Beiträge von Bolzbold

    Formal gesehen kann eine Note nachträglich nur dann geändert werden, wenn sachfremde Gründe oder offensichtlicher Irrtum vorlagen.
    Der Vorwurf "Mobbing" wird ja gerne schnell und oft verwendet. Ob und inwieweit die Sechs der OGS-Betreuer gerechtfertigt war oder nicht, können wir von hier aus nicht beurteilen. Wenn die Praxislehrerin jedoch bereits nur 4/4- geben wird, dann scheint mir das Problem u.U. doch eher woanders zu liegen.

    Nein, die gibt es nicht. Der besagte Kollege profitiert davon, dass andere KollegInnen sich aber genau das einreden und es letztlich mit sich machen lassen.
    Der Kollege hat so gesehen für sich alles richtig gemacht. Beförderung mitgenommen und einen Dummen gefunden, der den Großteil der Arbeit für ihn macht.

    Der hat das Zeug zur Schulleitung... :zungeraus:

    Letzteres ist übrigens eine Sache, mit der sich einige KollegInnen ihr Leben unnötig schwer machen. Mitunter basieren die Rechts"kenntnisse" der Kolleginnen auf unreflektiert tradierten Mythen, Fantastereien und gefährlichem Halbwissen. Es mag mir immer noch nicht einleuchten, dass man die Privilegien des ÖD oder gar der Verbeamtung mehr oder weniger einfordert und für selbstverständlich erachtet, aber die damit einhergehenden Pflichten über den Tellerrand des Lehrerberufs hinaus geflissentlich ignoriert.
    Ich habe es in diesem Forum ja bereits mehrere Male geschrieben: Rechtssicheres Handeln im Bewusstsein, dass das eigene Tun rechtskonform ist, gibt einem ein gutes Maß an Selbstbewusstsein, was gerade auch in Konfliktgesprächen mit Eltern ungemein hilfreich sein kann - das hatte ich auch schon so erfahren, bevor ich meine neue Tätigkeit begann.

    Wenn ich spiele um zu gewinnen, versuche ich, aus meinen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Optionen das Beste zu machen.
    Das kann dann auch bedeuten, dass ich einen Mitschüler, der aus welchen Gründen auch immer besonders langsam ist, zuerst "abwerfe".

    Dahinter steckt in der Regel jedoch keine gezielte Mobbingabsicht.

    Und wie einige andere User hier sehr anschaulich dargelegt haben, bedingt nicht dieses Spiel an sich Mobbing, sondern Mobbing wäre allenfalls eine Folge der fachspezifischen Bedingungen, die im Fach Sport zum Tragen kommen.

    Es geht hier nicht um eine "Vorschrift" im Sinne eines neuen Gesetzes sondern um eine Bindungswirkung im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit.

    Wir müssen jede Klassenarbeit genehmigen lassen.

    Ich lese übrigens gerade, dass Schulleiter in RLP Zeugnisnoten im Benehmen mit der Klassenkonferenz ändern können, wenn der Fachlehrer nicht zustimmt. Ähnliches schrieb oben schon jemand.

    Außerdem gab es hier schon einen Thread dazu 2010, begonnen von "unter uns".

    Genehmigen oder nur vorlegen? Das ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Kannst Du ggf. auf die konkrete Vorschrift verweisen bzw. diese direkt verlinken?

    @Iossif Ritter

    Ich würde Dir dringend empfehlen, das Urteil genauer zu studieren. Nebenbei ist es das Bespiel, das Hoegg in seinen 50 Fällen zum Schulrecht als "Selbsteintrittsrecht" der Schulleitung anführt. Dem sind ganz enge Grenzen gesetzt. Hier hatte eine Lehrkraft ganz elementare Fehler gemacht, die den Schulleiter zum Eingreifen zwangen.

    Richtig ist, es gibt das Selbsteintrittsrecht der Schulleitung. Das VGH Urteil spricht jedoch selbst von "im Einzelfall".
    Falsch ist, dass daraus ableitbar wäre, dass die Schulleitung jederzeit eingreifen darf.

    Quelle: Günther Hoegg "Schulrecht: kurz und bündig - Die 50 wichtigsten Urteile" S. 85ff.

    Im Übrigen verweise ich für NRW nochmals auf die ADO - hier § 21 Abs. 4 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2

    Zitat


    § 21 (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

    Zitat


    § 22 (1) Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter [...]
    6. auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken, [...]

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.

    Konkret bedeutet dies, dass die Schulleitung für die ordnungsgemäße Leistungsbeurteilung durch ihre Lehrkräfte Sorge zu tragen hat und bei Problemen diese mit ihren Lehrkräften erörtern soll. Bei Meinungsverschiedenheiten soll die Bezirksregierung oder das Schulamt als nächsthöhere Instanz eingeschaltet werden.
    Das belegt das relativ klar eingegrenzte Selbsteintrittsrecht der Schulleitung, aber eben auch deren Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beurteilung zu sorgen.

    Frag mal einen Germanisten, einen Philosophen, einen Kunsthistoriker, einen Historiker, einen Politologen und dergleichen.
    Praktika, befristete Verträge, miese Bezahlung. Da interessiert der Durchschnitt herzlich wenig.

    Wie immer früge ich zunächst den, der mich entsprechend anweist, auf welcher Rechtsgrundlage er das tut. Damit erledigt sich so mancher Fall.
    Redundant kann man die Vorschriften lesen. An einem nordrhein-westfälischen Berufskolleg dürfte der SL das nicht, soweit ich die APO-BK verstanden habe. Keine Ahung, wie's am Gymnasium ist. Aber auch dort dürfte es eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geben.

    Ja, die ist in Beitrag Nr. 5 auch bereits angesprochen worden.

    Richtig. Viele Vorgesetzte gehen so weit, wie man sie lässt - und das eben im vorauseilenden Gehorsam. Die Untertanenmentalität ist im Beamtentum gerade bei den Junglehrern in der Probezeit weitverbreitet. Da waren meiner Erfahrung nach selbst Referendare mitunter aufmüpfiger - wenngleich nicht gegenüber der Schulleitung...
    Als Schulleiter würde ich mir einen Ast lachen, wenn ich viele Probezeitler und viele A14-Aspiranten im Kollegium hätte - die würden ALLES für mich tun und jede Zusatzaufgabe übernehmen.

    Natürlich schadet dann auch eine Mehrheit der obengenannten Gruppe in einer Zeugniskonferenz nicht, wenn es um den Versuch des SL geht, in die Notengebung einzugreifen...

    Mich würde interessieren, ob der SL wirklich "verlangt" hat, dass man eine Drei gibt, oder ob er lediglich nachgefragt hat, ob man da noch etwas machen kann.
    Ansonsten wäre es natürlich begrüßenswert, wenn andere, erfahrenere Mitglieder der Zeugniskonferenz den SL darauf hinwiesen, dass er das so nicht machen kann.

    Durch meine jetzige Tätigkeit bin ich da vielleicht etwas zu dicht am Gesetz, aber das gilt halt auch für SL.

    Ich weiß für gewöhnlich, wovon ich schreibe.

    Die ADO gilt übrigens auch für angestellte Lehrer - vgl. ADO § 2 Abs. 1. Das würde auch erklären, wieso es in der Regel bei den Dienstpflichten keine wesentlichen Unterschiede zwischen Angestellten und Beamten gibt.

    Auf den Rest gehe ich nicht weiter ein - Du darfst Dich ruhig selbst disqualifizieren.

    Der Beamte unterliegt nicht dem klassischen Arbeitsrecht.

    Für Beamte in NRW gilt die ADO - hier besonders § 13 Abs. 3 und 4. Damit kann der Schulleiter den Beamten, wenn die Schüler abwesend sind, durchaus zu weiteren Tätigkeiten verpflichten.

    Bevor Du also etwas von Blödsinn erzählst, wäre es vielleicht besser, die Rechtslage richtig (!) darzustellen.

    Ich denke das kommt auf das Alter an. Bei einem 12-jährigen Kind, das vom Thema Sexualit bisher weitgehend abgeschirmt wurde, kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein Aufklärungsunterricht da plötzlich Neugier und ein Interesse wecken könnte, das bis dahin bei dem Kind noch nicht vorhanden war. Zumindest kann ich da die Bedenken der Eltern absolut verstehen.
    Was ist denn, wenn so ein Kind auf die Idee kommt diese Dinge aus dem Aufklärungsunterricht mit einem Mitschüler mal auszuprobieren? Wer übernimmt dann dafür die Verantwortung?

    Gegenfrage: Was ist denn, wenn so ein Kind auf die Idee kommt, die Dinge aus der Aufklärung durch die Eltern mit einem Mitschüler auszuprobieren? Was wäre, wenn über die Aufklärung über die Gefahren des Rauchens, des Drogen Nehmens plötzlich Leute süchtig würden? Sollte man deswegen nicht mehr aufklären? Und wer sollte / wollte die Verantwortung dafür übernehmen, wenn Kinder aus diesen Gründen nicht aufgeklärt würden und dann diesen Dingen verfielen?

    Wie schon geschrieben wurde - die Möglichkeiten gewollter und ungewollter Aufklärung oder Information über alle (Ab)Arten von Sexualität übernehmen heutzutage die (a)sozialen Netzwerke, die Pornoseiten sowie die Peergroup. Und dieser Einfluss ist in der Tat wesentlich gefährlicher, weil unkontrollierbar und allgegenwärtig.

    Es ist wieder einmal die Konstruktion einer in meinen Augen abstrakten Gefahr, die hier als Einwand gebracht wird. Angst ist eine tolle Waffe. Sie hat in der Religion, der Demagogie sowie in der Werbung bis heute gut funktioniert. In der Geschicht der Menschheit haben Unwissen und Ignoranz sowie die Angst vor der Wahrheit mehr Schaden angerichtet als Wissen, Empirie oder Aufklärung.

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