Wie geht ihr dem Corona-Virus entgegen?

  • 2. Natürlich sind Grundschullehrer und Förderschullehrer Lehrer und keine Kinderbetreuer, aber der Betreuungsaspekt ist definitiv schon gegeben. Nicht ohne Grund haben die Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung angeboten, wenn Distanzunterricht war.

    Die Aufsichtspflicht ist nicht klar in Minuten und Stunden geregelt, aber das Gesetz sieht vor, dass Kinder (bis 13) zu beaufsichtigen sind.

    Für Jugendliche (ab 14 Jahren) gibt es keine Begrenzung mehr, man darf sie allein lassen und auch mit Erlaubnis allein verreisen lassen, obwohl generell die Aufsichtspflicht weiterhin gilt.


    Die Notbetreuung in der Schule wird also bis 13 Jahre angeboten, um dieser Aufsichtspflicht (der Eltern) entgegenzukommen. Deshalb ist sie für Klasse 1-6 angesetzt.


    Dazu gehört auch, dass die Kommunen Betreuungsangebote für Schulpflichtige Kinder bereitstellen muss …

    https://familienportal.de/fami…-ueber-sechs-jahre-125520


    … müsste, unsere Kommune macht sich da einen schlanken Fuß. Der Hort wäre teuer, den gibt es nicht in unserer Region. Für den Ganztag muss in der Regel gebaut werden, auch zu teuer für klamme Kommunen oder solche, zumindest eine Mensa, alles andere muss dann in den Klassenräumen stattfinden. Auch das ist teuer für klamme Kommunen oder solche, die den Sinn nicht verstehen.

    Ganztagsschulen ersetzen das Angebot mit günstigeren Arbeitskräften und Zuschuss vom Land und Lehrkräften, die es organisieren und aufrecht erhalten.


    Wenn es heute entschieden wird, müssen die geboosterten KollegInnen nicht mehr in Quarantäne und werden dann die Notbetreuung in Klasse 1-6 aufrecht erhalten.

  • Die Aufsichtspflicht ist nicht klar in Minuten und Stunden geregelt, aber das Gesetz sieht vor, dass Kinder (bis 13) zu beaufsichtigen sind.

    Für Jugendliche (ab 14 Jahren) gibt es keine Begrenzung mehr, man darf sie allein lassen und auch mit Erlaubnis allein verreisen lassen, obwohl generell die Aufsichtspflicht weiterhin gilt.

    Bin Laie, aber welches Gesetz sieht vor, dass Kinder zu beaufsichtigen sind? Du schreibst selbst, dass die Aufsichtspflicht für Minderjährige allgemein gilt. In keinem Fall heißt Aufsichtspflicht ständige Beobachtung, ich kann als Aufsichtspflichtiger auch Kinder allein lassen - kommt halt immer darauf an. - Ist es das Landes-Schulgesetz, dass das für die Schulen vorsieht? Das kann ich mir vorstellen. Die Bayerische Schulordnung macht da keinen Unterschied zwischen Jugendlichen und Kindern,da steht nur, dass an Grundschulen und Förderschulen den Schüler*innen nicht erlaubt werden darf, die Schulanlage zu verlassen.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Bei uns im Schulalltag auch, obwohl wir als Berufsschule ja sogar "offizielle Fachlehrer" haben

    Same here. Die "Fachlehrer*innen" heißen bei uns an den BBS auch gar nicht so, sondern nennen sich "Lehrkräfte für Fachpraxis" (an allgemeinbildenden Schulen gibt es diese in NDS nicht).

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Aufsichtspflicht ist m.W. überall derart definiert, dass SuS sich beaufsichtigt fühlen müssen und sie in Abwägung dazu auch selbständig werden sollen. Also immer in Bezug zum gesunden Menschenverstand. Einen geistig behinderten 19-Jährigen muss man logischerweise anders im Blick behalten als einen fitten 11-Jährigen.

  • Bin Laie, aber welches Gesetz sieht vor, dass Kinder zu beaufsichtigen sind? Du schreibst selbst, dass die Aufsichtspflicht für Minderjährige allgemein gilt. In keinem Fall heißt Aufsichtspflicht ständige Beobachtung, ich kann als Aufsichtspflichtiger auch Kinder allein lassen - kommt halt immer darauf an. - Ist es das Landes-Schulgesetz, dass das für die Schulen vorsieht? Das kann ich mir vorstellen. Die Bayerische Schulordnung macht da keinen Unterschied zwischen Jugendlichen und Kindern,da steht nur, dass an Grundschulen und Förderschulen den Schüler*innen nicht erlaubt werden darf, die Schulanlage zu verlassen.

    Der genaue Wortlaut des nds. Schulgesetzes findet sich hier: https://www.voris.niedersachse…doc.id=jlr-SchulGNDV45P62

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  • Es ging doch aber gar nicht darum, dass man in der Schule die Aufsichtspflicht erfüllen muss, sondern warum die Notbetreuung für Klasse 1-6 angeboten wird.

    Richtig, es ging um "Betreuung" nicht um "Aufsicht". Ich hatte lediglich nochmal für Herrn Rau den entsprechenden Gesetzestext bzgl. "Aufsichtspflicht" für NDS 'rausgesucht.

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  • Okay, verstanden. Das Gesetz schreibt da aber nichts Konkretes vor, auch nichts mit bis 13 oder ab 13, es geht immer nur um "angemessen". Und es gibt einzelne Urteile, die sagen, was angemessen ist: https://www.baer.bayern.de/erz…huetzen/aufsichtspflicht/ Insofern ist es sicher sinnvoll und nötig, aus diesem Grund Beaufsichtigung an der Schule anzubieten.


    Sätzen wie: "Ab einem Alter von 14 Jahren können die Jugendlichen auch laut Gesetzgeber allein gelassen werden" misstraue ich, weil ich nicht glaube, dass in einem Gesetz etwas dazu steht. Habe auch nichts gefunden. Das interpretiert die Judikative so, heißt aber nicht, dass das ab 14 in jedem Fall geht oder unter 14 in jedem Fall nicht. Aber da ist man dann relativ sicher, und darum geht es ja.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Förderschulen haben i. d. R. auch eine Sek. I.

    Ja. :)

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Interessant. Bei uns wird von Fachlehrern gesprochen, die für das jeweilige Fach eine Fachschaft bilden. Aber das scheinen wohl nicht die offiziellen Begriffe zu sein.

    Und ich bin Gymnasiallehrer.

    Nach der PH landete man zu meiner Zeit nicht am Gymnasium. Das hat sich dann wohl auch geändert.

    Bei der Gymnasiallehrerausbildung zu meiner Zelt (Unistudium und Ref.) ging es um das Thema Aufsicht, aber nie um einen Betreuungsaspekt. Und meine Idee war lediglich dass bei der PH Ausbildung das Thema Betreuung eine Rolle spielt, weil ich dachte diese Kollegen arbeiten an anderen Schularten als ich. Nicht dass diese Lehrer eine schlechtere Ausbildung haben. Im Gegenteil: Beim Weg über die Universität fiel das pädagogische Ausbildungsprogramn sehr mager aus.

    Bei mir an der Schule (Realschule) gibt es auch "Fachlehrkräfte" im formalen Sinn, die also kein Lehramtsstudium oder Ref absolviert haben, es gibt aber auch Fachlehrkräfte als Umschreibung all derjenigen Lehrkräfte einer Klasse, die nicht Klassenlehrkräfte sind.

    Vor allem zur besseren Verzahnung fachwissenschaftlicher und didaktischer Ausbildungsanteile gibt es inzwischen hier in BW an vielen Hochschulstandorten eine Kooperation von Universität und PH. An der Universität werden dann bestimmte fachwissenschaftliche Studieninhalte vermittelt, die die PHs insofern ausgelagert haben, umgekehrt bieten die PHs auch für Studierende für gymnasiales Lehramt fachdidaktische oder auch pädagogische Seminare an. Die Studierenden sind je nach angestrebtem Lehramtsabschluss dennoch PH oder Uni zugeordnet wie früher, studieren aber dadurch auch in BW (nicht überall, aber an vielen Standorten) vermehrt gemeinsam, was in vieler Hinsicht vorteilhaft ist, um von der wechselseitigen Expertise profitieren zu können.


    Danke aber für deine Erläuterung. Ich hatte das tatsächlich zunächst anders interpretiert gehabt, als du die PHs in Spiel gebracht hattest. :)

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Okay, verstanden. Das Gesetz schreibt da aber nichts Konkretes vor, auch nichts mit bis 13 oder ab 13, es geht immer nur um "angemessen". Und es gibt einzelne Urteile, die sagen, was angemessen ist: https://www.baer.bayern.de/erz…huetzen/aufsichtspflicht/ Insofern ist es sicher sinnvoll und nötig, aus diesem Grund Beaufsichtigung an der Schule anzubieten.


    Sätzen wie: "Ab einem Alter von 14 Jahren können die Jugendlichen auch laut Gesetzgeber allein gelassen werden" misstraue ich, weil ich nicht glaube, dass in einem Gesetz etwas dazu steht. Habe auch nichts gefunden. Das interpretiert die Judikative so, heißt aber nicht, dass das ab 14 in jedem Fall geht oder unter 14 in jedem Fall nicht. Aber da ist man dann relativ sicher, und darum geht es ja.

    Ich kenne aus Niedersachsen auch keine Vorgabe eines bestimmten Alters. In unserer Jugendleiterausbildung wird immer auf das BGH Urteil von 1983 verwiesen (BGH, 17.05.1983 - VI ZR 263/81). Letztlich ist da die Aussage es geht um Alter, Entwicklungsstand, Gefahr ... Keineswegs muss/sollte eine dauerhafte Beaufsichtigung eines normalen Grundschulkindes erfolgen.

    Andererseits musss man natürlich auch sehen, dass in Schule Seitens des Landes als Arbeitgeber höhere Ansprüche herrschen. Entsprechend sollte man da vorsichtiger agieren. Auch Dinge, die straf- oder zivilrechtlich nicht zu bestanden wären, könnten dienstrechtliche Konsequenzen haben.

    • Offizieller Beitrag

    <Mod-Modus>


    Irgendwer hatte es schon vorgeschlagen - ich habe der "LongCovid-Therapie-Frage" einen Extra-Thread spendiert.

    Welche Therapiemöglichkeiten gibt es bei LongCovid?

    Krümmelmama, alles Gute!


    kl. gr. frosch, Moderator

    • Offizieller Beitrag

    2 oder 3 Döner sollten pro "m" schon rausspringen.


    kl. gr. frosch, der sich gerade überlegt, wann der Handel mit Buchstaben hier im Thread mehr Beiträge hat als das Thema, welches ich gerade ausgegliedert habe. ;)

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