Liebe Leute,
nach Paragraph 3 Arbeitszeitgesetz heißt es: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Nun sieht es an der Schule von mir - und auch an anderen Schule - oft so aus, dass morgens 6h Unterricht stattfindet (z.B. bis bis 13:15 Uhr) und dann von 14 bis 19 Uhr noch Elternsprechtag ist.
Die Frage ist, unter welcher Maßgabe das zulässig ist?
Ich kann mich erinnern, dass zu meiner Schulzeit vor rd. 30 Jahren der Elternsprechtag immer ganztags stattfand, 9 bis 17 Uhr, da passte es.