• Hallo!
    Ich habe auf meine Frage im Internet nichts gefunden und der Herr von der Debeka konnte mir auch nicht weiterhelfen.
    Zu unserer Situation: Mein Lebenspartner ist Angestellter in einer mittelständischen Firma und ich Lehrerin.
    Die beiden Kinder sind mit mir privat versichert. Der Vater ist gesetzlich versichert. Als unsere jüngste Tochter das
    letzte Mal krank war, ist er mit ihr zu Hause geblieben. Seine Krankenkasse möchte den Verdienstausfall nicht übernehmen,
    da die Kinder nicht mit ihm versichert sind. Die Debeka ebenfalls nicht.
    Bedeutet das jetzt: immer wenn er zu hause bleibt, dann haben wir dadurch finanzielle Einbuße?
    Das würde ja bedeuten, das wir eigentlich nur meine Kindkranktage haben und er sonst unbezahlten Urlaub nehmen muss.
    Stimmt das so?

  • Ja im Prinzip stimmt das so. Genau genommen muss er sich jedoch keinen "Urlaub" nehmen sondern hat den gesetzlichen Freistellungsanspruch, jedoch ohne dass ihm jemand den Verdienstausfall bezahlt. Das Kinderkrankenpflegegeld ist nämlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und die gibt es eben nur für Mitglieder dieser Kasse.
    Eine Möglichkeit für die Zukunft wäre jedoch, auf den Beihilfeanspruch für das Kind zu verzichten und das Kind offiziell als familienversichert bei der gesetzlichen Krankenkasse Deines Mannes anzumelden.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Hallo,

    Zitat

    Kind krank???? Kenn ich nicht.;-)


    ganz grundsätzlich - mit über 30 Jahren Berufserfahrung im Rücken - ist das für das geschilderte Problem der Stein der Weisen.
    Nicht das Kind ist krank, sondern...
    Ciao

  • Lügen?
    Naja, manch einer vergisst, dass er in solchen Situationen ja selber sehr häufig auch tatsächlich gesundheitlich angeschlagen ist.
    Und vergiss nichtm, lt. SGB liegt eine Arbeitsunfähig auch schon dann vor, wenn Du im Moment noch arbeitsfähig bist, ein weiterer Verbleib im Arbeitsprozess jedoch sehr wahrscheinlich den Gesundheitszustand verschlechtert :)


    Trotzdem würde ich mir das mit dem Anmelden der Kinder bei der GKV nochmals überlegen. Insbesondere würde ich nochmals mit Deinem DEBEKA Menschen reden, ob Du in diesem Fall nicht für ein zwei Euro im Monat für das Kind eine Anwartschaftsversicherung bezahlst, die den jederzeitigen Wiedereitritt in die private ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht. Denn die Leistungen der gesetzlichen (gerade bei Kindern) sind so schlecht nicht. Sollte dann mal eine nicht erwartete chronische Gesundheitsverschlechterung eintreten, kannst Du Dir aufgrund der Anwartschaft immer noch überlegen zu wechseln.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Richtig Susannea,
    Sie ist Beamtin und hat Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. D.h. der Dienstherr bezahlt ihre Lohnfortzahlung, wenn sie wg. der erkrankten Kinder zu Hause bleibt. Bleibt sie aber nicht zu Hause sondern ihr Ehemann, so hat dieser gegenüber seinem Arbeitgeber zwar auch einen Freistellungsanspruch. Allerdings zahlt bei Angestellten hierfür nicht der Arbeitgeber sondern die gesetzliche Krankenkasse, aber eben auch nur wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Bei der Konstellation Beamtin -Angestellter; Kind über Beihilfe und PKV abgesichertm; er pflichtversichert bei der GKV, zahlt offiziell niemand, wenn er zu Hause bleibt.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • aber wenn die Kids gesetzlich versichert sind, dann hat der gesetzlich versicherter Papa Anspruch auf Kind-Krank-Tage


    Ja, aber sie trotzdem nicht, das wolte ich nur mal klarstellen!


    Bleibt sie aber nicht zu Hause sondern ihr Ehemann, so hat dieser gegenüber seinem Arbeitgeber zwar auch einen Freistellungsanspruch.

    Ja und in erstere Linie, wenn §616 BGB nicht ausgeschlossen ist, zahlt der AG und nicht die KK ;)
    Da müsste man übrigens mal nachgucken, evtl. ist somit auch in der anderen Konstellation derAG derjenige, der zahlen muss! Hängt vom Vertrag ab!


    Sie ist Beamtin und hat Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. D.h. der Dienstherr bezahlt ihre Lohnfortzahlung, wenn sie wg. der erkrankten Kinder zu Hause bleibt.

    Naja, wenn das so wäre, dann wäre sie ja wohl imemr zu Hause ;)
    Aber sie hat ja in den meisten Bundesländern nur 4 Tage im Jahr!

  • Hallo Susanea:
    Ergänzend zu Deinen Anmerkungen:


    §616 BGB
    Schön das es diesen gibt, aber die meisten Tarifverträge, so z.B. sowohl BAT (§52) als auch TVÖD (§29) beinhalten beispielsweise genau diesen von Dir erwähnten Ausschluss.
    So dass de facto das zwar ein sehr schöner Paragraph ist, der aber leider in den meisten Fällen nicht greift.


    Dauer der Freistellung bei Beamten:
    Auch hier gibt es Änderungen. Mittlerweile spielt in dem meisten Bundesländern (gilt auf jeden Fall für NRW) das Jahresentgelt eine Rolle. Liegt dies über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, so gelten die von dir genannten 4 Tage. Liegt das Gehalt jedoch unter JAE (was bei vielen Real- und Hauptschullehreren im ersten Berufsdrittel durchaus der Fall ist) so gilt die gleiche Regelung wie für Angestellte. Dies wurde extra so geändert um eine Schlechterstellung gegenüber pflichtversicherten Angestellten zu verhindern.

    An alle Deutschlehrer:
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  • chemikus: Ich kann dir sagen, dass die meisten Bundesländer noch bei 4 Tagen sind, zumindest war das Mitte des Jahres so, als wir eine Umfrage gemacht haben in einem anderne Forum und da wurde dann genau diese Schlechterstellung bemängelt ;)


    UNd nein, es schließen längst nicht so viel Verträge den Paragraphen 616 aus, wie du annimmst, den meisten AG ist dieser nämlich gar nicht bewußt ;)


    Übrigens der TV-L für Angestellte sieht auch nur 4 Tage vor, wenn man nicht Kinder-Krankentage über die KK hat!

  • Es gibt eine Einkommensgrenze.


    Zitat

    Kinder können in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, wenn
    - das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils (Mutter o. Vater) höher ist, als das
    des privat versicherten (Mutter o. Vater) UND
    - das Einkommen des privat versicherten Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2006:
    47250 € jährlich - 3937,50€ mtl.) liegt (z.B. bei Selbstständigkeit).


    Sind die beiden Punkte nicht erfüllt, muss das jeweilige Kind privat versichert werden !http://www.tarifnet.de/artikel…-wie-kind-versichern.html

    Quelle: Mal eben schnell gegoogelt. Für 2011 und 2012 sind die Zahlen sicher etwas anders.


  • Soweit ich informiert bin (trifft nämlich auf mich und meinen Lebensgefährten zu) hängt es aber auch davon ab, ob man verheiratet ist oder nicht. Bei unverheirateten Paaren gilt nämlich nach meinem Informationsstand generell die freie Wahl zwischen GKV und PKV fürs Kind.

  • Danke, dass ihr euch so viel Gedanken mit meiner Frage macht.
    Die beiden Kinder bleiben privat versichert. Meine Große muss immer wieder mit Fieberkrämpfen ins
    Krankenhaus und dann fühle ich mich einfach sicherer, wenn ich weiß, dass ich mir alle Untersuchungen
    im Notfall auch leisten kann. Wir waren zwischen Ref und Anstellung einmal als gesetzlich versicherte
    Patienten mit ihr im Krankenhaus und kennen daher den Unterschied.
    Wir leben in Baden-Württemberg. Hier darf ich als Beamte mit jedem Kind 7 Tage zu Hause bleiben.
    Zurzeit haben wir auch ein Aupair, dass bei leichteren Erkrankungen die Betreuung übernehmen kann.
    Nur wenn die Kinder richtig krank sind, dann schafft sie das nicht mehr und dann bleiben Mama und
    Papa im Wechsel zu Hause. Aber so wie die Gesetzeslage aussieht, werde ich jetzt überwiegend mit den
    Kindern zu Hause bleiben, wenn sie sich nicht gut fühlen.

  • Es gibt eine Einkommensgrenze.


    Das war glaube ich die Seite der Privaten Versicherungen, die du gefunden hast, denn ein wichtiger Punkt fehlt. Das du dein Kind natürlich auch freiwillig in der gesetzlichen KK versichern kannst.
    Die anderen Bedingungen treffen nur auf die Familienversicherung zu ;)

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