Bundeslandwechsel nach Beamtenverhältnis auf Probe (NRW-->NDS)

  • Das Merkblatt verrät dazu doch schon sehr vieles und auch wurde bereits gesagt, einfach mal anrufen, um ne Mail bitten , fertig …


    …nachlesen kann man es auch zudem auch auf schure für NDS zum entsprechenden Einstellungserlass, das Merkblatt genügte dir ja nicht als Verlinkung ;) - aber wenn Herr Mö*oebius den Erlass, der natürlich kein Gesetz ist, im Hinblick darauf prüfen will, ob es einer gesetzlichen Überprüfung in einem langjährigen Verfahren vor den Instanzen des Verwaltungsgerichtes standhält, empfehle ich dies ausdrücklich nicht oder zumindest nur unter Fortführung des bestehenden Dienstverhältnisses bis zur Klärung - die eigentliche Rechtsgrundlage dafür dürfte es schwerlich geben - man wird wohl auf die Grundsätze des Berufsbeamtentums, hier Treuepflicht, referieren.

  • aber wenn Herr Mö*oebius den Erlass, der natürlich kein Gesetz ist, im Hinblick darauf prüfen will, ob es einer gesetzlichen Überprüfung in einem langjährigen Verfahren vor den Instanzen des Verwaltungsgerichtes standhält,...

    Brauche und will ich nicht, ich habe lediglich geschrieben, dass das hier...

    In NDS kannst du seit etwa zwei Jahren nicht eingestellt werden, wenn du dich irgendwo in Deutschland selbst entlassen hast aus dem Beamtenstatus

    Unsinn ist und das geht ja aus dem Merkblatt auch eindeutig hervor:


    Zitat
    Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis bei ihrem bisherigen Dienstherrn haben entlassen lassen, können nur in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt werden im Einzelfall ist ggf. eine Verbeamtung möglich.
  • Leider ist es schon Käse, da der Threadersteller explizit nach der Verbeamtung frug… aber gut, nun liegen alle Optionen auf dem Tische..


    Ps: Herr mö*oebius hat vergessen, dass du’s auch als Praktikant, Bufdi oder ehrenamtlich in NDS arbeiten kannst.

  • Man könnte das Merkblatt auch so verstehen, dass es ohne Freigabeerklärung keine neue Verbeamtung gibt, auch wenn man sich (weil man keine bekommen hat) selbst entlassen hat.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Ich habe jetzt die Antwort von offizieller NDS-Seite erhalten:
    Da ich an einer Ersatzschule tätig bin (Planstelleninhaberverhältnis auf Grundlage der Besoldungsgruppe A13) und nie Landes- bzw. Kirchenbeamter war, kann ich kündigen und mich auf eine Stelle in NDS bewerben, "anders als bei den Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst." Die Einstellung erfolgt dann im Einstiegsamt im Beamtenverhältnis.

  • Nur aus Interesse: wer war denn dein Dienstherr in „deinem Beamtenverhältnis auf Probe (Zitat Ausgangspost)…


    …hätten wir gewusst, dass du nie verbeamtet warst, wäre es einfach gewesen ;)


    Nichts desto trotz - Glückwünsche und viel Erfolg!

  • Ja, ich hatte in Folge aber auch einiges durcheinander gebracht und für Verwirrung gesorgt mit den Begrifflichkeiten :D. Bzw. war mir auch ehrlich gesagt nicht ganz klar, dass ich kein "richtiger" Beamter (auf Probe) bin - hauptsache man hat eine Stelle nach dem Ref. Aber, wie es sich jetzt herausstellt, ist es jetzt beim Länderwechsel anscheinend ein Vorteil für mich.

    Muss jetzt nur noch herausfinden, wie das ist, wenn ich meine Probezeit hier in NRW noch abschließe, was davon angerechnet werden kann. Da wurde ich aber schon weitergeleitet und das klärt sich aktuell.

  • Nur aus Interesse: wer war denn dein Dienstherr in „deinem Beamtenverhältnis auf Probe (Zitat Ausgangspost)…


    …hätten wir gewusst, dass du nie verbeamtet warst, wäre es einfach gewesen ;)


    Nichts desto trotz - Glückwünsche und viel Erfolg!

    Das meinte ich ja zu Beginn der Diskussion hier schon, dass eben gar kein Beamtenverhältnis vorliegt mit einem Planstelleninhabervertrag. Dann ist der "Dienstherr" der Trägerverein der Schule.

  • Wer trägt eigentlich die bestehenden pensionslasten?

    Bei Planstelleninhaberverträgen der Schulträger. Allerdings sind Planstellen in der Regel refinanziert.

    Für den Fall, dass es den mal nicht mehr gibt, gibt es zumindest in NRW entsprechende Regelungen.


  • § 111

    Folgelasten aufgelöster Schulen

    (1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.

    (2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.

    (3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig waren.

    (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben wäre.


    Schulgesetz NRW

  • Da bleibt nur die Frage: warum bloß müssen Ersatzschulen mit quasi Beamten ausgestattet werden? Völlig unnötig und gibt es hier nicht..

    Ich weiß nicht, wo "hier" sein soll, aber auch in Niedersachsen werden Ersatzschulen im wesentlichen mit abgeordneten Landesbeamten bespielt, im Gegensatz zu Ergänzungsschulen (die aber den deutlich geringeren Anteil ausmachen, und da müssen dann Landesbeamte von außen kommen, um zB Abiturprüfungen ab zu nehmen).

  • Da bleibt nur die Frage: warum bloß müssen Ersatzschulen mit quasi Beamten ausgestattet werden? Völlig unnötig und gibt es hier nicht..

    Was genau ist daran unnötig?

  • Weil Ersatzschulen nicht öffentlich sind und privat getragen werden, würde es doch genügen einfach die Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die Schulen eigenständig einstellen können auf Basis des TvöD-L…


    Wozu Beamte, die hoheitliche Aufgaben im Landesdienst wahrnehmen für die private Schule? Oder hat die Ersatz Schule eine andere Bedeutung/ Funktion in NRW?


    Auch wenn sie die gleichen Bildungsziele erfüllt, bleibt sie ja doch eine private Idee mit speziellen Konzepten

  • Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind teil des staatlichen Schulsystems in dem Sinne, dass ihr Besuch die Schulpflicht erfüllt, die Schulen müssen daher auch vollständig den staatlichen Vorgaben erfüllen, es gelten die gleichen Anforderungen für Personal, Lehrpläne, etc. Der Austausch von Personal durch Abordnung aus dem Staatsdienst, dient auch der Sicherstellung dieser Qualitätsanforderungen.

    Dem gegenüber stehen Ergänzungsschulen, für die das nicht gilt, die sind wesentlich freier, dafür benötigt man für ihren Besuch formal eine Freistellung von der Schulpflicht.

  • Weil Ersatzschulen nicht öffentlich sind und privat getragen werden, würde es doch genügen einfach die Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die Schulen eigenständig einstellen können auf Basis des TvöD-L…

    In Ergänzung zu #38: Das ist ja auch das grundlegende Prinzip.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

Werbung