischen "kann" und "muss" ist nicht per se falsch, wird der Sache aber nicht gerecht. Um eine "soll"-Vorschrift zu missachten, müssen "zwingende dienstliche Gründe" vorliegen, nicht "nur" dienstliche Gründe wie die Turnhallenbelegung.

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