Formaljuristisches Gedankenspiel: Klassenpflegschaft und Wahlen (NRW)

  • Tja, wir haben das Pech, viele einjährige Bildungsgänge zu haben. Und da ich seit Langem Klassenlehrerin in einer solchen bin, gilt es natürlich jedes Schuljahr aufs Neue jemanden zu finden, der/die Klassenelternvertreter*in werden möchte (klappt häufig nicht; entweder will niemand oder es kommen weniger als die für eine Wahl erforderlichen drei Erziehungsberechtigte zum Elternabend).

    Ich weise übrigens - obwohl es den meisten schon von den "abgebenden" allgemeinbildenden Schulen bekannt ist - auch jedes Mal u. a. darauf hin, dass in NDS nur wirklich Erziehungsberechtigte bei dieser Wahl stimmberechtigt sind (hatte z. B. auch schon mal nicht sorgeberechtigte "Stief-Elternteile" oder Betreuungskräfte aus Einrichtungen, in denen die SuS wohnten, beim Elternabend) und dass die Erziehungsberechtigten für jede/n Schüler/in zusammen nur eine Stimme haben.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • BASS 2022/2023 - 17-02 Nr. 1 Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien (schul-welt.de)


    Dachte ich es mir doch, dass da noch etwas war...


    Auch wenn das nur eine Empfehlung ist, so kann man doch eine gewisse Form von Normierung herauslesen.


    Hier beruft der/die Vorsitzende ein.


    Dann noch etwas zu Nitrams Ausführungen:

    Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
    Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. Der in Absatz 2 bestimmte Zeitpunkt kann nur das nächste Zusammentreten sein. Wäre dem nicht so, hätte man auch pauschal den 31.07. ausweisen können. Das Gremium schließt den/die Vorsitzende/n ein.

    Das ergibt sich auch aus der Sachlogik. Es würde gar keinen Sinn ergeben, in der Geschäftsordnungsempfehlung den/die Vorsitzende/n als Einladende/n zu deklarieren, wenn das Mandat dieser Person mit Beginn des neuen Schuljahres ablaufen würde.


    Wäre dem so wie Nitram ausgeführt hat, bräuchte es die Empfehlung nicht mehr, und der/die KL würde standardmäßig einladen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Susannea

    In §64 (3) steht

    "Bei [...] Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem im Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."


    In §64 (2) kann sich nur der ersten Satz auf diese in (3) genannten Vorsitzenden beziehen.

    Begründung:

    Der zweite Satz bezieht sich auf gewählte Gremien, und die Klassenpflegschaft ist kein gewähltes Gremium. Der/die Vorsitzende hingegen ist kein Gremium.

    Der dritte und vierte Satz sind für die diskutierte Frage nicht relevant.


    Wenn in Satz (2) nur von einem Gremium (ohne den Zusatz "gewählt" ) die Rede währe - OK. Aber Dort wird explizit von gewählte n Gremien gesprochen.


    Kanns du mir

    Auch nicht korrekt, denn der Vorsitzende ist gewählt und der wird beim ersten Elternabend neu gewählt, somit bleibt er solange im Amt.

    erläutern?

  • Ja, wie Bolzbold und ich dir beide erklärt haben sagt dieser Satz klar, bei der nächsten Wahl endet das Mandat, denn es ist der Vorsitzende gewählt worden und ein Schuljahr heißt nicht bis zum 31.7. ;)

  • Steht doch eindeutig dort, gilt bis zum ersten zusammentreten im neuen Schuljahr. Damit ist ja meist der Zeitraum von einem Schuljahr gar nicht überschritten, weil man sich ja ungefähr zur selben Zeit wieder trifft im nächsten Schuljahr ;)

    Hier ist die Rede von einem Schuljahr, nicht von einem Jahr. Das Schuljahr endet am 31.7.

  • Nein, von der Länge eines Schuljahres und bis zur nächsten Wahl ;)

    Respekt für die Idee, dass du darauf kommst, dass "gewählt für ein Schuljahr" automatisch gleichbedeutend ist mit "gewählt für 365 Tage", aber nein, das ist damit nicht gemeint. Allerdings ist es faktisch so, wie du meinst, weil in den Wahlordnungen meistens dann drinsteht, dass man bis zur ersten Elternpflegschaft im Amt bleibt. Ist im Kitabereich übrigens auch so.

    Und sei mir nicht böse, deine Rechtsauslegung ist manchmal etwas sehr kreativ, ich erinnere an den Teilzeit-Thread, wo du den Failed-State-Berlin über alle Maßen gelobt hast, denn im Frauenförderplan stünde ja drin, dass man Anrecht auf freie Tage hätte und eine verkappte Gleizeitregelung, leider stand da gar nichts entsprechendes drin, sondern eher das Gegenteil.

  • Ich bin seit über 30 Jahren Jahren KL in NRW und kenne es gar nicht anders. Ein Pflegsschaftsabend pro Halbjahr... Wie machen denn das die anderen NRW-(Grundschul-)Kolleg*innen hier?

    Hier auch. Ein Pflegschaftsabend pro Halbjahr. Wobei die am ersten Abend gewählten Vertreter für ganze SJ gewählt sind.

  • Ja, wie Bolzbold und ich dir beide erklärt haben sagt dieser Satz klar, bei der nächsten Wahl endet das Mandat, denn es ist der Vorsitzende gewählt worden und ein Schuljahr heißt nicht bis zum 31.7. ;)

    ... aber der Vorsitzende ist kein Gremium ...

  • So what? Warum sollte es von Interesse sein, ob der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft Teil eines (nicht gewählten) Gremiums war?

    Du entkräftest damit doch nicht, dass sich aus §64 (2) nur der ersten Satz auf den/die Vorsitzende beziehen kann.


    (Gedankenexperiment:

    Nach der "letzten" (z.B. zehnten) Klasse wird für die Klasse keine Klassenpflegschaftsversammlung mehr einberufen. Der/die letzte Klassenpflegschaftsvorsitzende bleibt also auf Ewig im Amt? Das ist nicht gewollt. Dies könnte ein Grund für die Formulierung mit "gewählten" Gremium in Satz 2 sein.

    Andere Gedankenexperiment: Klassen müssen zum Schuljahreswechsel zusammengelegt werden. Aus 9abcd werden 10abc. Sollen nun vier Klassenpflegschaftsvorsitzende für drei Klassen existieren?)

  • Du entkräftest damit doch nicht, dass sich aus §64 (2) nur der ersten Satz auf den/die Vorsitzende beziehen kann.

    Wie kommst du denn immer darauf, das haben dir doch nun schon mehrere Leute hier anders gesagt (warum willst du eigentlich dann immer nur von mir eine Begründung, wo die alle das selbe wie ich sagen?!?) und auch dabei bleibe ich, es bezieht sich auf beide Teile.


    Ich glaube, dein Problem besteht darin, dass ein Gremium für dich nicht gewählt ist, wenn nur einer gewählt ist und ich denke, genau da liegt der Denkfehler.

    Aus 9abcd werden 10abc. Sollen nun vier Klassenpflegschaftsvorsitzende für drei Klassen existieren?

    Ja, tun sie bis neu gewählt wird!

  • Wie kommst du denn immer darauf, das haben dir doch nun schon mehrere Leute hier anders gesagt (warum willst du eigentlich dann immer nur von mir eine Begründung, wo die alle das selbe wie ich sagen?!?) und auch dabei bleibe ich, es bezieht sich auf beide Teile.


    Ich glaube, dein Problem besteht darin, dass ein Gremium für dich nicht gewählt ist, wenn nur einer gewählt ist und ich denke, genau da liegt der Denkfehler.

    Ja, tun sie bis neu gewählt wird!


    Ich sehe genau einen Beitrag (Nr. 64 von Botzbold), der sich - neben den von dir verfassten - noch mit meinem Beitrag Nr. 56 beschäftigt.

    Dort kann ich aber leicht die Argumentation nachvollziehen und entkräften.

    Botzbold schreibt

    "Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
    Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. "

    Diese Argumentation funktioniert deshalb nicht, weil die Klassenpflegschaft kein gewähltes Gremium ist. Da Botzbold seine Überlegungen offen gelegt hat, muss ich da nicht weiter nachhaken.


    Weiter von dir genannten "mehreren Leute" sehe ich nicht. Kannst du vielleicht die Nummer der entsprechenden Beiträge nennen? Abgesehen davon bin ich scharf auf Begründungen. "Die Mehrheit" hat nicht automatisch die richtige Interpretation.


    Deine Interpretation "Der gewählte Vertreter eines nicht gewählten Gremiums bleibt länger als ein Schuljahr im Amt" halte ich mit §64 (2) für nicht verträglich.

  • Nitram


    Mein Username ist Bolzbold, nicht Botzbold.


    Was die Gremien angeht, so denke ich, dass die innere Systematik dieses Abschnitts des Schulgesetzes für meine Rechtsauslegung spricht, da keine Differenzierung zwischen gewählten und nicht gewählten Gremien gemacht wird und alle Gremien nacheinander aufgelistet sind. Wäre die Frage des gewählten oder nicht gewählten Gremiums von Bedeutung, müsste es hier differenzierende Vorgaben geben. Diese vermag ich hier nicht zu erkennen. De facto handelt das nicht gewählte Mitwirkungsgremium des Klassenpflegschaft genauso wie ein gewähltes Gremium.


    Es ist aber letztlich auch gleich, weil die Ausgangsfrage ein theoretisches Konstrukt war und es innerhalb des Schulwesens beileibe existenziellere Fragen als diese gibt. (Und sollte mir Nitram einen stichhaltigen Beleg für seine Auffassung liefern, habe ich kein Problem damit, diese Rechtsauffassung zu akzeptieren und fürderhin auch so zu erläutern.)

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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