Okay, mit dem SGB III lag ich falsch. Das würde uns wieder auf das GG zurückbringen, aber an das glaubst du ja nicht. Vielleicht die Aussage eines Schulrechtsexperten, Thomas Böhm, von der Seite der Robert-Bosch-Stiftung?
Er sagt zunächst das, was du auch immer wieder wiederholst:
Aber natürlich wird es dann konkreter:
Es geht dann durchaus ein wenig relativierend so weiter:
Es bleibt aber: TZ Kräfte mit familienbezogener Teilzeit reduzieren, um sich um ihre Familie zu kümmern. Das bezieht sich eben auch auf ihr Grundrecht nach GG, egal wie lächerlich du das findest. Wenn du wieder mit dem Frühstück mit deiner Ehefrau kommst, weil die Ehe auch geschützt ist, dann kannst du ja auch reduzieren.
Du googelst irgendwelche Texte, um deine Aussage zu belegen. Nochmals das GG sagt "Schutz der Familie". Der Dienstherr erlässt Gesetze, Erlasse, Verfügungen, ... um das zu gestalten. Diese sind für mich relevant. Es ist nicht Aufgabe der Schule, dass GG auszulegen oder über konkurrierende Rechte zu entscheiden. Dafür gibt es den Gesetzgeber und Gerichte.
Und letztlich sagt Herr Böhm auch das gleiche, was wir hier schon längerer schreiben. Wenn es der Stundenplan zulässt, sollten Wünsche beachtet werden.
Ob er nun ein Schulrechtsexperte oder nicht, ist dabei vollkommen irrelevant, solange ihn nicht der Dienstherr als Quelle/Vorgabe benennt.