Nur NRW: Wer hat das Recht, an einem Elterngespräch teilzunehmen?

  • Guten Abend,


    wer kann mir sagen, wie die Regelung in NRW für Elterngespräche ist?

    Darf nach Scheidung der Eltern der neue Lebenspartner an Elterngesprächen teilnehmen? Benötigt er/sie dafür bestimmte Voraussetzungen?

    In Niedersachsen gibt es ein Gesetz, das den Lebensgefährten als Erziehungsberechtigten einstuft, wenn er das Kind mit betreut.


    Dankeschön schonmal!




  • Danke für die schnelle Antwort!


    So wie ich es verstehe, gilt also, dass die sorgeberechtigten Elternteile schriftlich ihr Einverständnis erklären müssen, wenn der neue Lebensgefährte beim Gespräch anwesend sein möchte?

    • Offizieller Beitrag

    Danke für die schnelle Antwort!


    So wie ich es verstehe, gilt also, dass die sorgeberechtigten Elternteile schriftlich ihr Einverständnis erklären müssen, wenn der neue Lebensgefährte beim Gespräch anwesend sein möchte?

    Ja, das habe ich auch so herausgelesen. Gleichwohl: Wenn Mutter mit neuem LG (oder umgekehrt) auftauchen und die Mutter ihn ausdrücklich dabei haben möchte, weil sie zusammen leben, bin ich da ganz entspannt. Etwas anderes wäre es, wenn der LG alleine käme. (Hatte ich auch schon mal vor Jahren. War aber vorher alles geklärt.)

  • Danke für deine Antwort.

    Wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist - klar, darf er/sie mitbringen wenn er/sie will.

    Sind die Eltern aber getrennt und beide sorgeberechtigt, dann ist die Lage nicht so klar. Was wäre denn wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil nicht möchte, dass der neue Lebenspartner Informationen über das Kind erhält?

    Hast du einen Verweis auf irgendein Gesetz, das dies besagt?

  • Zur rechtlichen Klärung der letzten Frage kann ich nichts beitragen, vermute aber, dass das so ein Fall ist, bei dem nicht alles im Deatil geregelt ist.


    Vergleichbares hatte ich in meiner allerersten Klasse zum Pflegschaftsabend. Jedes Kind hat EINE Einladung bekommen. Der getrennt lebende Vater hat sich fürchterlich aufgeregt, dass die Mutter ihren neuen Partner dabei hatte, während er keine Einladung bekam.


    Kurz danach habe ich angefangen, Mailverteiler anzulegen.

  • Ok, danke für alle Antworten!


    Es scheint rechtlich nicht zu 100% geregelt zu sein. Daher andersherum gefragt:


    Auf welcher Grundlage könnte das sorgeberechtigte Elternteil klagen, wenn es nicht möchte, dass LG des Expartners am Elterngespräch teilnimmt und dort Infos über das Kind erhält. Konkreter Fall: Kind lebt ständig im Haushalt des Expartners+LG.

  • Ja, das habe ich auch so herausgelesen. Gleichwohl: Wenn Mutter mit neuem LG (oder umgekehrt) auftauchen und die Mutter ihn ausdrücklich dabei haben möchte, weil sie zusammen leben, bin ich da ganz entspannt. Etwas anderes wäre es, wenn der LG alleine käme. (Hatte ich auch schon mal vor Jahren. War aber vorher alles geklärt.)

    Ich bin da auch immer entspannt gewesen - habe nun aber von einer Schule gehört, wo mit Klage gedroht wurde weil sorgeberechtigter Expartner+LG aufgetaucht ist - ohne schriftliche Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Dieses beklagt nun den Lehrer...

  • Ganz ehrlich, der Klage würde ich sogar gelassen entgegensehen, wenn ich der beklagte Lehrer wäre. Wenn ich aber bloß von einer Schule gehört hätte, an der einem Lehrer von einem Elternteil mit einer Klage gedroht wurde … würde ich eher noch ein paar Katzenvideos auf youtube gucken, als mir darüber Gedanken zu machen. Wenn mich so etwas beschäftigt, also wenn es einen konkreten Anlass gibt, frage ich meine Schulleitung. Die klemmt sich dann auch gerne dahinter.

  • Ich bin da auch immer entspannt gewesen - habe nun aber von einer Schule gehört, wo mit Klage gedroht wurde weil sorgeberechtigter Expartner+LG aufgetaucht ist - ohne schriftliche Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Dieses beklagt nun den Lehrer...

    ...mit Klage drohen ist erst einmal etwas ganz anderes als tatsächlich klagen und noch einmal etwas ganz anderes als vor Gericht auch Recht zu bekommen. Ich wäre da sehr entspannt, wenn eine nachweislich sorgeberechtigte Person von sich aus Informationen über das eigene Kind an Dritte weitergeben möchte.

  • Wenn aber beide Elternteile sorgeberechtigt sind, kann das eine das auch untersagen. Ist also dann etwas schwieriger.

    Das wusste ich nicht. Ich kann es mir allerdings auch nur schwer vorstellen: Die Mutter könnte ihrem neuen Freund doch auch alles im Anschluss erzählen?


    Oder wie Seph schrieb:

    ...Ich wäre da sehr entspannt, wenn eine nachweislich sorgeberechtigte Person von sich aus Informationen über das eigene Kind an Dritte weitergeben möchte.

    Allerdings wüsste ich auch keinen Paragraphen pro oder contra.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht sollte man das Ganze einmal andersherum betrachten:

    Wenn eine Mutter oder ein Vater mit dem Kind zum Elternsprechtag kommen, lassen wir uns faktisch nie den Ausweis, die Geburtsurkunde des Kindes oder sonstige Unterlagen zeigen. Wir gehen davon aus, dass das alles schon richtig ist.

    Wenn eine Mutter mit ihrem LG (oder umgekehrt) zum Elternsprechtag erscheint und ich dann mit diesen Personen spreche, ist es nicht meine Aufgabe, im Vorfeld den rechtlichen Status - sprich die Frage des Sorge- oder Auskunftsrechts - der geschiedenen oder getrennt lebenden Person zu überprüfen.


    Was die Klage angeht, führen wir das Ganze doch ad absurdum:

    Lehrkraft verweigert ob der Klageandrohung das Gespräch mit Mutter und deren LG. Mutter droht nun mit Klage, weil Lehrkraft nicht mit LG sprechen will, obwohl das Kind im gemeinsamen Haushalt mit LG lebt.

    Konsequenterweise müsste man in solchen Fällen, sofern diese überhaupt bekannt sind, die Rechtslage im Vorfeld klären. Das ist aber im schulischen Alltag bei statistischen 30+% der geschiedenen Ehen, Patchwork etc. kaum möglich.

    Und um dann mal wieder in der Realität anzukommen:

    Diese im Ausgangsthread geschilderte Problematik dürfte sich tatsächlich bestenfalls in einem von Tausend (oder mehr) Fällen ergeben. Daher lohnt es fast nicht, sich darüber ausführlichere Gedanken zu machen.

  • Wenn eine Mutter oder ein Vater mit dem Kind zum Elternsprechtag kommen, lassen wir uns faktisch nie den Ausweis, die Geburtsurkunde des Kindes oder sonstige Unterlagen zeigen. Wir gehen davon aus, dass das alles schon richtig ist.

    Ich denke, das kommt ganz aufs Umfeld an, da bei uns oft nur größere Geschwister erscheinen und sich die Eltern nicht interessieren oder es nicht verstehen, fragen wir in der Regel immer ab, wer sie sind.

    Aber natürlich eher nicht ob sie das Sorgerecht haben, wobei das bei uns in den Klassenlisten mit drin steht.

  • Die Rechtslage ist meiner Meinung nach sogar ziemlich eindeutig:

    Im Elterngespräch werden personenbezogene Daten weitergegeben. Nach mir bekannter Lesart in Deutschland ist die mündliche Weitergabe eine Verarbeitung, damit ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Diese verbietet, sofern keine Erlaubnis vorliegt, jegliche Verarbeitung. Es ist also eher nach einer Positivregel zu fragen anstatt einem Paragraphen, der verbietet.

    Die Positivregel ist der von Bolzbold zitierte §123, Abs. 1, Ziffer 3, der als Einschränkung eine schriftliche Einwilligung verlangt. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


    Sprich: Es ist meines Erachtens nach ein datenschutzrechtlicher Verstoss, ohne schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten den/die Lebensgefährten im Elterngespräch dabei zu haben.


    In der Praxis wird das natürlich sehr selten relevant... Es sei denn, man befindet sich in einem Rosenkrieg. Dann empfehle ich den betroffenen Lehrkräften, jeden Punkt und jedes Komma der Regeln einzuhalten, sonst wird einem das Leben sehr anstrengend gemacht. Und das ist kein Geunke, sondern Erlebtes.

  • Der rechtlich tatsächlich problematische Fall bei getrennten Sorgeberechtigten ist es von Seite der Schule her auch nicht, dass im Beisein und mit Einverständnis der einen sorgeberechtigten Person auch ein Dritter informiert wird, sondern dass die andere sorgeberechtigte Person keine relevanten Informationen seitens der Schule erhält, auf die aber ebenfalls Anspruch bestünde.

  • PS: Auch hier darf die Schule übrigens im Regelfall davon ausgehen, dass beide sorgeberechtige Personen im gegenseitigem Einvernehmen handeln und es damit ausreicht, eine der beiden Personen zu informieren. In der Regel ist das die Person, bei der das Kind überwiegend wohnhaft ist. Ausnahmen hiervon sind Angelegenheiten erheblicher Bedeutung wie z.B. Schulwechsel, Rücktritte u.ä.


    Auf explizite Anfrage des anderen Sorgeberechtigen ist die Schule aber dennoch auch diesem gegenüber auskunftspflichtig. Nur muss sie eben nicht grundsätzlich beide in allen Angelegenheiten kontaktieren.

  • Nach mir bekannter Lesart in Deutschland ist die mündliche Weitergabe eine Verarbeitung, damit ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

    Eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf auch mündlich erfolgen. Das kann dann vor Ort durch den/die Erziehungsberechtigte/n erfolgen, ebenso die Zustimmung zur Weitergabe.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

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