Zeugniswiderspruch bei fachfremd erteiltem Unterricht

  • Hallo miteinander,

    erstmal vorab: Ich weiß, dass man als Lehrer (bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen) gemäß ADO dazu verpflichtet ist, fachfremden Unterricht zu erteilen. Ausgenommen sind meines Wissens Sport / Schwimmen, Religion und Fächer, bei denen man im Labor / an Maschinen arbeiten muss.

    Ich habe mich aber gefragt, ob Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter sich bei einem Widerspruch darauf berufen können, dass der Unterricht in einem Fach fachfremd erteilt wurde. In der Q-Phase wird ja u.a. aus diesem Grund nicht fachfremd unterrichtet. In der EF eigentlich auch nicht. Die Gymnasien sind personell aber auch noch am besten aufgestellt.

    Was ist zum Beispiel mit den Jahrgängen an Haupt- und Realschulen, an deren Ende der Erste oder der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben wird, auch wenn die Schülerinnen und Schüler danach in der Regel nicht abgehen? Wenn z.B. ein Schüler nach der 8. oder 9. Klasse mit dem Ersten Schulabschluss vom Gymnasium abgehen will, ihn aber nicht bekommt, weil er in dem fachfremd erteilten Matheunterricht eine 6 hat? Ist die Schule dadurch angreifbarer, als wenn der Unterricht von einem examinierten Mathelehrer erteilt worden wäre? Und was ist mit den einjährigen Bildungsgängen am Berufskolleg? Ich finde dazu nichts in der BASS. Weiß vielleicht jemand von euch etwas drüber?

    Das Bundesland ist NRW.

    LG

    Elphaba


    P.S.: Und spielt es eine Rolle, ob es eine zentrale Abschlussprüfung gibt?

  • Elphaba 26. April 2026 20:57

    Hat den Titel des Themas von „Fachfremder Unterricht“ zu „Zeugniswiderspruch bei fachfremd erteiltem Unterricht“ geändert.
  • Auch bezogen auf NRW:

    Ein Widerspruch ist nur möglich bei einem Verwaltungsakt. Dies ist der Fall, wenn eine Note die Versetzung verhindert, wenn es sich um das Abschlusszeugnis handelt oder um das Zeugnis, mit dem man sich auf eine Ausbildung bewirbt. Ebenfalls die Laufbahnbescheinigungen der Q-Phase, da sie zum Abitur zählen - und einzelne Abitur- und Abschlussprüfungen (ZP10). Vereinfacht gesagt: Immer, wenn die jeweilige Note eine besondere Bedeutung hat.

    Bei einem Widerspruch, der in Schriftform fristgerecht zu erfolgen hat, erfolgt zunächst eine Widerspruchskonferenz an der Schule, an der die unterrichtenden Lehrer des Schülers teilnehmen. Wenn auch hier der Lehrer, der die Note erteilt hat, nicht bereit ist, sie zu ändern, geht das Ganze im nächsten Schritt zur Bezirksregierung. Der Lehrer muss entsprechende Unterlagen an die Bezirksregierung übermitteln (Curriculum, Begründung der Noten, Klassenarbeiten, Eingehen auf die Argumente des Widerspruchs etc.). Die Bezirksregierung entscheidet dann, ob die Note geändert wird oder nicht. Wenn der Lehrer "sauber gearbeitet" hat, wird der Widerspruch im Regelfall abgelehnt. Danach bleibt dem Schüler/den Eltern die Klage. Solche Verfahren können sich ziehen, weil die Justiz in Deutschland u.a. wegen der Personalsituation überlastet ist und am Verwaltungsgericht auch die ganzen Asylverfahren behandelt werden, bei denen es um das Bleiberecht und menschliche Existenzen geht. Hinzu kommt, dass Noten nur eingeschränkt juristisch überprüfbar sind. So leicht lassen sich bessere Noten also nicht einklagen. Hierzu müssen schon klare Fehler ersichtlich sein.

    Andernfalls handelt es sich um einen sog. Realakt und es ist lediglich eine Beschwerde möglich. Hier wird in NRW der Fachvorsitz miteinbezogen. Wird auch an dieser Stelle die Note nicht geändert, wird die Beschwerde an die Bezirksregierung weitergeleitet. Auch hier muss der Lehrer entsprechende Unterlagen weiterreichen, im Regelfall aber deutlich weniger umfangreich als bei einem Widerspruch. Wird die Beschwerde abgelehnt, können die Eltern/der Schüler nichts weiter tun. Eine Klage ist nicht möglich.

    Da fachfremder Unterricht nunmal die Realität widerspiegelt, reicht dies allein nicht. Hier müsste nachgewiesen werden, dass der Lehrer Fehler gemacht hat.

    Letztendlich klagen die Eltern/der Schüler aber so oder so nie gegen den Lehrer persönlich. Die zusätzliche Widerspruchskonferenz oder das Treffen mit dem Fachvorsitz und das Bereitstellen von Unterlagen ist sozusagen der worst case.

    Die Bezirksregierungen haben zudem kein Interesse, mal mir nichts, dir nichts Noten zu ändern, weil dies auch andere eher dazu ermuntert, Beschwerden und Widersprüche einzureichen und somit insg. die Arbeitslast erhöht.

  • Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

    Dann habe ich aber gleich noch eine Frage: Muss auch der Schüler Unterlagen bei der Bezirksregierung einreichen, oder nur der Lehrer / die Schule?

    Eine Kollegin hat mir nämlich mal erklärt, dass Schüler bei einem Widerspruch ihre Aufzeichnungen, Hausaufgaben und Klassenarbeiten vorlegen müssen. Sie meinte, wenn sie das nicht können, weil sie nie mitschreiben und die korrigierten Klassenarbeiten immer wegschmeißen / verlieren, dann können sie auch keinen Widerspruch einlegen bzw. ist der dann vermutlich nicht erfolgreich. Ist das wirklich so?

  • Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

    Dann habe ich aber gleich noch eine Frage: Muss auch der Schüler Unterlagen bei der Bezirksregierung einreichen, oder nur der Lehrer / die Schule?

    Eine Kollegin hat mir nämlich mal erklärt, dass Schüler bei einem Widerspruch ihre Aufzeichnungen, Hausaufgaben und Klassenarbeiten vorlegen müssen. Sie meinte, wenn sie das nicht können, weil sie nie mitschreiben und die korrigierten Klassenarbeiten immer wegschmeißen / verlieren, dann können sie auch keinen Widerspruch einlegen bzw. ist der dann vermutlich nicht erfolgreich. Ist das wirklich so?

    Ist das eine theoretische oder eine akute Frage?

    Widerspruch einlegen kann man immer - es wird geprüft, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zustande gekommen ist. Das Fehlen von "Beweismitteln", die den Widerspruch stützen, kann für den/die BeschwerdeführerIn nachteilig sein. Sollten aber ungeachtet dessen formale Fehler erkennbar sein (lückenhafte Klassenbuchdokumentation, falsche Fachinhalte vermittelt oder Fachinhalte unzureichend vermittelt etc.) kann ein solcher Widerspruch auch Erfolg haben.

    Der Widerspruch greift den Verwaltungsakt an - also wird dieser überprüft.

    Bezüglich der Prognosen sind wir wie auf hoher See.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Aber wissen Eltern und Schüler denn überhaupt, welcher Lehrer welche Fächer studiert hat und wenn ja woher?

  • Aber wissen Eltern und Schüler denn überhaupt, welcher Lehrer welche Fächer studiert hat und wenn ja woher?

    Bei uns wüssten sie es nicht. Die meisten hätten wohl allenfalls eine grobe Vorstellung, wie genau unser Studium aufgebaut ist.

    Bei manchen weiterführenden Schulen steht jedoch die "Fächerkombination" auf der Homepage oder hängt in der Schule aus.

  • Eltern können soetwas durchaus wissen. Ich sage zum Beispiel meinen Schülern, dass ich Informatik nicht studiert habe. (Mache ich z.B. in so Situationen, wenn ich der Meinung bin, dass das schon Allgemeinwissen ist und kein "Spezialwissen" in Informatik ist, Schüler es nicht können und dann so einen Spuch sagen wie "Ja, dass sie können ist doch klar. Sie haben das auch studiert (und ich bin erst in Klasse x.").

    Andere Möglichkeiten sind zum Beispiel gewätzige Kollegen. Ein Verdacht könnte auch sein, wenn der Lehrer vorher nie das Fach unterrichtet hat und dann plötzlich das Fach unterrichtet. Wobei der Kollege natülich ein Qulifikation nachträglich gemacht haben könnte oder das Fach fast jeder an der Schule hat und er dann einfach in den Jahren vorher mal leer ausging.

    Ich würde aus dem Bauch heraus mal wetten, dass eine Klage "Weil er fachfremd unterrichtet" sofort abgeleht wird, ohne das überhaupt irgendetwas eingereicht werden muss. Das wette ich daher, weil eine meiner Schülerinnen (bzw. die Eltern) damals gegen die Nichtversetzung geklagt hatten, die durch meine 6 in Mathe ausgelöst wurde. Und da habe ich damals nur einen kurzen Text (Weniger als 1 DIN A4 Seite) als Begründung der Note gegeben (Das ist allerdings 20 Jahre her. Weiß nicht, ob 100% das immer noch so "einfach" ist. Ich hatte also keine einzige Arbeit vorgelegt, keinen Test, keine HA, ....). Klage wurde abgelehnt (allerdings auch deshalb, weil die Schülerin schon in den 1,5 Jahren davor immer eine 5 auf dem Zeugnis hatte und der Richter dann gefragt hatte, ob sie sich mal um Nachhilfe gekümmert hätten. Als die Eltern das verneinten haben die erst gar nicht weiterverhandelt.)

    Wenn, dann muss gegen die Note geklagt werden und bestimmt wird da genau so geprüft wie bei jedem anderen Lehrer auch.

  • Aber wissen Eltern und Schüler denn überhaupt, welcher Lehrer welche Fächer studiert hat und wenn ja woher?

    Ich unterrichte eigentlich jedes Jahr 2-4 Stunden fachfremd und weise die SuS explizit zu Beginn darauf hin. Finde ich fair.

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