Schulöffnungen Bayern

  • Ich weiß es ehrlich gesagt nicht, ich dachte, das kommt automatisch, wenn ich beim BLLV bin und meine Mailadresse angegeben habe.

    Bist du auch aus Mittelfranken?

  • Interessant! Gibt es da mehr Quelle dazu? Der BLLV muss das ja irgendwo her haben.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Ich verstehe das so, dass ab sofort Abstandsregelungen AUTOMATISCH erfolgen müssen, wenn der Wert von 50 (überall in Bayern) überschritten ist.

    Das klingt so. Aber dann stünde es doch nicht nur beim BLLV? Bisher hieß es ja immer eben gerade nicht, dass der "Stufenwechsel" und die damit verbundenen Einschränkungen automatisch passieren.

  • Ich würde es mir sehr wünschen. Wir sind jenseits der 150 und bisher passiert rein gar nichts. Selbst die Maskenpflicht in der GS hat der Kreis kurzerhand wieder abgeschafft.

  • Ich habe grade auf der Seite des KM geschaut und da steht seit 29.10. folgendes:


    Im Schuljahr 2020/2021 soll es so viel Präsenzunterricht wie möglich geben - bei bestmöglichem Infektionsschutz für alle Beteiligten. Dies bedeutet auch, dass der Schulbetrieb bei Bedarf kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens reagieren muss.

    Das Kultusministerium hat daher in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Dieser Stufenplan orientiert sich am Infektionsgeschehen im jeweiligen Kreis (Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner) und unterscheidet folgende Szenarien:

    Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz < 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):

    In Stufe 1 findet ein Regelbetrieb unter Beachtung besonderer Hygieneauflagen statt.

    Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 und < 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):

    • Ab Jahrgangsstufe 5 (weiterführende und berufliche Schulen): Pflicht für Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer, vgl. § 24 Satz 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen hiervon anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind; ferner kann sie in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, vgl. § 24 Satz 3 und 4 der 7. BayIfSMV.
    • Ausnahme nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen: dort gilt keine Maskenpflicht am Sitzplatz im Klassenzimmer.

    Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Kreis):

    • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen aller Schularten, vgl. § 25 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen hiervon anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind; ferner kann sie in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, vgl. § 25 Satz 3 i.V.m. § 24 Satz 3 und 4 der 7. BayIfSMV.
    • Gegebenenfalls zusätzlich je nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamts: Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit der (wahrscheinlichen) Konsequenz der Teilung der Klassen und Unterricht im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; die Entscheidung der konkreten Umsetzung obliegt der Schulleitung

    Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den einzelnen Stufen gelten auch für Lehrkräfte. Diese haben somit ab Stufe 2 an weiterführenden Schulen bzw. Stufe 3 an den Grundschulen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung im Klassenzimmer zu tragen, soweit das Gesundheitsamt keine Ausnahmen gestattet hat.

    Ob sich ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt in den Stufen gelb oder rot der bayerischen Corona-Ampel befindet, ist verbindlich auf der Internetseite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege angegeben.“


    So klingt das wieder ganz anders. Es muss sich zwar nach der Ampel gerichtet werden was die Maskenpflicht angeht, ABER die Teilung der Klassen erfolgt nur gegebenenfalls nach Entscheidung des GA.

    So kann man das natürlich auch machen. Stufe 3 verpflichtend ab Inzidenz 50, aber Klassenteilung wird kurzerhand aus der Vorschrift genommen.

  • Jetzt bin ich wieder am PC, da kann ich euch nähere Infos geben. (Am Handy ist es mir zu kompliziert...)


    Also ich bekomme vom BLLV Mittelfranken immer wieder aktualisierte Vorgaben zu Corona. Das sind viele Seiten, wobei die Neuerungen immer farbig markiert sind. Diesmal soll es die Aktualisierung vom 4.11.2020, also heute, sein. Mein erstes Zitat war farbig unterlegt, somit soll das eine neue Vorgabe sein. (Bisher stand immer drin, dass das GA entscheidet, ob die Vorschriften zur Klassenteilung usw. wirklich gelten. Laut diesem Infoschreiben soll das ab jetzt nicht mehr gelten.)

    Als Quelle gibt der BLLV an:

    "Anstieg des Infektionsgeschehens – Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    (GPM vom 18.10.2020)"

    Hmmm, das wäre allerdings schon ein paar Wochen alt...

  • Oh, danke, das ist ja interessant. Aber auf der Grundlage der "alten" Infektionsschutzverordnung kann sich ja nichts geändert haben?


    Naja, man wird sehen, vielleicht erfährt man später am Nachmittag Erhellendes von unserem Landesvater.^^


    Oder, es ist ein Druck-/Schreibfehler, dann dürfte der aber für einigen Wirbel sorgen.

  • Ich habe gerade auf der Seite vom BLLV gelesen, da war auch ein KMS vom 23.10., da steht drin:


    "Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter,


    wie Sie wissen, hat die Staatsregierung am 15.10.2020 weitreichende Be-schlüsse gefasst, um mit gezielten Infektionsschutzmaßnahmen das derzeit äußerst dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen.

    Diese Beschlüsse wurden durch eine Änderung der 7. Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) mit Wirkung ab Samstag, 17.10.2020, umgesetzt. Hierdurch ergeben sich nun automatische Be-schränkungen in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Bayern bei Erreichen des Signalwertes der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bzw. bei Erreichen des Schwellenwertes von 50 Neuin-fektionen pro 100.000 Einwohner.

    Als Maßzahl für die Geltung weitergehender Beschränkungsmaßnahmen bei Überschreiten des Signal- oder des Schwellenwerts gemäß § 25a Abs. 1 und 2 BayIfSMV werden die vom Robert Koch-Institut (RKI) oder vom

    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

    II.

    - 2 -

    Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlich-ten Werte der 7-Tage-Inzidenz zugrunde gelegt, wobei die jeweils höhere Zahl maßgeblich ist."


    Das muss mir vor den Ferien entgangen sein...

  • oh, danke, fürs Nachschauen ... das finde ich jetzt aber dennoch merkwürdig, denn davon war doch vor den Ferien noch nicht wirklich die Rede?

    Es gehen zwar alle davon aus, dass man über kurz oder lang die Lerngruppen zwecks Einhalten des Mindestabstands wieder teilen muss, aber dass man wirklich vorhat, das jetzt durchzuziehen, höre ich zum ersten Mal.

  • Ich habe gerade geschaut, das KMS habe ich tatsächlich auch schon vor dem BLLV per Mail bekommen, habe es aber offenbar nicht so genau gelesen...


    Auf alle Fälle bin ich sehr gespannt, was heute bei den Gesprächen rauskommt!

  • Ich hoffe sehr, dass irgendetwas beschlossen und dann klar kommuniziert wird. (angeblich ist es ein Arbeitstreffen bei dem die Infos nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind 🙈)


    Eigentlich dürfte ja für den November gar kein Stufenplan gelten, weil in den LockdownLight-Regelungen eine Maskenpflicht für alle vorgesehen ist.. Aber in dem oben verlinkten Skript vom BLLV steht er (noch?) drin. Wobei ich den Absatz mit dem Abstand nicht gefunden habe..

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