Festanstellung (100%) und didaktische Nebentätigleit = Meldepflich?

  • Hallo,

    neben meiner Lehrtätigkeit (100%) an einer GS unterrichte ich noch zusätzlich DaZ an zwei anderen Bildungstätten. Es sind oft 8 bis 12 UE pro Woche, ich stelle immer Rechnungen aus und versteuere alles in der Steuererklärung. In der Konferenz hat man uns nahgelegt, dass wir unsere Nebentätigkeiten melden sollen (sowohl verbeamtete als auch angestellte Lehrkräfte). Worauf soll ich denn achten? Hat jemand schon Erfahrung damit?

  • Das ist nicht nur meldepflichtig, sondern muss in dieser Form auch untersagt werden, weil es den zulässigen Umfang übersteigt. Maximal darf eine Nebentätigkeit acht Zeitstunden umfassen. Bei unterrichtlichen Tätigkeiten sind Vor- und Nachbereitung mit zu berücksichtigen.

    Ich kenne zwar nur die genaue Regelung in Niedersachsen, in den meisten anderen Bundesländern müsste es aber ähnlich sein.

  • Auf jeden Fall anmelden und in der erforderlichen Weise reduzieren.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Da stimme ich - sonst erklärter Fan von "mittags um eins macht jeder seins" - ausnahmsweise uneingeschränkt zu.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Dann reduziere ich es, allerdings bleibt die Frage wer die allen Geflüchteten unterrichten soll. Dozenten sind jetzt rar wie noch nie.

  • Dann reduziere ich es, allerdings bleibt die Frage wer die allen Geflüchteten unterrichten soll. Dozenten sind jetzt rar wie noch nie.

    Dein Engagement ist großartig, letztlich kann aber keiner von uns alleine die Welt retten, wir können alle nur ein paar Bausteinchen beitragen zu einem besseren Zusammenleben. Das muss man sich gerade bei solchen Zusatztätigkeiten bzw. auch ehrenamtlichem Engagement immer vor Augen halten. Du leistest bereits durch dein Vollzeitdeputat an einer Grundschule einen unersetzlichen gesellschaftlichen Beitrag. Du ergänzt das im erlaubten Rahmen durch die Mitwirkung in Daz-/DaF- Kursen. Mehr geht eben nicht an Nebentätigkeit, nicht zuletzt auch, damit du deine Arbeit möglichst lange möglichst gesund machen wirst können. Vielleicht hast du aber ja Kolleginnen und Kollegen oder auch Familienmitglieder bzw. Freundinnen und Freunde, die sich ebenfalls vorstellen könnten mit ein paar Stündchen bei dem Träger, für den du tätig bist, mit einzusteigen.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Die Beschränkungen kommen aus dem Arbeitszeitgesetz. Du darfst eine tägliche regelmässige Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten. Wenn Du jeden Abend 2 UE hast, dann wären mit Vorbereitungszeit die 10 Stunden voll. Mehr als 5x2=10 Unterrichtseinheiten dürften es daher auf keinen Fall sein. Gleichzeitig würde ich die Dienststelle darauf hinweisen, dass Du die Vorbereitungen am Samstag durchführst. Damit sollte das Ganze (bei Wohlwollen der Genehmigungsbehörde) mit 10 UE machbar sein. 12 UE dürften jedoch definitiv zu viel sein.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Dann reduziere ich es, allerdings bleibt die Frage wer die allen Geflüchteten unterrichten soll. Dozenten sind jetzt rar wie noch nie.

    Das ist nicht dein Problem.

  • Du kannst ja einen Teil deiner Stunden unentgeltlich geben. (Und dafür das Honorar für die anderen Stunden erhöhen:D).

    Was den Zeitumfang von Hobbys angeht, gibt es keine mir bekannten Vorschriften.

  • Du kannst ja einen Teil deiner Stunden unentgeltlich geben. (Und dafür das Honorar für die anderen Stunden erhöhen:D).

    Was den Zeitumfang von Hobbys angeht, gibt es keine mir bekannten Vorschriften.

    Ich möchte nicht dabei sein, wenn das rauskommt oder noch schlimmer ein Unfall in diesem Zusammenhang passiert. Davon würde ich dringend abraten.


    Das muss unbedingt gemeldet und genehmigt werden, sonst kann es schnell zu einem Disziplinarverfahren kommen.

  • Du kannst ja einen Teil deiner Stunden unentgeltlich geben. (Und dafür das Honorar für die anderen Stunden erhöhen:D).

    Was den Zeitumfang von Hobbys angeht, gibt es keine mir bekannten Vorschriften.

    Ehrenamtliche Tätigkeit ist etwas anderes als ein Hobby, und auch wenn ich so eine Tätigkeit als Ehrenamt ausüben würde, wäre das meldepflichtig.

    Ganz unabhängig von dieser Diskussion der Meldepflicht ist es für mich aber auch schwer vorstellbar, dass man ein volles Deputat damit vereinbaren kann, dass man noch woanders jede Woche 10 Stunden Unterricht gibt.

    Entweder macht man da seinen Job an einer der beiden Stellen nicht vernünftig oder man meint es gut und beutet sich selbst so dermaßen aus, dass das irgendwann auch gesundheitlich Probleme gibt. Beides kann nicht im Interesse des Arbeitgebers sein und eigentlich auch nicht in dem, des Beschäftigten.

    • Offizieller Beitrag

    Mach es doch als selbstständige Tätigkeit. Dann gilt das Arbeitszeitgesetzt nicht. Mache ich bei meiner Nebentätigkeit auch so ;)

    Ist doch auch deine Sache was du in deiner Freizeit machst.

    nö, ist nicht.
    Man kann sich streiten, ob man es okay findet, aber ich hatte in den letzten Wochen mehrere Personalräte UND die Rechtsreferentin meines Verbandes am Telefon bzw. per Mail. Alle sind entsetzt, dass meine Nebentätigkeit nicht genehmigt wird, ABER: man/ich muss den Antrag stellen.

  • nö, ist nicht.
    Man kann sich streiten, ob man es okay findet, aber ich hatte in den letzten Wochen mehrere Personalräte UND die Rechtsreferentin meines Verbandes am Telefon bzw. per Mail. Alle sind entsetzt, dass meine Nebentätigkeit nicht genehmigt wird, ABER: man/ich muss den Antrag stellen.

    Doch ist es.

    Bei nicht-selbstständigen Tätigkeiten nach § 19 EStG bin ich bei dir, aber eine selbstständige Tätigkeit o. Gewerbebetrieb mache ich einfach so nebenher. Musst halt nur aufpassen dass du die Verdienstgrenzen nicht überschreitest. Zinseinkünfte nach § 20 EStG zeige ich meinem Arbeitgeber doch auch nicht an? Vielleicht ist es aber ein Unterschried zwischen Tarifbeschäftigten u. Beamten.

    VG

  • Auch selbständige Tätigkeiten musst du anmelden, das wurde jetzt hier schon mehrfach geschrieben. Das ist auch was anderes als Zinseinkünfte, das sollte doch wohl offensichtlich sein. Wenn du dein Vermögen verwaltest, indem du zB selbständig mit Immobilien handelst, ist auch das Anzeigepflichtig sobald es eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und keine privaten An- und Verkäufe.

  • Auch selbständige Tätigkeiten musst du anmelden, das wurde jetzt hier schon mehrfach geschrieben. Das ist auch was anderes als Zinseinkünfte, das sollte doch wohl offensichtlich sein. Wenn du dein Vermögen verwaltest, indem du zB selbständig mit Immobilien handelst, ist auch das Anzeigepflichtig sobald es eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und keine privaten An- und Verkäufe.

    Nein muss ich nicht. In meinem Arbeitsvertrag steht nur etwas von Nebenbeschäftigungen. Dieses umfasst gem. Legaldefinition hergeleitet aus dem SGB

    § 7 Abs. 1 SGB IV nur nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

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