rechtzeitige Ankündigung von Stundenplan-Änderung?

  • Wenn bisher Dienstag ihr freier Tag war, dann schon!

    Was soll denn ein "freier Tag" im Beamtenrecht sein? Da hat man doch allenfalls als Teilzeitkraft Anspruch drauf und dann sicher nicht auf einen bestimmten. Wenn doch, zeig mir bitte die Regelung, ich würde wahnsinnig gern einmal die Woche früh in die Sauna gehen.

  • Tom123: dass du dich immer bereit halten musst, ist nicht rechtens. Wir haben in unserem Job neben dem Unterricht und unseren sonstigen dienstlichen Aufgaben keine vorgeschriebene Präsenzpflicht an der Schule. Dies wäre eine "Arbeitsbereitschaft" und wenn der Dienstherr von dir verlangt, dass du dich in der Arbeit bereit hältst, wo du nicht deiner Freizeit nachgehen musst, dann muss er dir die Präsenz bezahlen bzw. die Zeit zählt zur Dienstzeit.

    Als Vollzeitkraft in Niedersachsen? Hast du dafür eine Rechtsquelle? Ich kenne das auch von anderen Schulen ähnlich. Während der regulären Unterrichtszeit musst du dich bereithalten. Ich kann in der Zeit ja auch meine sonstigen dienstlichen Aufgaben erledigen. Ich muss nur nach einer angemessenen Frist zum Unterricht bereit stehen.

  • Wenn Schulleietrinnen — auch dievernunftbegabten — etwas schlecht können, dann ist es, Fehler einzugestehen.

    Das mag in diesem Fall zutreffen, ansonsten kenne ich ein paar Schulleiterinnen - vielleicht zu wenige -, auf die das nicht zutrifft. Aber nichts für ungut, manche haben offenbar wirklich miese Schulleitungen.


    Eine so kurzfristige Änderung, ohne irgendwelche Absprachen, käme bei uns jedenfalls nicht vor und hielte ich auch nicht für zulässig. Üblicherweise ist es klar, dass zum Halbjahreswechsel einer neuer Plan gemacht wird und in dringenden Fällen - wie es eventuell in der aktuellen Situation sein kann - auch zwischendurch. Dann aber können die KollegInnen auf entsprechendes Entgegenkommen bei Terminkollisionen bauen.


    Nach meiner Kenntnis muss man sich nicht während der ganzen Unterrichtszeit bereithalten. Schon Präsenzstunden für eventuelle Vertretungen vor dem persönlichen Unterrichtsbeginn sind in NRW nicht ohne weiteres zulässig.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Tom123: da gab es schon mehrere Urteile, z.B. vom EuGh oder auch hier: https://www.lto.de/recht/hinte…u-1-ausgleich-mehrarbeit/

    Ich bin mir sicher, dass dein Dienstherr aka Kultusministerium den Schulen niemals offiziell einen Bereitschaftsdienst angewiesen hat. Das läuft alles schulintern und die Kollegen machen es halt mit. Kann ja auch Sinn machen, wenn man sich schulintern auf gewisse Präsenzzeiten einigt, um so häufigen spontanen Vertretungen vorzubeugen. Aber so eine allgemeine Vereinbarung wie "alle stellen sich grundsätzlich vormittags in der Schule zur Verfügung" geht nicht und würde ich auch nicht mitmachen.

  • Tom123: da gab es schon mehrere Urteile, z.B. vom EuGh oder auch hier: https://www.lto.de/recht/hinte…u-1-ausgleich-mehrarbeit/

    Ich bin mir sicher, dass dein Dienstherr aka Kultusministerium den Schulen niemals offiziell einen Bereitschaftsdienst angewiesen hat. Das läuft alles schulintern und die Kollegen machen es halt mit. Kann ja auch Sinn machen, wenn man sich schulintern auf gewisse Präsenzzeiten einigt, um so häufigen spontanen Vertretungen vorzubeugen. Aber so eine allgemeine Vereinbarung wie "alle stellen sich grundsätzlich vormittags in der Schule zur Verfügung" geht nicht und würde ich auch nicht mitmachen.

    Wenn ich den verlinkten Text richtig verstehe (Was ich bei Juristentexten nicht garantieren kann), zählt "daheim zur Verfügung stehen, falls sich was ändert" gerade nicht zur per Freizeitausgleich vergütbaren Mehrarbeit, und genau darum geht es doch hier. Die Freizeit für die eigentliche, wenn auch kurzfristig geänderte, Arbeitszeit wird bei der Stundenplanänderung ja sowieso an anderer Stelle gewährt.


    Mich würde aber auch mal eine verlässliche Quelle interessieren. Bei uns gehen die kernzeiten von 7.30 bis 15 und 17.30 bis 20 Uhr. Zum Glück haben wir ne vernünftige SL, aber ich wüsste auch gern mal, inwiefern sie unsere Verfügbarkeit fordern dürfte, wenn sie wollte.

  • Tom123: da gab es schon mehrere Urteile, z.B. vom EuGh oder auch hier: https://www.lto.de/recht/hinte…u-1-ausgleich-mehrarbeit/

    Ich bin mir sicher, dass dein Dienstherr aka Kultusministerium den Schulen niemals offiziell einen Bereitschaftsdienst angewiesen hat. Das läuft alles schulintern und die Kollegen machen es halt mit. Kann ja auch Sinn machen, wenn man sich schulintern auf gewisse Präsenzzeiten einigt, um so häufigen spontanen Vertretungen vorzubeugen. Aber so eine allgemeine Vereinbarung wie "alle stellen sich grundsätzlich vormittags in der Schule zur Verfügung" geht nicht und würde ich auch nicht mitmachen.

    Das Urteil passt nicht. Du hast keinen klassischen Bereitschaftsdienst. Und vor allen ist das auch keine Mehrarbeit. Du kannst dich zu Hause hinsetzen und korrigieren. Du kannst dich auch in die Schule setzen und arbeiten. Dein Arbeitgeber definiert innerhalb deiner normalen Arbeitszeit nur einen Rahmen, indem er die Stunden nutzen kann. Es geht auch nur um eine relativ begrenzte Anzahl von Stunden. Mit Vollzeit bist du in Niedersachsen sowieso fast alle Stunden in der Schule. In der Regel sind das 1-3 Wochenstunden, die du zusätzlich dich frei hältst. Wie machst du sonst einen Vertretungsplan? Wenn keiner will, muss auch keiner?

    Wir haben auch einen Konferenztag. Wenn keine Konferenz ist, hat man frei. Trotzdem soll/muss man sich den Nachmittag freihalten.


    Der Dienstherr hat hier ein berechtigtes dienstliches Interesse. Außerdem kannst du weiterhin über einen Teil deiner Arbeitszeit frei verfügen. Ich denke, dass du da vor Gericht ganz schlechte Karten hast. Was anderes wäre, wenn du dadurch eine Mehrarbeit leisten müsstest. Nehmen wir an, dass du Teilzeitkraft mit 50% bist und plötzlich alle Tage von 8:00 bis 13:00 Uhr frei halten sollst. Das ist sicherlich nicht akzeptabel. Wenn Du weniger Stunden hast, wird das sicherlich auf einen Tag befristen oder ggf. bestimmte Stunden rauslassen. Da müssen die Interesse dann abgewogen werden und die Teilzeit berücksichtigt werden.

  • Kann es sein, dass wir was anderes unter "zur Verfügung stehen" verstehen? Ich spreche von "Arbeitsbereitschaft", sprich ich sitze in der Schule und halte mich für etwaige Vertretungen im Lehrerzimmer bereit. In diesem Fall kann ich nicht meiner Freizeit nachgehen und bin am Arbeitsort. Diese Art von Arbeitsbereitschaft muss bezahlt werden. Deswegen hütet sich mein Dienstherr auch tunlichst, solche Präsenzzeiten irgendwo offiziell anzuweisen. Gibt es nicht, ganz bestimmt auch für Niedersachsen nicht.

  • Kann es sein, dass wir was anderes unter "zur Verfügung stehen" verstehen? Ich spreche von "Arbeitsbereitschaft", sprich ich sitze in der Schule und halte mich für etwaige Vertretungen im Lehrerzimmer bereit. In diesem Fall kann ich nicht meiner Freizeit nachgehen und bin am Arbeitsort. Diese Art von Arbeitsbereitschaft muss bezahlt werden. Deswegen hütet sich mein Dienstherr auch tunlichst, solche Präsenzzeiten irgendwo offiziell anzuweisen. Gibt es nicht, ganz bestimmt auch für Niedersachsen nicht.

    Gibt es, und ganz bestimmt auch in Niedersachsen. Dein Dienstherr kann für begrenzte Zeiten erwarten, dass du dich für den Dienst bereithältst. Ganz einfache Beispiel: Du hast Freitags die letzte Stunde frei. Also um 12:00 Uhr. Er kann dir aber sagen, dass du dich immer für Vertretungsunterricht am Freitag in der 5. Stunden bereithalten musst. Wenn dieser nicht anfällt, hast du Glück. Du hast dann dort aber nicht frei. Dein Dienstherr kann sogar verlangen, dass du dich in dieser Zeit in der Schule aufhältst und dort deinen Dienstgeschäften nachkommst. Erst wenn klar ist, dass kein Vertretungsunterricht anfällt, hast du ein Recht Freizeit zu haben. Nichts anderes macht dein Dienstherr auch beim Erstellen des Stundenplanes. Wichtig ist halt, dass dein Gesamtarbeitszeit dadurch nicht über die reguläre Arbeitszeit kommt. Du kannst nicht 10 Stunden Vertretungsbereitschaft haben, wenn du schon 28 Unterricht gibst. Der Dienstherr kann auch nicht erwarten, dass du als Teilzeitkraft 20 Zeitstunden arbeiten müsstest, aber diese komplett in der Schule verbringst. Und er kann nicht ohne berechtigtes Interesse erwarten, dass du in der Schule arbeitest.

  • Ich denke es geht hier nicht darum, eine Stundenplanänderung abzuwehren, sondern um die Kurzfristigkeit mit der das passiert.

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :_o_P


    8_o_) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

  • Tom123: Das kann der Dienstherr eben nicht. Er kann dich nicht verdonnern, dass du dich grundsätzlich freitags ab 12 Uhr im Lehrerzimmer ohne Anrechnung auf dein Deputat bereithältst. Bitte zeige mir die Verordnung, Dienstordnung o.Ä., in der das so steht. Du nennst keine Quelle, die deine Behauptungen stützt. Ich wette, dass es die nicht gibt. Das wäre nämlich wirklich "Arbeitsbereitschaft" und ist zu vergüten. https://wirtschaftslexikon.gab…arbeitsbereitschaft-30470

    in Bayern gibt es wirklich keinerlei Anweisung von oben, dass man Präsenzzeiten, die wie eine "Arbeitsbereitschaft" zu werten sind, abzuleisten hat. Gibt die Lehrerdienstordnung nicht her.

    • Offizieller Beitrag

    Es kann keine Vorschrift zur rechtzeitigen Ankündigung von Stundenplanänderungen geben, da die Unterrichtsversorgung immer Vorrang hat und sich solche Dinge kurzfristig ändern können.

    Leider ist es so, dass man als Lehrkraft betreuungstechnisch das volle Programm buchen muss, oder ansonsten jemanden benötigt, der stets Gewehr bei Fuß steht, um Änderungen abzufangen. Ist doof, ist aber leider so, haben wir selbst erfahren.

  • Tom123: Das kann der Dienstherr eben nicht. Er kann dich nicht verdonnern, dass du dich grundsätzlich freitags ab 12 Uhr im Lehrerzimmer ohne Anrechnung auf dein Deputat bereithältst. Bitte zeige mir die Verordnung, Dienstordnung o.Ä., in der das so steht. Du nennst keine Quelle, die deine Behauptungen stützt. Ich wette, dass es die nicht gibt. Das wäre nämlich wirklich "Arbeitsbereitschaft" und ist zu vergüten. https://wirtschaftslexikon.gab…arbeitsbereitschaft-30470

    Doch, das kann er. Und er vergütet diese Arbeitszeit auch, es handelt sich dabei um den Teil der Arbeitszeit, die nicht durch Unterrichtseinsatz bereits gebunden ist. Insofern deckt sich das auch mit dem Urteil. Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber durchaus anweisen, dass ein Teil der anfallenden Arbeit vor Ort erledigt werden soll, insbesondere wenn sich das in engen Grenzen wie 45min pro Woche hält. Die dann nicht durch Vertretung abgerufene Zeit soll explizit für außerunterrichtliche Tätigkeiten wie Korrekturen, Mailverkehr, Arbeiten im Vorbereitungsraum o.ä. genutzt werden.


    PS: Das von dir zitierte Urteil bezieht sich auf den Fall eines Polizisten, bei dem über die normale Arbeitzeit (vollgebunden!) hinaus noch Bereitschaftszeiten anfielen, die rechtswidrig nur zu 1/3 angerechnet worden. Die hier diskutierten Vertretungsbereitschaften hingegen fallen innerhalb der normalen Arbeitszeit von Lehrkräften an und gerade nicht darüber hinaus.

  • Die hier diskutierten Vertretungsbereitschaften hingegen fallen innerhalb der normalen Arbeitszeit von Lehrkräften an und gerade nicht darüber hinaus.

    Das scheint in den Vereinbarungen der Länder unterschiedlich zu sein, Vertretungsbereitschaft ist in Berlin nicht vorgesehen und somit auch nicht zulässig. Wie gesagt, Hinweis kam bei uns extra noch mal vom Personalrat, dass das die Berliner Verordnungen nicht hergeben.

  • Das scheint in den Vereinbarungen der Länder unterschiedlich zu sein, Vertretungsbereitschaft ist in Berlin nicht vorgesehen und somit auch nicht zulässig. Wie gesagt, Hinweis kam bei uns extra noch mal vom Personalrat, dass das die Berliner Verordnungen nicht hergeben.

    Das sollte mich sehr wundern, insbesondere da das die Personalräte der allgemeinbildenden Schulen in Neukölln und Charlottenburg anders zu sehen scheinen:


    https://www.google.com/url?sa=…Vaw3nIdwj0HsUo0gu9Z7DkdZZ


    http://www.pr-cw.de/pdf/pr_inf…pflicht_Dienstpflicht.pdf


    Meines Erachtens zurecht wird lediglich abgelehnt, generell Springstunden und Randstunden als Vertretungsbereitschaften zu deklarieren, da das über das von mir oben angesprochene sinnvolle Maß von 1-2 Stunden hinausgeht. Gleichzeitig wird betont, dass es den Gesamtkonferenzen der Schule obliegt, ein geeignetes Vertretungskonzept zu beschließen.

  • Moment, gerade die 2. Beschreibung sagt eindeutig, dass dies klare Deputatsstunden sind und damit dazu gehören. Also nichts zusätzliches. KLar, Vertretungsstunden aus dem Deputat haben wir auch, aber nicht on top.

  • Seph: Beleg für deine Aussage? Wie gesagt, in meiner Dienstordnung ist keine Vertretungsbereitschaft definiert. Wo ich mich außerhalb der Zeit, die für Aufgaben, die in meiner Dienstordnung enthalten sind, aufhalte, ist mir völlig selbst überlassen. Der Dienstherr kann mich deswegen nicht verpflichten, jeden Freitag ab 12 Uhr im Lehrerzimmer zu sitzen.

  • Die Anfrage in dem Thread drehte sich nicht um Bereitschaften sondern um eine Stundenplanänderung. Dass die TE einen Weisung hatte, sich immer und überall bereit zu halten, damit solche Änderungen auch kurzfristig möglich sind, konnte ich deren Angaben bisher nicht entnehmen.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    • Offizieller Beitrag

    O. Meier

    Richtig - aber solche Erwartungshaltungen sind gar nicht so selten bei Schulleitungen. In NRW hatte der PhV mal nachgefragt und er kam heraus, dass TZ-Kräfte ein hohes Maß an Verbindlichkeit für ihre Stundenpläne erwarten können und dass sie nicht ohne entsprechende Vorankündigung gegen ihren Willen zu früherem Kommen oder längerem Bleiben angewiesen werden können. Vermutlich trauen sich nur wenige TZ-Kräfte, dies durchzusetzen. An der alten Schule meiner Frau hat die Schulleitung dies sogar komplett und bewusst ignoriert.

  • Mal ganz pragmatisch und als konkreter Rat an MrsPace: Sag Deinem Chef, dass Du zwei wichtige Termine hast und deshalb an zwei Tagen eine oder mehrere Deiner "neuen" Stunden nicht halten kannst. Fertig ist der Lack. Konsequenzen für Dich: Theoretisch eine Ermahnung, praktisch keine. Wegen so einem Schnullipups behängt sich kein SL mit der Einleitung disziplinarischer Maßnahmen. Schon gar nicht, wenn der Fall so uneindeutig ist wie hier.

  • Deikurzfristige Änderung ist sicherlich problematisch. Aus meiner Sicht kannst du der Schulleitung jedoch nicht vorschreiben, dass der Unterricht ersatzlos ausfallen muss. Du kannst auf deine Termine hinweisen und dich dafür freistellen lassen. Das machst du ja bei Terminen, die während der Unterrichtszeit liegen ansonsten auch immer.

    Was die SL dann mit deinem Unterricht macht, musst du ihr jedoch überlassen. Sie kann ihn sicherlich ausfallen lassen, aber auch vertreten lassen oder ihn verschieben.

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