• Guten Tag


    hat jemand von euch Erfahrung mit Elternzeit? Mein Man und ich erwarten im Mai ein Kind. Wir sind gerade ein bisschen dabei, die Elternzeit zu planen. Ehrlich gesagt fällt es uns schwer, gleich 2 Jahre im Voraus zu planen. Ich habe u.a. hier: (https://www.personalrat-ge-dt.de/elternzeit/) nachlesen können, dass eine Verlängerung grundsätzlich möglich ist. D.h. wir würden z.B. erstmal die ersten 6 Monate planen und anschließend einen Verlängerungsantrag stellen. Auf der o.g. Seite steht, dass eine Verlängerung im Prinzip zwar genehmigungspflichtig ist, aber im Grunde genommen nicht wirklich abgelehnt werden kann. Daher meine Frage an euch:


    Wer hat Erfahrungen damit, die Elternzeit zu verlängern? Geht das frühestens nach 1 Jahr oder darf ich das, wie eben beschrieben, z.B. schon nach 6 Monaten oder so machen?


    Wurde bei jemanden von euch der Antrag auf Verlängerung ggf. abgelehnt? Und falls ja, mit welcher Begründung?


    Dann habe ich gelesen, dass die Elternzeit (Beginn oder Ende) als beamtete Lehrkraft in NRW immer den Abstand zu den Ferien haben muss, wie die Dauer der jeweiligen Ferien auch ist. D.h. wenn ich meine Elternzeit vor den Herbstferien beenden möchte, dann muss ich das 2 Wochen vor den Ferien machen, sodass ich die Herbstferien nicht "ausspare". Habe ich das richtig verstanden?


    Allerdings lese ich auch, dass das Ende der Elternzeit auch in den Sommerferien enden darf, wenn bei der Schule, an der man arbeitet, in der letzten Woche obligatorisch schon Konferenzen, Fortbildungen, etc. stattfinden und das auch durch die Schule bekanntgegeben wurde.


    Was bedeutet in dem Fall IN den Sommerferien? Darf ich die Sommerferien dann komplett aussparen? Also wäre dann mein erster Arbeitstag dann der erste Tag nach den Sommerferien? Oder muss ich dann in der letzten Woche der Ferien schon in der Schule sein und bin bzgl. der Konferenzen etc. anwesenheitspflichtig?


    Danke euch im Voraus!

  • Bolzbold

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Was bedeutet in dem Fall IN den Sommerferien? Darf ich die Sommerferien dann komplett aussparen? Also wäre dann mein erster Arbeitstag dann der erste Tag nach den Sommerferien? Oder muss ich dann in der letzten Woche der Ferien schon in der Schule sein und bin bzgl. der Konferenzen etc. anwesenheitspflichtig?

    Wenn du während der Sommerferien keine Elternzeit mehr hast, musst du natürlich an den entsprechenden Terminen auch in der Schule erscheinen.

    Wenn du da noch Elternzeit hast, nicht.

  • Ehrlich gesagt fällt es uns schwer, gleich 2 Jahre im Voraus zu planen.

    Das sieht das Gesetz aber nun einmal so vor, denn wenn du dich nicht für 2 Jahre festlegst, hast du offiziell auf die restliche Elternzeit innerhalb der 2 Jahre verzichtet und darfst erst danach wieder welche nehmen. Seid ihr beide verbeamtet? Da wird das meist etwas weniger streng genommen, aber rein rechtlich ist darf dann eben keine Elternzeit mehr bis zum 2. Geburtstag genommen werden (und der Antrag auf Elterngeld dann auch nicht beliebig geändert werden).



    Wer hat Erfahrungen damit, die Elternzeit zu verlängern? Geht das frühestens nach 1 Jahr oder darf ich das, wie eben beschrieben, z.B. schon nach 6 Monaten oder so machen?

    Nach 2 Jahren geht das offiziell erst wieder. Gilt aber nur für die ersten zwei Jahre, danach kannst du auch im Wochenrhythmus theoretisch verlängern.


    Wurde bei jemanden von euch der Antrag auf Verlängerung ggf. abgelehnt? Und falls ja, mit welcher Begründung?

    Das muss nicht begründet werden, weil man sich für sämtliche Elternzeit innerhalb der nächsten 2 Jahre in der ersten Anmeldung festlegen muss (für ein Elternteil) und man also somit zugesagt hat, keine Elternzeit dann bis zum Ende der 2 Jahre zu nehmen (also das so bereits angemeldet hat)

  • Ergänzend zu Susannea habt ihr über Teilzeit in Elternzeit nachgedacht? Dann könntet ihr z..B. auch zwei Jahre beantragen und in der Elternzeit dann dennoch teilweise arbeiten, falls ihr das dann wollt.

    Gerade in Elternzeit, deshalb fast nur stille Mitleserin :essen:

  • Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen. Das heißt auch weitere Elternzeiten innerhalb dieser 3 Jahre sind mit 7 Wochen Vorlauf anzuzeigen. Danach gelten 13 Wochen, allerdings ohne die 2 Jahres Regelung.


    Ohnehin ist aber anzumerken: Anspruch besteht nur auf 3 Zeitabschnitte(je Elternteil). Wobei die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen durch den AG abgelehnt werden kann. Weitere Abschnitte kann nach BEEG der AG Ablehnen.

    Einmal editiert, zuletzt von Pakart () aus folgendem Grund: Änderung Tausch Veränderung in Elternzeiten. Gedankenfehler beim Schreiben.

  • Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen.

    Ja und dann sollte man den Satz darunter lesen, der nämlich sagt, für die ersten 2 Jahre ab der ersten Anmeldung muss man sich bereits festlegen:


    Zitat


    Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

    §16 Absatz 1 BEEG


    Deine Auskunft ist leider also völlig falsch und was ich geschrieben habe stimmt hingegen, man kann dann erst wieder nach 2 Jahren neue Elternzeit anmelden, denn Veränderungen innerhalb der 2 Jahre sind eben nicht zulässig, weder mit 7 noch mit 13 Wochen Vorlauf!

  • Ohnehin ist aber anzumerken: Anspruch besteht nur auf 3 Zeitabschnitte(je Elternteil).

    Ein neuer Abschnitt beginnt aber nicht mit einer neuen Anmeldung, sondern nur mit einer Unterbrechung der Elternzeit, deshalb kommen sehr wenige Eltern überhaupt auf 3 oder mehr Abschnitte.

  • Ja und dann sollte man den Satz darunter lesen, der nämlich sagt, für die ersten 2 Jahre ab der ersten Anmeldung muss man sich bereits festlegen:


    §16 Absatz 1 BEEG


    Deine Auskunft ist leider also völlig falsch und was ich geschrieben habe stimmt hingegen, man kann dann erst wieder nach 2 Jahren neue Elternzeit anmelden, denn Veränderungen innerhalb der 2 Jahre sind eben nicht zulässig, weder mit 7 noch mit 13 Wochen Vorlauf!

    Nochmal: Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen, nicht zwangsläufig die ersten 2 Jahre (Lebensjahre). Auch wenn nach den 2 gemeldeten Jahren, aber vor dem 3. Lebensmonat Elternzeit genommen werden soll, gelten die 7 Wochen.


    Ich gebe zu, der 2. Abschnitt meines Satzes war unverständlich und das Wort Veränderung falsch. Deine Behauptung, dass nach 2 Jahren theoretisch im Wochenrhythmus verlängert werden kann ist schlicht (gesetzlich) falsch, da der AG Zustimmen muss, was auch vorher im Übrigen funktioniert.

  • Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen, nicht zwangsläufig die ersten 2 Jahre (Lebensjahre)

    Das habe ich mehrmals geschrieben, dass es 2 Jahre nach der ersten Anmeldung sind. Es geht also nicht, nach 6 Monaten einfach zu sagen, ich nehme nun doch den 7.+8. Lebensmonat auch, weil man auf die verzichtet hat und da gelten auch keine 7 Wochen.

    Auch wenn nach den 2 gemeldeten Jahren, aber vor dem 3. Lebensmonat Elternzeit genommen werden soll, gelten die 7 Wochen.

    DAs ist totaler murks, was du da schreibst, denn 2 gemeldete Jahre können nicht vor dem 3. Lebensmonat beendet sein.

    Du meinst sicherlich vor Ende des 3. Lebensjahres, das ist korrekt, aber eben erst nach dem Abschluss der 2 Jahre nach der ersten Anmeldung (egal wann die liegt!!!)

  • Dann habe ich gelesen, dass die Elternzeit (Beginn oder Ende) als beamtete Lehrkraft in NRW immer den Abstand zu den Ferien haben muss, wie die Dauer der jeweiligen Ferien auch ist. D.h. wenn ich meine Elternzeit vor den Herbstferien beenden möchte, dann muss ich das 2 Wochen vor den Ferien machen, sodass ich die Herbstferien nicht "ausspare". Habe ich das richtig verstanden?

    Das stimmt so nur bedingt. Wenn zum Beispiel der Elterngeldbezug nach genau 12 Lebensmonaten ausläuft, dieses Ende zu Beginn der Ferien liegt und daher die Elternzeit passend zum Bezugsende enden soll, dann kann das in dem Fall auch zufällig und zulässig mit den Ferien zusammenfallen bzw. nahe dran sein.


    Wenn jedoch die Elternzeit kurz vor Ferienbeginn enden und mit Ferienende ein weiterer Abschnitt wieder beginnen soll, ist das i.d.R. als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

  • Nach 2 Jahren geht das offiziell erst wieder. Gilt aber nur für die ersten zwei Jahre, danach kannst du auch im Wochenrhythmus theoretisch

    Mir ging es um diesen Teil, da ist es einfach falsch, dass es nur für die ersten zwei Jahre gilt. 2 Jahre festlegen gilt bis zum 3. Lebensjahr.


    Wenn du dann z.B für den 25. Lebensmonat anmeldest, musst du dich wieder für zwei Jahre festlegen. (Also wenn du für die ersten zwei Lebensjahre angezeigt hast)

  • Mir ging es um diesen Teil, da ist es einfach falsch, dass es nur für die ersten zwei Jahre gilt. 2 Jahre festlegen gilt bis zum 3. Lebensjahr.


    Wenn du dann z.B für den 25. Lebensmonat anmeldest, musst du dich wieder für zwei Jahre festlegen. (Also wenn du für die ersten zwei Lebensjahre angezeigt hast)

    Nein, das musst du nicht, du musst dich nur für die ersten zwei Jahre festlegen, danach gibt es keine Angabe mehr, für welche Zeit du dich festlegen musst. Wenn die ersten 24 Monate Elternzeit um sind darfst du im Wochenrhythmus anmelden, wenn dir danach ist, das gilt übrigens gar nicht nur für die ersten 3 Jahre.


    Also nein, deine Aussage ist wieder falsch.

  • Nein, das musst du nicht, du musst dich nur für die ersten zwei Jahre festlegen, danach gibt es keine Angabe mehr, für welche Zeit du dich festlegen musst. Wenn die ersten 24 Monate Elternzeit um sind darfst du im Wochenrhythmus anmelden, wenn dir danach ist, das gilt übrigens gar nicht nur für die ersten 3 Jahre.


    Also nein, deine Aussage ist wieder falsch.

    Zitat


    § 16
    Inanspruchnahme der Elternzeit

    (1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

    1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
    2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

    vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

    2Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

    Bitte Satz 2 lesen, der Erklärungsumfang von 2 Jahren gilt für Satz 1 Nr. 1. und Nr 1 umfasst den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahren.


    Erst ab dem vierten Lebensjahr bist du freier im Zeitraum. Hast dafür aber die längere Ankündigungsfrist.


    Oder meinst du die Verlängerung? Zu der gibt es allerdings gar kein Fristerfordernis, jedoch eine Zustimmungsbedürftigkeit.

  • Nein, der Satz gilt nur für den ersten Abschnitt, weil danach meist gar keine 2 Jahre mehr da sind, auf die man sich festlegen kann.

    Und ja, die Verlängerung nach den 2 Jahren, aber nein, für die gilt auch immer die 7 Wochenfrist und nein, es benötigt keinerlei Zustimmung in den ersten 3 Jahren.

  • Nein, der Satz gilt nur für den ersten Abschnitt, weil danach meist gar keine 2 Jahre mehr da sind, auf die man sich festlegen kann.

    Und ja, die Verlängerung nach den 2 Jahren, aber nein, für die gilt auch immer die 7 Wochenfrist und nein, es benötigt keinerlei Zustimmung in den ersten 3 Jahren.

    Der Satz bezieht sich auf die ersten 3 Lebensjahre.


    Es nimmt gerade Bezug auf Satz 1 Nr. 1, welcher lautet:


    Zitat

    für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen

    Das es nach dem 2 Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr keine 2 Jahre sind spielt keine Rolle, wenn du Elternzeit innerhalb dieser Jahre(mit der kurzen Frist) antrittst, musst du 2 Jahre planen.

    Die Abhängigkeit begründet sich in der Gesetzgebung auf die Fristdauer, nicht auf das Lebensalter.

  • Hallo zusammen,


    danke euch für eure vielen Antworten. Ich habe verstanden, dass das Gesetz sagt, dass ich meine Planung für 2 Jahre offenlegen muss. Und jeder "Paragrafenreiter" wird sich wohl auf dieses Gesetz beziehen. Trotzdem lese ich ganz klar auf o.g. Seite:


    "Die Eltern haben die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung nur für den Zeitabschnitt festzulegen, der für sie zu diesem Zeitpunkt planbar ist. Viele Eltern wählen lieber die Möglichkeit, anschließend einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil sie Entscheidungen über einen Wiedereinstieg in den Beruf erst später (z. B. nach einem Jahr) fällen wollen oder können. Sowohl Verlängerungen als auch Verkürzungen einer Elternzeit sind also möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Schulbehörde. Nach bestehender Rechtslage sind kaum Gründe vorhanden, eine Verlängerung der Elternzeit abzulehnen. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit kann dagegen auf Probleme stoßen, da in der Regel Vertretungsverträge mit anderen Personen geschlossen wurden."



    Deshalb meine Frage. Falls man einfach nicht 2 Jahre mit Gewissheit so akribisch durchplanen kann, kann man wenigstens hoffen, dass ein Verlängerungsantrag durchgeht?


    Hat denn jemand Erfahrungen mit einem Verlängerungsantrag?


  • Keine praktischen Erfahrungen mit einem Verlängerungsantrag, aber im Rahmen der Schulen geht der Antrag in den allermeisten Fällen durch.

  • Deshalb meine Frage. Falls man einfach nicht 2 Jahre mit Gewissheit so akribisch durchplanen kann, kann man wenigstens hoffen, dass ein Verlängerungsantrag durchgeht?


    Hat denn jemand Erfahrungen mit einem Verlängerungsantrag?

    Es besteht dann halt kein grundsätzlicher Anspruch auf Genehmigung des Verlängerungsantrags, was einem bewusst sein sollte. Der Dienstherr muss dann dienstliche Interessen und die Interessen des Beschäftigten gegeneinander abwägen und im Falle der Ablehnung diese begründen. Ob dann bei dir im konkreten Einzelfall hinreichende Ablehnungsgründe vorliegen oder nicht, können wir hier wohl kaum beurteilen.

  • Der Dienstherr muss dann dienstliche Interessen und die Interessen des Beschäftigten gegeneinander abwägen und im Falle der Ablehnung diese begründen. Ob dann bei dir im konkreten Einzelfall hinreichende Ablehnungsgründe vorliegen oder nicht, können wir hier wohl kaum beurteilen.

    Meine Erfahrung sagt, dass die Begründung, man hat verzichtet auf die Zeit (weil man sich ja für zwei Jahre festlegen muss) in der Regel ausreicht, aber der Mangel aktuell so groß ist, dass sie es selten machen.

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