Arbeitslosengeld Beamter nach Kündigung?

  • Die notwendige Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist schon dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch diese dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

    Das gilt aber für jeden Arbeitnehmer.

  • Das gilt aber für jeden Arbeitnehmer.

    Das mag auf den ersten Blick so scheinen und trifft im Ergebnis bei vielen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zu, ist aber nicht korrekt. Das Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes ist seit der Einführung des TVöD von den beamtenrechtlichen Vorschriften abgekoppelt. Die Aufnahme einer solchen ist für Beschäftigte - anders als bei Beamten - nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. §3 TVöD und auch §3TV-L). Zwar haben die Arbeitgeber auch hier die Möglichkeit der Untersagung oder zumindest der Auferlegung von Auflagen, diese gehen aber nicht so weit wie im Beamtenrecht.


    Deutlich wird dies z.B. beim Umfang der Nebentätigkeit. So ist bei Beamten die Genehmigung dann zu versagen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch diese in der Woche mehr als 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (vgl. §99 BBG). Eine solche starre Regelung ist für die Untersagung einer Nebentätigkeit bei Beschäftigten hingegen nicht zu halten.

    • Offizieller Beitrag

    Also wir haben einige Kollegen, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen und dann auch eher so 15-18 Stunden machen. Unsere Schulleitung sagt immer: es ist mir lieber, dass die ihre paar Stunden gut machen und dann bei Mangel auch der Schule mal entgegen kommen, als dass sie ausfallen oder ganz gehen.

    Klar, als wir gerade Probleme hatten wegen des Ausfalls von Schwangeren, wurden die dann auch als erstes gefragt.

    Hängt wahrscheinlich wirklich von der Schule und dem Klima dort ab.


    Jetzt, wo du es schreibst, fällt mir genauso ein Fall an meiner Schule ein: Ein Kollege, der Elektrotechnik und Informatik unterrichtet, hat auch eine Nebentätigkeit angemeldet (Öko-Landwirtschaft) und unterrichtet seit Jahren nur noch 15 oder 16 Stunden. War bisher ebenfalls kein Problem für ihn die Teilzeit genehmigt zu bekommen.


    So: 18 Stunden wären (Höchstgrenze) nicht mal 75%.
    Ich finde Quellen, dass ich nebenbei (genehmigungspflichtig) 20% meiner Arbeitszeit arbeiten darf, das heißt bei 30 Stunden (und ein paar Zerquetschte) eine Nebenbeschäftigung im Umfang von maximal 5-6 Stunden? (und 40% des Einkommens, aber das wird ja nicht DIE problematische Grenze sein).
    Kommen sie damit hin?

  • So: 18 Stunden wären (Höchstgrenze) nicht mal 75%.
    Ich finde Quellen, dass ich nebenbei (genehmigungspflichtig) 20% meiner Arbeitszeit arbeiten darf, das heißt bei 30 Stunden (und ein paar Zerquetschte) eine Nebenbeschäftigung im Umfang von maximal 5-6 Stunden? (und 40% des Einkommens, aber das wird ja nicht DIE problematische Grenze sein).
    Kommen sie damit hin?

    Derzeit unterrichtet der Kollege, von dem ich geschrieben hatte, 16 Stunden bei einer "eigentlichen" Unterrichtsverpflichtung von 24,5.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • und ist verbeamtet? Interessant, dass Ökolandwirtschaft als Nebentätigkeit von ein paar Stunden durchgeht.
    (Ich kenne den Fall mit einem Angestellten, und da gibt es soweit ich es sehe, keine solchen knappen/niedrigen Grenzen...

    Soweit ich weiß, ist dieser Kollege verbeamtet. Meines Wissens hat er in den Vorjahren weniger unterrichtet als 16 Stunden.

    Na ja, "Ökolandwirtschaft" ist vielleicht etwas hochgegriffen von mir: Er betreibt zusammen mit seiner Frau eine Öko-Hühnerzucht (wieviele Hühner er hat, weiß ich allerdings nicht)..

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Er betreibt zusammen mit seiner Frau eine Öko-Hühnerzucht

    Dann gibt es natürlich etliche Gestaltungsmöglichkeiten. Schon wenn das Gewerbe auf seine Frau läuft und er offiziell nur für wenige Stunden angestellt ist, kräht kein Ökohahn mehr nach der Genehmigung.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Dann gibt es natürlich etliche Gestaltungsmöglichkeiten. Schon wenn das Gewerbe auf seine Frau läuft und er offiziell nur für wenige Stunden angestellt ist, kräht kein Ökohahn mehr nach der Genehmigung.

    Nein, das Gewerbe läuft nicht nur auf seine Frau sondern auf beide (hat er mir zumindest erzählt).

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Was auch noch zählen könnte, ist die Tatsache, dass das Nebengewerbe in der Landwirtschaft angesiedelt ist. Es kann gut sein, dass es da eigene Regeln gibt; die Landwirtschaft ist in so manchem Bereich etwas privilegiert.

  • seph schreibt:

    Zitat

    Die Aufnahme einer solchen ist für Beschäftigte - anders als bei Beamten - nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. §3 TVöD und auch §3TV-L).


    Nach der Anzeige erfolgt dann die Prüfung...von daher ist es gehupft wie gesprungen, Bescheid kriegt man halt als TB nur bei Unvereinbarkeit - bei Beamten auf jeden Fall (wobei die Genehmigung vorher den Vorteil hat, dass man vor Aufnahme der Tätigkeit genau Bescheid hat).

  • Nach der Anzeige erfolgt dann die Prüfung...von daher ist es gehupft wie gesprungen, Bescheid kriegt man halt als TB nur bei Unvereinbarkeit - bei Beamten auf jeden Fall (wobei die Genehmigung vorher den Vorteil hat, dass man vor Aufnahme der Tätigkeit genau Bescheid hat).

    Nein, wie ich bereits an einem Beispiel gezeigt habe, besteht durchaus ein Unterschied zwischen einer notwendigen Genehmigung und einer aktiven Untersagung durch den AG, die an höhere Hürden gebunden ist.

  • Seph: Zu Deinem Beispiel mit dem zeitlichem Umfang


    Tja, mal willkürlich gegoogeltes Praxisbeispiel, die Humboldt-Universität lässt bei TBs höchstens eine Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden zu...(40 Wochenarbeitsstunden + 20%). Also analog zu Beamten..(https://www.personalabteilung.…n-von-tarifbeschaeftigten)


    Die ganzen Regelungen Im TB-Bereich sind so schwammig gehalten (Versagensgründe sehr ausdehnbar/interpretierbar), dass man getrost annehmen darf, dass praktisch weiterhin Beamtenregelungen (bzw. entsprechende Rechtsprechung) übertragen werden....


    Das Risiko bei einem Verstoß (also z.B. Nicht-Anzeigen/nicht genehmigen lassen//falsche Angaben bei einer Nebentätigkeit) ist natürlich wegen des viel schwächeren Kündigungsschutz für einen TB größer.

  • Es gibt zumindest in den nördlichen Bundesländern für Beamte keine Genehmigungspflicht mehr, es gibt nur noch anzeigepflichtige Nebentätigkeiten mit der Möglichkeit einer späteren Untersagung.

    Der zeitliche Umfang ist begrenzt, die Grenze steht aber meines Wissens nicht explizit im Gesetz sondern ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beamte seine Arbeitskraft vollumfänglich dem Dienstherrn zur Verfügung stellen muss. Gängige Grenze sind meines Wissens aber 6 Stunden pro Woche (Zeitstunden, nicht Debutatsstunden). Daran ändert auch Teilzeit nichts, soweit ich weis darf der Zweck einer Teilzeitbeschäftigung auch nicht die Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit sein, im Zweifelsfall ist es also sinnvoll das zeitlich etwas zu entkoppeln.


    Selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten sind in der Praxis unproblematischer, weil man da nicht nach Stunden bezahlt wird. Wer will dem Kollegen mit der Hühnerzucht oben denn nachweisen, dass er mehr als 6 Stunden pro Woche Eier einsammelt, so lange er seinen sonstigen dienstlichen Verpflichtungen nachkommt?

    Auch Tätigkeiten, die unter "Verwaltung eigenen Vermögens" fallen, sind günstig, da darf einem der Dienstherr nicht reinreden. Man kann sein Vermögen aber zum Beispiel auch dadurch verwalten, dass ich eine Firma für Immobilienprojekte gründe und leite.

  • Ja, die ganzen hunger leidenden A12er, die noch ne Nachtschicht an der Tankstelle machen müssen um sich das nächste Aufladen des Lastenrads leisten zu können ...

  • Ja, die ganzen hunger leidenden A12er, die noch ne Nachtschicht an der Tankstelle machen müssen um sich das nächste Aufladen des Lastenrads leisten zu können ...

    Ich habe zwei Nebentätigkeiten (technisch gesehen sogar drei). Das Problem ist nicht die A12 (natürlich Teilweise auch), aber der Verlust der Kaufkraft aller Beamten in den letzten 30 Jahren. Wenn du schon vor 20 oder 30 Jahre Beamter warst, dann hattest du Glück denn du konntest dir damit bereits etwas aufbauen und bist von dem schleichenden Verlust nicht so sehr betroffen wie jemand der jetzt in den Dienst kommt.

  • Ja, die ganzen hunger leidenden A12er, die noch ne Nachtschicht an der Tankstelle machen müssen um sich das nächste Aufladen des Lastenrads leisten zu können ...

    In deiner Welt ist das vielleicht viel Geld, aber ich kann dir garantieren, es reicht damit maximal für ein Durschnittsleben. Keine großen Sprünge möglich.

    Evtl. sitzt du aber auch auf A13, dann kann man natürlich gut lachen.


    Und wie gesagt, Kollegen sind Bademeister, machen Saunaaufguss, haben ne kleine Firma nebenbei… alles möglich

  • chili: Bei Teilzeitbeschäftigung wäre eine unterschiedliche Auslegung des zeitlichen Umfangs von Nebentätigkeiten gegenüber TBs logisch, da ein Beamter immer das Anrecht hat auf Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst (ein TB nicht). So erwächst der Unterschied eigentlich aus einem Privileg....


    TBs sind da sogar im ÖD so schwach geschützt, dass selbst bestehende Vollzeitverträge, etwa durch Tarifverträge z.B. auf 80% gesetzt werden können - nach der Wiedervereinigung wurde das ja in einigen neuen Bundesländern im Lehrerbereich durchexerziert, daneben natürlich noch Änderungskündigungen hinsichtlich der AZ prinzipiell möglich (falls es mal z.B. eine Lehrerschwemme geben sollte...)


    @Reisnger: Und durch die angebliche Nebentätigkeit als 'Saunaaufgussmeister' sind dann die großen Sprünge möglich? A12 sind in jeder Konstellation deutlich über 3000€netto Einkommen, mit Zuschlägen und etwas Erfahrung auch 4 drin - hm, wie schaut es bei einem Bademeister aus? TvöD 5 i.d.R.)

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