Verdienstgrenze Nebentätigkeit

  • Wie kommt die SL darauf, dass solche Auflagen rechtmäßig wären? Werbung in elektronischen Medien zu verbieten, analog aber zu erlauben, ist ziemlich widersprüchlich und wohl kaum sachlich mit Einschränkungen aufgrund des Hauptberufs zu verbinden.

    Man reicht zwar den Antrag zwar der SL ein, die SL kann den Antrag auch kommentieren, entschieden wird aber von der Bezirksregierung - zumindest in NRW. Wobei die für eine Entscheidung manchmal ganz schon lange brauchen. Ich warte aktuell seit über 6 Monaten.

  • Wie kommt die SL darauf, dass solche Auflagen rechtmäßig wären? Werbung in elektronischen Medien zu verbieten, analog aber zu erlauben, ist ziemlich widersprüchlich und wohl kaum sachlich mit Einschränkungen aufgrund des Hauptberufs zu verbinden.

    Das verbietet nicht die Schulleitung, sondern die Rechtsabteilung des Regierungspräsidiums, die über die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu entscheiden hat. Es geht dabei darum, den Umfang dieser Tätigkeit zu begrenzen. Analoge Werbung ist teuer - und beschränkt sich daher auf einen begrenzten Adressatenkreis.
    Internetwerbung adressiert die Welt.

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
    Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.

  • Im Zweifelsfall betreibt die Ehefrau/ der Ehemann die Firma, vermute ich.


    Da empfiehlt sich wohl eher ein Engagement im künstlerischen Bereich. Ein Kollege brüstete sich mal damit, jede Woche 12 Messen zu orgeln … bei einer Vergütung von ca 40 Euro ist das ein ganz erheblicher Nebenverdienst…

    Wobei das unter erwünschtem Stressabbau genehmigt wird. Und himmlischer Beistand ist im Lehramt immer willkommen ;)

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  • Mir geht es nur darum, dass man bei der Selbstständigkeit je nach Auftragslage auch mal mehr verdienen könnte. Ich habe auch schon Urteile gelesen, wo das Dienstverhältnis gekündigt wurde. Glaube, da war aber mehr im Argen: falsche Angaben, während der Krankheitsphase aktiv dem Nebenjob nachgegangen etc.

    Wenn du es so genau wissen möchtest, dann ist ein Lehrerforum die falsche Informationsquelle für dich, dann solltest du zumindest deine Gewerkschaft bemühen, dich in der Frage sachkundig zu beraten. Die Augen dir nämlich deutlich, wo ihre Grenzen liegen, sprich ab wann du einen Fachanwalt konsultieren solltest, um Rechtssicherheit zu erlangen.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Wenn du es so genau wissen möchtest, dann ist ein Lehrerforum die falsche Informationsquelle für dich, dann solltest du zumindest deine Gewerkschaft bemühen, dich in der Frage sachkundig zu beraten. Die Augen dir nämlich deutlich, wo ihre Grenzen liegen, sprich ab wann du einen Fachanwalt konsultieren solltest, um Rechtssicherheit zu erlangen.

    Ja, ich denke daran führt kein Weg vorbei. Meine Rechtsschutz bietet telefonische Rechtsberatung an, die werde ich mal in Anspruch nehmen.

  • Ja, ich denke daran führt kein Weg vorbei. Meine Rechtsschutz bietet telefonische Rechtsberatung an, die werde ich mal in Anspruch nehmen.

    Auch für Verwaltungs- und Beamtenrecht? ;)



    ...sorry, kleine Spitze. Vermutlich ist die telefonische Erstauskunft problemlos möglich. Viele private RSV sind halt einfach in den abgesicherten Rechtsgebieten limitiert (z.B. auf Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht und Streitigkeiten bei Unfällen u.ä.). Daher kann ich bei (selten vorgetragenen) impulsiven Äußerungen von Eltern, Vorgänge rechtlich prüfen zu lassen, oft nur leicht schmunzeln.

  • Ja, ich denke daran führt kein Weg vorbei. Meine Rechtsschutz bietet telefonische Rechtsberatung an, die werde ich mal in Anspruch nehmen.

    Ob die allgemeine RSV im Schul- und Beamtenrecht firm ist, darf mit Recht angezweifelt werden. Das ist ein weites - und sehr spezielles - Feld.
    Das einfachste - und sicherste Verhalten dürfte sein, sich mit dem "Advocatus diaboli" vom Regierungspräsidium direkt in Verbindung zu setzen.

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  • Außer bei schriftstellerischen und künstlerischen Tätigkeiten, sowie bei Einnahmen aus der Verwaltung deines Eigentums wird dir eben das, was du zu viel verdient hattest, vom Gehalt wieder abgezogen

    Nein auch das ist falsch. Keine Ahnung woher diese Halbwahrheiten immer kommen

  • Eliza100

    Und was ist mit Lehrkräften, die eben nicht hauptberuflich sondern nebenberuflich die Lehrtätigkeit ausüben? Hier muss sich dieses schwerfällige System Schule auch Mal drauf einstellen, dass unser Beruf für manchen auch nur eine nebenberufliche Bühne darstellt 🤷

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Danke! Ich dachte, die Abführungspflicht gilt für angeordnete oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten.

    Isso. Mit der Ablieferungspflicht bei ungenehmigten Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes lag ich falsch - oder es gab irgendwann mal eine Änderung. Sei's drum. Nicht genehmigte Nebentätigkeiten stellen jedoch ein Dienstvergehen dar - mit entsprechenden Konsequenzen - was auch nicht witzig ist. Dienstvergehen können auch durch Gehaltskürzung geahndet werden.

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  • Nein auch das ist falsch. Keine Ahnung woher diese Halbwahrheiten immer kommen

    Ganz einfach - wenn man die Paragraphen nicht richtig liest. Ablieferungspflicht besteht wohl nur bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst wg. Verbot der Doppelalimentierung.
    Weil jedoch ungenehmigte Nebentätigkeiten ein Dienstvergehen darstellen - und durch Gehaltskürzung geahndet werden können, liege ich nicht völlig daneben.

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  • Nicht genehmigte Nebentätigkeiten stellen jedoch ein Dienstvergehen dar - mit entsprechenden Konsequenzen - was auch nicht witzig ist. Dienstvergehen können auch durch Gehaltskürzung geahndet werden

    Es versteht sich von selbst, dann man Nebentätigkeiten genehmigen oder anzeigen muss.


    Abführen muss man aber nur in ganz bestimmten Fällen.

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