Wiedereinstieg in Teilzeit während Elternzeit abgelehnt - Grundschule BW

  • Hallo zusammen,

    ich habe dieses Thema bereits im Forum des öffentlichen Dienstes gepostet und bin auf Empfehlung dort jetzt bei euch gelandet.

    Es geht um folgende Situation:

    Meine Frau ist verbeamtete Grundschullehrerin in Baden-Württemberg und seit der Geburt unseres Kindes im Oktober 2024 in Elternzeit. Sie hat zuvor 100% gearbeitet und die Elternzeit wurde für 3 Jahre beantragt und genehmigt. Für Oktober 2025 haben wir glücklicherweise einen Kitaplatz gefunden, und somit hat meine Frau ihren Wiedereinstieg in Teilzeit in Elternzeit mit 11 Lehrwochenstunden für Oktober geplant und auch entpsrechend rechtzeitig gemeldet. Die Schulleitung ihrer Stammschule hat bestätigt, dass entsprechender Bedarf vorhanden ist.
    Nun wurde uns jedoch vom Schulamt mitgeteilt, dass der Antrag auf Wiedereinstieg in dieser Form vom RP nicht bewilligt werden wird. Selbst eine reduzierte Teilzeit mit nur 8 Lehrwochenstunden sei für Oktober vermutlich nicht machbar, mit der Begründung, dass nach dem 15.09. bis zum Ende des Haushaltsjahres keine Erhöhungen der Stundenzahl mehr möglich seien. Falls kein Nachtragshaushalt zustande kommt, könnte frühestens ab Januar 2026 erneut geprüft werden. Es sei aber durchaus denkbar, dass die Situation sich über das gesamte Schuljahr hinweg nicht ändert. Die Schulleitung ist von der Situation genau so überrascht wie wir und meinte, dass es sowas ihrer Ansicht nach noch nie gegeben hätte.

    Wir sind keine Juristen, verstehen nach eigener Recherche die Situation allerdings so, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen müssen um eine Teilzeit in Elternzeit abzulehnen. Siehe §15 Absatz 5 BEEG. Wir verstehen es so, dass haushälterische Gründe hiervon ausgenommen sind. Ist das so korrekt?

    Im Prinzip stellen sich uns jetzt zwei Fragen:

    1. Kann die Teilzeit in Elternzeit mit dieser Begründung grundsätzlich verwehrt bzw. verzögert werden?

    2. Kann der Arbeitgeber/Dienstherr über den Umfang der Teilzeit in Elternzeit bestimmen?

    Meiner Frau wurde nun Angeboten, dass ein Wiedereinstieg bis spätestens zum 15.09. mit 8 Lehrwochenstunden möglich wäre und man doch nach "schulinternen Lösungen" suchen sollte dies möglich zu machen. Das wäre vermutlich schon irgendwie machbar aber auch nicht wirklich optimal da meine Frau für September noch Elterngeld bekommt und es eben nur 8 statt 11 Stunden sind.

    Gibt es hier vielleicht andere, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben oder wissen, was hier die beste Vorgehensweise wäre?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Ich gebe zu, dass ich damit keine Erfahrungen gemacht habe. Allerdings lese ich den §15 BEEG so, dass man im Rahmen der Elternzeit nur ein Anrecht auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat, nicht aber ein Anrecht auf eine Aufstockung. In Eurem Fall reden wir ja von einer Aufstockung von 0 auf 8 bzw. 11 Stunden, da die Elternzeit ursprünglich bis zum Oktober 2027 andauern sollte.

    Wir hatten ein ähnliches Problem, als meine Frau nach der Teilzeit wieder Vollzeit arbeiten wollte, dies ihr Arbeitgeber aber verwehrt hat. Am Ende hat sie dort dann wegen der fehlenden Möglichkeit auf Vollzeit zu gehen gekündigt und bei einem anderen Arbeitgeber (dann in Vollzeit) angefangen.

    Soweit mir bekannt ist, hat der Arbeitgeber bei einer Aufstockung der Arbeitszeit ein Mitspracherecht, bei der Reduzierung jedoch nicht. Rein privatwirtschaftlich gibt es in Deutschland kein Recht auf die Rückkehr zur Vollzeit nach einer Teilzeit.

  • Aber ist es in diesem Fall nicht so, dass meine Frau eine Verringerung der Arbeitszeit von ihren ehemals 100 % von vor der Elternzeit auf den gewünschten Teilzeitumfang beantragt? Sie hat ja formal gesehen nicht für ein Jahr 0h gearbeitet und diese auch nicht beantragt sondern war im Rahmen der Elternzeit freigestellt. Zumindest ist das unser Verständnis. Faktisch würde sie also eine Verringerung der Arbeitszeit ausgehend von ihren vorherigen 100% beantragen. Evtl liegen wir hier mit unserer interpretation aber auch komplett falsch.

  • Susannea kann vermutlich weiterhelfen bei dieser Frage.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • 1. Kann die Teilzeit in Elternzeit mit dieser Begründung grundsätzlich verwehrt bzw. verzögert werden?

    2. Kann der Arbeitgeber/Dienstherr über den Umfang der Teilzeit in Elternzeit bestimmen?

    1. Nein, kann er nicht, er darf nur aus dringend betrieblichen Gründen ablehnen. Ich würde es erstmal über die formale Schiene probieren, wann wurde es beantragt, wann wurde abgelehnt, ist das überhaupt möglich gewesen.
    Wenn das okay war, dann würde ich es über die Gewerkschaft/Personalrat(/einen Anwalt klären lassen.
    Erst wenn alle befristet eingestellten Lehrkräfte rausgeworfen worden sind, kann man das bei deiner Frau ablehnen, sie hat nämlich Vorrang.
    Also im Klartext, eigentlich kann man das im öD nie.

    2. Nein, kann er natürlich nicht, noch nicht mal über die Verteilung.

    Ich gebe zu, dass ich damit keine Erfahrungen gemacht habe. Allerdings lese ich den §15 BEEG so, dass man im Rahmen der Elternzeit nur ein Anrecht auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat, nicht aber ein Anrecht auf eine Aufstockung. In Eurem Fall reden wir ja von einer Aufstockung von 0 auf 8 bzw. 11 Stunden, da die Elternzeit ursprünglich bis zum Oktober 2027 andauern sollte.

    Das liest du falsch.

    Aber ist es in diesem Fall nicht so, dass meine Frau eine Verringerung der Arbeitszeit von ihren ehemals 100 % von vor der Elternzeit auf den gewünschten Teilzeitumfang beantragt? Sie hat ja formal gesehen nicht für ein Jahr 0h gearbeitet und diese auch nicht beantragt sondern war im Rahmen der Elternzeit freigestellt. Zumindest ist das unser Verständnis.

    Genau so ist es zu lesen.

  • Erst wenn alle befristet eingestellten Lehrkräfte rausgeworfen worden sind, kann man das bei deiner Frau ablehnen, sie hat nämlich Vorrang.

    Dem wage ich zu widersprechen. Das Problem wird sein, dass die befristete Lehrkraft mit Frist 2027 eingestellt wurde. Ihr kann man auch nicht so einfach vorzeitig kündigen. Wäre die Elternzeit nur bis Oktober 2025 beantragt worden, wäre die Vertretung von Beginn an nur mit Frist Oktober 2025 eingestellt worden.

    An dieser Stelle würde ich generell dazu raten sich zuerst einmal von einem einschlägigen Fachanwalt beraten zu lassen. Abhängig davon, ob die Frau Angestellte oder Beamtin ist, gilt Arbeits- oder Beamtenrecht.

  • Dem wage ich zu widersprechen. Das Problem wird sein, dass die befristete Lehrkraft mit Frist 2027 eingestellt wurde. Ihr kann man auch nicht so einfach vorzeitig kündigen. Wäre die Elternzeit nur bis Oktober 2025 beantragt worden, wäre die Vertretung von Beginn an nur mit Frist Oktober 2025 eingestellt worden.

    DAs ist schön, dass du dem zu widersprechen wagst, aber dem ist nun einmal so, wie sie das machen (übrigens Berlin hat die Lehrkräfte namentlich benannt in den befristeten Verträgen, sprich, wenn sie wieder kommt, endet ein Vertrag automatisch und braucht gar nicht gekündigt werden, man kann das also sehr wohl mit einbeziehen und absichern, dass die Stelle frei ist und das ist nun einmal laut Gesetz so vorgesehen).

  • Wir reden aber nicht über das Arbeitsrecht in Berlin für angestellte Lehrer sondern über das Beamtenrecht in Baden-Württemberg. Und auch dort kann man einer bis 2027 eingestellten Lehrkraft nicht so mir nichts dir nichts die Stelle wieder wegnehmen, weil die ursprüngliche Stelleninhaberin plötzlich doch wieder vorzeitig zurückkehren will. Auch die Vertretungskraft hat Rechte!

  • Wir reden aber nicht über das Arbeitsrecht in Berlin für angestellte Lehrer sondern über das Beamtenrecht in Baden-Württemberg.

    Wir reden über generell arbeitsrechtliche Regelungen zur Elternzeit, die sich auch im Beamtenrecht an dem BEEG orientieren und nein, in Berlin macht es keinen Unterschied, ob angestellt oder verbeamtet bei der Frage.

    Zumal dann ja der Hinweis der Personalstellen in allen Bundesländern, man brauche sich nicht frühzeitig festlegen (anders als das BEEG das sagt) auch total unsinnig wären.

  • Ich empfehle hierzu §15, Abs. 4 TzBfG. Darin steht, dass einem befristet eingestellter Arbeitnehner nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann. Da die Elternzeit bis 2027 beantragt wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Befristung entsprechend lange läuft. Ergo ist die Stelle, auf die die verbeamtete Kollegin im Oktober 2025 plötzlich zurückkehren will, eben erst ab 2027 wieder frei.

    Moralisch empfinde ich es zudem verwerflich den befristeten Kollegen gegenüber, denn auch sie müssen irgendwie ihr Leben in den Griff bekommen. Aber das ist eine ganz andere Geschichte.

  • Danke für die zahlreichen Rückmeldungen!

    Kurz zur Klarstellung:

    Es ging nicht darum, dass an der Stammschule meiner Frau aktuell kein Bedarf besteht aufgrund einer für sie angestellten befristeten Kraft. Der Bedarf wurde von der Schulleitung bestätigt und gemeldet.

    Die Argumentation war eine rein haushälterische und es wurde ihr mitgeteilt dass diese Situatuin den gesamten Regierungsbezirk betreffe! Sprich es gibt zwar Bedarf aber anscheinend kein Geld.

    Wenn ich es richtig erinnere wurde gesagt, dass für den ganzen Regierungsbezirk nur ~200 Stunden zu vergeben seien. Was auch immer das genau heißen mag.

  • Also: Ich habe noch nie von 2jährigen befristeten Verträgen wegen Elternzeit gehört.
    Die werden doch in der Regel eher gestückelt (an Lebensjahren, an Schuljahren, ..) mit "Aussicht auf Verlängerung"
    (und ich war schon auf solchen Verträgen, die eben verlängert wurden, aber oft sehr kurzfristig)

  • Ich empfehle hierzu §15, Abs. 4 TzBfG. Darin steht, dass einem befristet eingestellter Arbeitnehner nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann.

    Wie gesagt, diesen Passus kenne ich, ist aber nicht das Problem desjenigen, der in Elternzeit ist, denn man kann ja die Befristung mit Grund machen und damit endet der bei Rückkehr ohne Kündigung.
    Das ist ein Problem des Landes bzw. des Regierungsbezirks und genau deshalb kann eben nicht abgelehnt werden, weil das vorher hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine Rückkehr in Teilzeit möglich ist und ein Anspruch besteht (den du richtig im BEEG entdeckt hast nur leider nicht richtig verstanden hast!)

  • Da die Elternzeit bis 2027 beantragt wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Befristung entsprechend lange läuft. Ergo ist die Stelle, auf die die verbeamtete Kollegin im Oktober 2025 plötzlich zurückkehren will, eben erst ab 2027 wieder frei.

    So lange stellt BW keine Vertretungslehrkräfte wegen Elternzeit am Stück ein. Im besten Fall ist das ein Jahresvertrag- vorausgesetzt es gibt überhaupt passende Vertretungskräfte auf dem Markt. Wenn die Elternzeitkraft zurückkommt endet der passende VK- Vertrag, da dieser eben mit Sachgrund befristet war. Wird die VK- Kraft anderweitig benötigt, bekommt sie einen neuen Vertrag. Angesichts des gewaltigen Mangels an VK- Kräften in den meisten Schulformen und Schulamtsbezirken ist das meist sehr schnell möglich.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Wenn ich es richtig erinnere wurde gesagt, dass für den ganzen Regierungsbezirk nur ~200 Stunden zu vergeben seien. Was auch immer das genau heißen mag.

    Zur Sache selbst kann ich nichts sagen, aber zu den 200 Stunden.

    200 Stunden bedeuten 8 Lehrer mit je 25 Deputatsstunden oder 16 mit je 12,5 oder...

    Das ist die übliche Rechnerei. Bei uns heißt es oft, es fehlen noch 52 Stunden oder wir haben 8 zuviel. Ob es dann von einem Fach zu viele gibt und woanders fehlt, spielt keine Rolle. Die Zahl wird theoretisch durch die Schülerzahl bestimmt und leider in der Praxis auch vom Geld.

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  • Das Problem ist vermutlich das Modell "Teilzeit in Elternzeit", was etwas anderes ist, als "Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit". Auf letzteres hat man einen Rechtsanspruch. Bei ersterem bleibt man formal weiter in Elternzeit und übt die Teilzeitbeschäftigung als zusätzliche Beschäftigung zum weiter ruhenden Hauptarbeitsverhältnis aus, die Einkünfte werden aber auf das Elterngeld angerechnet. In dieser Variante ist es zB auch sehr viel einfacher die "neue" Beschäftigung an einer anderen Schule aufzunehmen, weil dafür keine Versetzung durchgehen muss. (Wenn die regulär beantragte Elternzeit dann durch ist, kann man auch trotzdem wieder an seine alte Schule zurück.) Ob man darauf einen Rechtsanspruch hat, ist kompliziert und hängt unter anderem von derStundenzahl ab .

  • Kurzes Update zum aktuellen Stand:

    Wir haben inzwischen die Rechtsberatung der GEW in Anspruch genommen. Leider war das Gespräch wenig hilfreich. Laut deren Einschätzung besteht für meine Frau jedenfalls kein Anspruch.

    Mittlerweile liegt ein Angebot vor: Ab dem 15.09. könnte sie mit einer 8-Stunden-Stelle starten. Aufgrund unserer Betreuungssituation ist das so allerdings kaum umsetzbar. Als mögliche Lösung wurde vorgeschlagen, intern eine flexible Regelung zu finden. Konkret würde das bedeuten offiziell ab dem 15.09. zu beginnen, faktisch aber erst ab dem 01.10. anzufangen und die ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten.

    Wir sind momentan unschlüssig, ob wir dieses Modell akzeptieren sollen oder doch noch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dem Zusammenhang stellt sich für uns auch die Frage, inwiefern sich die Mitgliedschaft bzw. der Beitrag bei der GEW wirklich lohnt..

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