Weisungsrecht - IT-Administration

  • Ein paar Fragen, die sich sicherlich an einigen Schulen stellt, bzw. gestellt hat:


    • Wie genau ist bei euch die IT-Administration gelöst bei Fragen zum Support mit Dienstgeräten, Passwörtern für Onlinedienste, etc.?
    • Darf der Schulleiter eine Lehrkraft anweisen (d.h. auch gegen den erklärten Willen der Lehrkraft) Teile des IT-Support zu übernehmen?
    • Bei freiwilliger Übernahme: Welche "Boni" erhalten bei euch die Lehrkräfte, die das übernehmen (Anrechnungsstunden, Beförderung, etc.)?

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Bei freiwilliger Übernahme: Welche "Boni" erhalten bei euch die Lehrkräfte, die das übernehmen (Anrechnungsstunden, Beförderung, etc.)?

    Anrechnungsstunden, aktuell müssen es bei uns mindestens genauso viele von der Schule zusätzlich zu denen sein, die das Land stellt (die haben 1,5 gestellt, also müssten es 3 mindestens sein, ich bekomme 5, aber da ist eben den komplette IT-Support der Schulgeräte auch mit drin usw.

  • Dienstgeräte: Da macht der Schulträger den Support. Die SL stellt ggf. den Kontakt zu entsprechenden Stelle her. (An den Dienstgeräten (damit meine ich die den Lehkräften gestellten) gab es bisher keine Hardware-Fehler. Es ging mal um so etwas wie ein Programm zu installieren ...). Soweit die SL Admin-Rechte hat (Schul-WLAN, WebUntis, ...) setzt sie auch Kennwort zurück. ("Die SL" sind hier im wesentlichen drei Personen aus der erweiterten Schulleitung)

    Sonstige EDV (ohne Verwaltung): "Im Prinzip" macht das der Schulträger. "In Praxis" rückt für Kleinkram (Stecker abgezogen, Batterie leer, Fernbedienung neu anlernen, "xxx geht nicht" ...) erst mal jemand aus der SL aus. Je nach Fall wird dann an den Schulträger deligiert.


    Lehrkraft anweisen: Könnt bei uns (RLP) mit Bezug auf die Dienstordnung Punkt 1.6.1 "Die Lehrkraft ist verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:" ..."– Betreuung von Sammlungen, Büchereien und anderen Lehrmitteln." rechtens sein.


    Boni: Anrechnungsstunden, aber auch, dass diese KuK eher nicht als erste "gerufen" werden, wenn es z.B. um die Organisation von Sonderveranstaltungen (Demokratietag, Begrüßungfest, Schulbuchausschuss, ...) geht.

  • 1. Zwei Kolleg*innen teilen sich "alles was mit Computern zu tun hat." Allerdings sind wir eine kleine Schule, ich weiß nicht, wie ein Gymnasium mit 1000 SuS das löst.


    2. Bei uns hat sich bislang immer wer gefunden. Aber ich vermute, auch wenn dem nicht so ist, darf jemand von der Schulleitung bestimmt werden, so wie halt jemand den Tag der offenen Tür organisieren muss? Ist aber reine Spekulation.


    3. Anrechnungsstunden (die definitiv nicht reichen). Beförderung nicht, wobei in Sachsen eine unausgegorene Kategorie "Lehrer mit besonderen Aufgaben" geschaffen wurde, die den vielen, vielen Angestellten, die keine Verbeamtung bekommen haben, das Erreichen von E14 ermöglichen soll. Da könnte man so einen IT-Menschen 'befördern', bringt in der Realität aber keine Punkte aufgrund der nicht stufengleichen Höhergruppierung usw. usf. Und Grundschulen haben diese Stellen gleich gar nicht :(

  • Wir sind jetzt zu viert, jeweils mit unterschiedlichen Schwerpunkten (iPads, Computerräume/Hardware, IServ) und bekommen zusammen mehrere Entlastungsstunden. Im Team ist gewährleistet, dass so gut wie immer jemand von uns in den Pausen ansprechbar ist und falls jemand von uns krank oder auf Klassenfahrt ist, können die anderen vertreten.


    À+

  • Den Support der Dienstgeräte übernimmt in Landkreis meiner Schule der Schulträger (in unserem Fall ist die "Kreismedienstelle" des LK dafür verantwortlich). Außerdem ist für die IT an meiner Schule zum Teil unser Schulassistent zuständig; andere Teile (z. B. Einrichtung von E-Mail-Adressen und Zugangsdaten für die SuS, "Moodle"-Support, ...) übernehmen mehrere KuK, die hierfür Anrechnungsstunden bekommen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    • Offizieller Beitrag

    Zu Punkt 2:

    Schaut man sich die RISU-NRW an (vgl. BASS 2021/2022 - 18-29 Nr. 5 Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) (schul-welt.de) ), so gibt es unter Punkt 2 zum einen die konkrete Weisungsbefugnis, aber auch die Zustimmung der Lehrkraft für die Beauftragung.

    Für den Bereich IT gibt es das meines Wissens nach für NRW nicht - es sei denn über Querbezüge zur DSGVO.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Wie genau ist bei euch die IT-Administration gelöst bei Fragen zum Support mit Dienstgeräten, Passwörtern für Onlinedienste, etc.?

    Wir haben einen Angestellten, der sich um die IT-Infrastruktur kümmert.

    Darf der Schulleiter eine Lehrkraft anweisen (d.h. auch gegen den erklärten Willen der Lehrkraft) Teile des IT-Support zu übernehmen?

    Darf sie wahrscheinlich schon. Sie darf sich aber auch nicht wundern, wenn diese Aufgabe nicht gut erfüllt wird.

  • Sie darf sich aber auch nicht wundern, wenn diese Aufgabe nicht gut erfüllt wird.

    Den Gedankengang hatte ich auch, man konnte evtl. auch einiges einfach nicht gewusst haben, man ist ja schließlich kein IT-Spezi... Aber wahrscheinlich ist der Gedanke nicht so zielführend, gerade als Beamter hat man ja auch so seine Pflichten angemessen zu erfüllen.


    Schade ist es auf alle Fälle immer, wenn kein Einvernehmen herrscht.

  • Aber wahrscheinlich ist der Gedanke nicht so zielführend, gerade als Beamter hat man ja auch so seine Pflichten angemessen zu erfüllen.

    Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen.

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