Darf die Schulleitung in die Notengebung eingreifen?

  • Wir müssen jede Klassenarbeit genehmigen lassen.


    Ich lese übrigens gerade, dass Schulleiter in RLP Zeugnisnoten im Benehmen mit der Klassenkonferenz ändern können, wenn der Fachlehrer nicht zustimmt. Ähnliches schrieb oben schon jemand.


    Außerdem gab es hier schon einen Thread dazu 2010, begonnen von "unter uns".

    • Offizieller Beitrag

    Wir müssen jede Klassenarbeit genehmigen lassen.


    Ich lese übrigens gerade, dass Schulleiter in RLP Zeugnisnoten im Benehmen mit der Klassenkonferenz ändern können, wenn der Fachlehrer nicht zustimmt. Ähnliches schrieb oben schon jemand.


    Außerdem gab es hier schon einen Thread dazu 2010, begonnen von "unter uns".

    Genehmigen oder nur vorlegen? Das ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Kannst Du ggf. auf die konkrete Vorschrift verweisen bzw. diese direkt verlinken?

  • Dass Schulrecht im Detail Ländersache ist, ist doch klar. Was hilft das bei der Klärung der Frage, wie weit die SL in die Notengebung eingreifen darf? Offensichtlich ist auch das mal wieder nicht einheitlich.


    @ Bolzbold, du hattest wieder den richtigen Riecher. In unserer Grundschulverordnung steht "vorlegen". Da ist auch eine Bedingung genannt, wann die SL eine KA sozusagen für ungültig erklären kann. Das genannte Urteil aus BaWü nennt eine andere. In RLP ist wieder anders (s.o.). Grundsätzlich ist es doch aber auch Aufgabe der SL, auf die Einhaltung der Anforderungen an eine KA zu achten.


    Ich hatte mal eine SL, die sagte, wer sucht, der findet auch was (zu beanstanden). Meistens bin ich aber froh über die Hinweise meiner jetzigen SL. Sie machen mich weniger angreifbar nach außen, denn die kennt sich im Schulrecht 3x besser aus als ich.

    • Offizieller Beitrag

    Letzteres ist übrigens eine Sache, mit der sich einige KollegInnen ihr Leben unnötig schwer machen. Mitunter basieren die Rechts"kenntnisse" der Kolleginnen auf unreflektiert tradierten Mythen, Fantastereien und gefährlichem Halbwissen. Es mag mir immer noch nicht einleuchten, dass man die Privilegien des ÖD oder gar der Verbeamtung mehr oder weniger einfordert und für selbstverständlich erachtet, aber die damit einhergehenden Pflichten über den Tellerrand des Lehrerberufs hinaus geflissentlich ignoriert.
    Ich habe es in diesem Forum ja bereits mehrere Male geschrieben: Rechtssicheres Handeln im Bewusstsein, dass das eigene Tun rechtskonform ist, gibt einem ein gutes Maß an Selbstbewusstsein, was gerade auch in Konfliktgesprächen mit Eltern ungemein hilfreich sein kann - das hatte ich auch schon so erfahren, bevor ich meine neue Tätigkeit begann.


  • denn die kennt sich im Schulrecht 3x besser aus als ich.

    Lern deine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, mach dich mit deinem Schulgesetz inklusive VV vertraut, nimm das Amtsblatt zur Kenntnis, lies und verstehe deinen schulinternen Lehrplan.


    Das musst du als Beamter nämlich tun. Ich würde mich nicht ohne weiteres auf die Rechtskenntnisse deiner SL verlassen, außer du weißt genau, was sie drauf hat. Bei sehr, sehr vielen Schulleitungen sind die Rechtskenntnisse schwankend...

  • Keine Sorge, ich bin typisch Akademiker, ich hinterfrage alles. Meine Bemerkung bzgl. unserer SL war auch nicht so devot gemeint, wie sie anscheinend klang, sondern eher anerkennend.


    Den zweiten Absatz von Bolzbold über dir finde ich genau passend.

  • Letzteres ist übrigens eine Sache, mit der sich einige KollegInnen ihr Leben unnötig schwer machen. Mitunter basieren die Rechts"kenntnisse" der Kolleginnen auf unreflektiert tradierten Mythen, Fantastereien und gefährlichem Halbwissen. Es mag mir immer noch nicht einleuchten, dass man die Privilegien des ÖD oder gar der Verbeamtung mehr oder weniger einfordert und für selbstverständlich erachtet, aber die damit einhergehenden Pflichten über den Tellerrand des Lehrerberufs hinaus geflissentlich ignoriert.
    Ich habe es in diesem Forum ja bereits mehrere Male geschrieben: Rechtssicheres Handeln im Bewusstsein, dass das eigene Tun rechtskonform ist, gibt einem ein gutes Maß an Selbstbewusstsein, was gerade auch in Konfliktgesprächen mit Eltern ungemein hilfreich sein kann - das hatte ich auch schon so erfahren, bevor ich meine neue Tätigkeit begann.

    Auch wenn dieses Thema schon sehr, sehr alt ist, hat zumindest das, was hier ganz zum Schluss zum Genehmigen von Arbeiten besprochen wurde für mich gerade eine Brisanz.

    Manchmal ist es auch so, dass es wohl Auslegungssache ist, was da in die VO gelesen wird. In Hessen steht zum Beispiel:


    "(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt." (§ 34, VOGSV)


    Bisher wurde es so gehandhabt, dass unter "abgelieferten schriftlichen Arbeiten" zu verstehen war, dass die Arbeit, die eine Lerngruppe geschrieben hat oder die mehrere Lerngruppen als Vergleichsarbeit geschrieben haben, genehmigt werden musste, wenn mehr als ein Drittel der Ergebnisse unter dem Strich lag.

    Mein gegenwertiger Schulleiter möchte aber nun, dass auch alle Nachschreiber, die eine komplett andere Arbeit geschrieben haben, ebenfalls in diese Kategorie der "abgelieferten schriftlichen Arbeiten" fallen.

    Bei einer Inhaltsangabe kann man ihnen z.B. aber nicht den komplett gleichen Text geben, weshalb der vorherige Schulleiter die Arbeiten immer getrennt gewertet hatte.

    Mich ärgert das natürlich. Nicht nur, weil es die doppelte Korrekturzeit ist (und die Schüler es wohl planmäßig auf Wiederholen der Arbeit angelegt hatten), sondern weil ein Rechtstext unterschiedlich ausgelegt wird.

  • Mein gegenwertiger Schulleiter möchte aber nun, dass auch alle Nachschreiber, die eine komplett andere Arbeit geschrieben haben, ebenfalls in diese Kategorie der "abgelieferten schriftlichen Arbeiten" fallen.

    Bei einer Inhaltsangabe kann man ihnen z.B. aber nicht den komplett gleichen Text geben, weshalb der vorherige Schulleiter die Arbeiten immer getrennt gewertet hatte.

    Mich ärgert das natürlich. Nicht nur, weil es die doppelte Korrekturzeit ist (und die Schüler es wohl planmäßig auf Wiederholen der Arbeit angelegt hatten), sondern weil ein Rechtstext unterschiedlich ausgelegt wird.

    Das kenne ich gar nicht anders.

    Natürlich werden die Nachschreiber mit in den Gesamtschnitt eingerechnet, was den Gesamtschnitt der Klasse entweder ruiniert oder rettet. :weissnicht:


    Was ich allerdings auch nicht kenne, ist das Nachholen von Arbeiten.

    Da hatte ich wohl die letzten 23 Jahre immer coole Socken am Start, die kaltherzig jede 5 und jede 6 haben gelten lassen.

    Klar, ich habe als Fachlehrerin schon mit der SL gesprochen und versucht rauszufinden, woran das denn nun gelegen haben könnte.

    Aber nachholen?

    Und meine ganze bisherige Arbeit ad absurdum führen?

    Never.

  • Was ich allerdings auch nicht kenne, ist das Nachholen von Arbeiten.

    Leider in Hessen Pflicht, wie Joan schon geschrieben hat. Bestimmte Klassen legen es wirklich drauf an und sagen auch direkt: "Dann wiederholen wir halt, Lernen werde ich zur ersten Klausur gar nicht" Und der Lehrer korrigiert doppelt (wie ich nun auch einen Klausursatz in den Herbstferien).


    Meine SL sieht es übrigens wie Joans Vorgänger, Nachschreiber zählen nicht mit. U.a. weil es sonst Wochen dauern könnte, bis die Arbeit abgeschlossen werden kann. Einige meiner SuS besuchen den Unterricht eher sporadisch bzw. haben ja nur Blockunterricht.

  • Und der Lehrer korrigiert doppelt (wie ich nun auch einen Klausursatz in den Herbstferie

    Würde ich niemals machen. Ich habe in einem vergleichbaren Fall deutlich gemacht, dass entweder die Klausur genehmigt wird, oder ich in Zukunft mit absoluter Sicherheit nie wieder eine Klausur produzieren werde, wo zu viele unter dem Strich sind. (aka Dödelklausuren)

    Ich lasse mir doch nicht unbezahlte Mehrarbeit aufdrücken, weil Schüler keine Lust haben zu lernen oder der Kurs einfach ganz schwach ist / kognitiv überfordert ist.

    Sicher, wenn ich mich mal in der Aufgabenstellung vertue, also einen klaren Fehler mache, dann nehme ich die Aufgabe raus.

    Wenn die Klausur aber angemessen ist, dann bringt mich nichts und niemand dazu noch einen gesamten Satz zu korrigieren.

    So weit kommt das noch!

  • Firelilly, prinzipiell gebe ich dir Recht. Aber das untere Niveau ist bei der Aufgabenstellung erreicht.... und wir/ich vergeben Schulabschlüsse. Und wenn dann die Hälfte der Klasse noch nicht einmal in der Lage ist, 3/4 l in ml umzurechnen oder Abbildungen zu beschriften, die so 1:1 auf einem von nicht mal 10 Arbeitsblättern standen, kann ich keine 4- mehr geben.


    Meine SL hat auch bei über 50% 5 oder 6 keine Entscheidungsgewalt, dann muss wiederholt werden ohne Wenn und Aber

    Einmal editiert, zuletzt von Alterra () aus folgendem Grund: Edit: Ich sehe gerade, dass du am Gym bist. Über die Klasse, die ich wiederholen lassen musste, möchte ich noch sagen: Berufsfachschule (besitzen einen Hauptschulabschluss, möchten die Mittlere Reife in zwei Jahren erreichen), die meisten sind um die 16 Jahre alt, 5 von 25 Schülern fehlen im Durchschnitt pro Tag (also auch bei Klausuren) ,einige erreichen die Schule erst im Verlauf des Vormittags..., mindestens 2 sind irritiert "Wir schreiben heute eine Klassenarbeit?", obwohl dies natürlich länger vereinbart war und auch in den Stunden vorher nochmal daran erinnnert wurde, und selbst wenn sie von der Klausur wissen, rauchen sie gemütlich zu Ende und kommen zu spät zur Klausur. Im BG sieht es deutlich besser aus, da musste ich noch nie wiederholen bzw. die SL hat die Klausur genehmigt (bei mehr als 1/3 negativ, aber eben weniger als 1/2 negativ)

  • Ich gebe auch mal meinen Senf hinzu.


    BBS Rheinland-Pfalz, Schülerschaft wie im Edit von Alterra beschrieben.


    Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

    Vom 9. Mai 1990

    § 34

    Leistungsbeurteilung

    (5) Die Schüler einer Lerngruppe müssen gehört werden, wenn die Hälfte oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter "ausreichend" liegt. Nicht ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet nach Anhören des Fachlehrers und des Sprechers der Lerngruppe, ob der Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich.


    Eine Leistungsfeststellung würde ich niemals wiederholen, da ich immer nur abprüfe, was ich nachweislich im Unterricht gemacht habe. Sollte die SL mich dazu zwingen, würde ich wie Firelilly reagieren.


    (4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer. Hält der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.


    Diesen Paragraphen hat im letzten Schuljahr die Schulleitung bei mir durchgedrückt. Man wollte einer Schülerin unbedingt die Fachhochschulreife geben, was durch das Verbessern meiner Fachnote erreicht werden konnte. Gegen meinen Willen, den ich gegenüber dem Schulleiter ganz deutlich zum Ausdruck gebracht habe!


    Das Mädchen hat nun - meiner Meinung nach - zu Unrecht einen Schulabschluss, den sie überhaupt nicht verdient.

    Und die Schulleitung hat nun eine motivierte Kollegin weniger. Ganz ehrlich: Wenn ich als Fachlehrerin meine Noten (und ich war bei der Leistungsbewertung immer akkurat) nicht mehr selbst machen kann, dann kann man mich mal!

  • Würde ich niemals machen. Ich habe in einem vergleichbaren Fall deutlich gemacht, dass entweder die Klausur genehmigt wird, oder ich in Zukunft mit absoluter Sicherheit nie wieder eine Klausur produzieren werde, wo zu viele unter dem Strich sind. (aka Dödelklausuren)

    Ich lasse mir doch nicht unbezahlte Mehrarbeit aufdrücken, weil Schüler keine Lust haben zu lernen oder der Kurs einfach ganz schwach ist / kognitiv überfordert ist.

    Sicher, wenn ich mich mal in der Aufgabenstellung vertue, also einen klaren Fehler mache, dann nehme ich die Aufgabe raus.

    Wenn die Klausur aber angemessen ist, dann bringt mich nichts und niemand dazu noch einen gesamten Satz zu korrigieren.

    So weit kommt das noch!

    Das mit den Dödenklausuren ist bei uns sicherlich gewünscht. Und viele Kollegen sind schon dazu übergegangen und ganz ehrlich, wenn ich jetzt angewiesen werde, diese Arbeit zu wiederholen, kann man mich nun auch dazu rechnen. Für mich macht es auch schon einen Unterschied, ob ich eine Bioklausur, die ich mal so eben an einem Wochenende wegkorirrigieren kann, wiederholen müsste oder ob es eine Deutschklausur ist, deren Korrektur mich mehrere Tage gekostet hat.
    Mich nervt auch einfach diese unterschiedliche Auslegung. Alterras SL ist der gleichen Auffassung wie mein vorheriger SL und der neue liest den § ganz anders.

    • Offizieller Beitrag

    In NRW gibt es den Drittel-Erlass nicht mehr und wir sind auch nur eine Grundschule mit überschaubaren Klassenarbeiten. (Anmerkung: ich habe auch schon eine Klasse 10 in Deutsch gehabt, ich weiß, wie das da ist.)


    Aber wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf: ich würde als Schulleiter auch nach so einer Entscheidung davon ausgehen wollen, dass der Lehrer vernünftig und gewissenhaft seine Arbeit macht.


    kl. gr. frosch


    P.S.: Auf der anderen Seite würde ich sowas auch nur nach Augenmaß anweisen. ;)

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