Der Weg zum Oberstudiendirektor

    • Offizieller Beitrag

    Deshalb gibt es mitunter die Unsitte, dass Beamte zwei oder drei Jahre vor ihrer Pensionierung noch schnell befördert werden, oder gar ein Jahr länger im Dienst bleiben, damit sie die höhere Besoldungsgruppe als Grundlage für ihre Pension bekommen.

    Und deshalb "lohnt" sich eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr.

  • Und wie ist das zu verstehen unter §19 des Links von Krabat? siehe S. 8


    (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren
    Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten
    ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruh


    Flupp

  • Zauberwald


    Das ist eine Art Bestandsschutz und im hier diskutierten Fall gar nicht mal uninteressant. Im Falle einer drohenden Dienstunfähigkeit gibt es die Möglichkeit von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen, dem Beamten ein anderes (auch niedriger bewertetes) Amt im Rahmen einer Rückernennung zu übertragen. Ein dienstliches - und damit nicht nur eigenes - Interesse ist anzunehmen, wenn dies geschieht, um dadurch die dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis Az. 1 R 17/03).


    In diesem Fall kann dann dieser Passus - der sich in allen Beamtenversorgungsgesetzen finden dürfte - angewendet werden und der rückernannte Beamte erhält dennoch die Pension auf Basis seines früher ausgeübten Amtes. Das gilt jedoch nicht, wenn man lediglich selbst eine Rückernennung beantragt. Das wird z.B. in folgendem Beispielfall deutlich, in dem ein PD (A15) in das Amt eines PHK (A12) herabgesetzt wurde und dann - erfolglos - versucht hat, das dienstliche Interesse hieran deutlich zu machen (OVG Greifswald Az. 2 L 159/06).

  • Also braucht man im Zweifelsfall einen guten Anwalt...


    Bevor ich noch was falsch im Kopf habe: Die meiste Zeit meines Lehrerinnenlebens habe ich 23/28 Wochenstunden gearbeitet. Ein paar Jahre auch 25. Wenn ich jetzt die letzten Jahre auf 28/28 Stunden gehe, erhalte ich aber trotzdem nicht die Pension einer vollen Stelle. Stimmt das so?

  • Also braucht man im Zweifelsfall einen guten Anwalt...


    Bevor ich noch was falsch im Kopf habe: Die meiste Zeit meines Lehrerinnenlebens habe ich 23/28 Wochenstunden gearbeitet. Ein paar Jahre auch 25. Wenn ich jetzt die letzten Jahre auf 28/28 Stunden gehe, erhalte ich aber trotzdem nicht die Pension einer vollen Stelle. Stimmt das so?

    Ja, das ist korrekt. Teilzeit wird exakt proportional verrechnet.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Bevor ich noch was falsch im Kopf habe: Die meiste Zeit meines Lehrerinnenlebens habe ich 23/28 Wochenstunden gearbeitet. Ein paar Jahre auch 25. Wenn ich jetzt die letzten Jahre auf 28/28 Stunden gehe, erhalte ich aber trotzdem nicht die Pension einer vollen Stelle. Stimmt das so?

    Für die Ruhestandsbezüge wird Teilzeit mit dem prozentualen Anteil auf die Lebensarbeitszeit angerechnet. Wenn du also 40 Jahre mit 50% gearbeitet hast, wirst du so behandelt, wie jemand, der 20 Jahre voll gearbeitet hat.

  • Die Tatsache, dass der Beamte seine Pension anteilig des zuletzt ausgeübten Amtes erhält, ist auch der Grund dafür, dass sich Beförderungen für Tarifbeschäftigte nochmal deutlich weniger "lohnen". Die Rentenpunkte erhält man nämlich genau wie Teilzeit bei Beamten proportional.

  • Die Tatsache, dass der Beamte seine Pension anteilig des zuletzt ausgeübten Amtes erhält, ist auch der Grund dafür, dass sich Beförderungen für Tarifbeschäftigte nochmal deutlich weniger "lohnen". Die Rentenpunkte erhält man nämlich genau wie Teilzeit bei Beamten proportional.

    Das ist tatsächlich ein gravierender Unterschied. Dass sich Beförderungen dann nicht lohnen, möchte ich so pauschal nicht stehen lassen. Insbesondere frühe Beförderungen schlagen sich auch bei Angestellten spürbar nieder, da entsprechend mehr Rentenpunkte generiert werden. Lediglich die sogenannten "Last-Minute-Beförderungen" bleiben weitgehend wirkungslos.

  • Lediglich die sogenannten "Last-Minute-Beförderungen" bleiben weitgehend wirkungslos.

    Die Frage ist, was "Last Minute" bedeutet. Ich kenne kaum noch Angestellte ab 50, die noch Ambitionen auf eine Beförderung haben, während mir durchaus Beamte in dem Alter bekannt sind, die gerne noch A15 würden.


    Nachgerechnet habe ich es aber für einen 50-Jährigen Angestellten nicht.

  • Sollte sie eigentlich - ansonsten macht das gar keinen Sinn.

    Und bei Angestellten? Ich meine, dass unsere angestellten Kolleginnen rumrechnen, ob die Höhergruppierung für sie noch lohnen würde.

  • Dadurch, dass man im TVL eine Erfahrungsstufe bei Beförderung verliert und zudem noch die Stufenlaufzeit bei 0 wieder anfängt, sind mittelfristige Gehaltsverluste bei Beförderungen von älteren Tarifbeschäftigten nicht die Ausnahme (entgangener Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe lohnt sich mehr als Beförderung)


    Die Forderung A13 für alle (entsprechend TVL 13 dann als Folge) ist von daher durchaus für etliche Tarifbeschäftigte mit Gehaltseinbußen verbunden (lebensältere Beschäftigte mit TVL-11 vor dem Erfahrungsstufenaufstieg)


    So ab 55 sollte der Tarifbeschäftigte generell sehr genau nachrechnen, ob mit einer Beförderung nicht ein Gesamtgehaltsverlust bis zur Rente verbunden ist - und damit natürlich auch Rentenhöhenverlust (und auch in jüngeren Jahren anstreben, ausgerechnet dann befördert zu werden, wenn man gerade in eine neue Erfahrungsstufe gekommen ist).


    Ist absurd, aber stört ja niemanden groß außer den direkt Betroffenen....(dabei betrifft das ja den gesamten Tarifbereich im TVL - im TVÖD wird seit einigen Jahren stufengleich höhergruppiert)

  • Und bei Angestellten? Ich meine, dass unsere angestellten Kolleginnen rumrechnen, ob die Höhergruppierung für sie noch lohnen würde.

    Das liegt auch an der seltsamen Praxis, bei Höhergruppierung von Angestellten die Entgeltstufen nicht 1:1 zu übernehmen. Wobei das inzwischen wohl immerhin so gedeckelt ist, dass das neue Gehalt trotz niedrigerer Entgeltstufe nicht unter dem des vorherigen liegen darf.

  • Doch, kann es mittelfristig...(siehe Posting drüber, Erstellung hat sich überschnitten)


    Der Garantiebetrag von 180€ brutto kompensiert in etlichen Fällen nicht den Verlust der Laufzeit innerhalb der Stufe (mittelfristige Perspektive)

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