2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden – weiteres Lehramt studieren

  • Hallo ihr Lieben,


    ich möchte einmal nachfragen, ob es hier jemanden gibt, der das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat und anschließend erneut auf Lehramt für eine andere Schulform studiert hat, um ein weiteres Mal ins Referendariat zu gehen.


    Ich würde mich sehr über eure Erfahrungsberichte freuen. :)

  • Ich kenne nur Fälle, wo Leute das erste Staatsexamen für ein Lehramt nicht bestanden haben, um dann das Lehramt für eine andere Schulart oder dieselbe Schulart, aber andere Fächer erfolgreich abzuschließen.

    Um welches Bundesland oder welche Bundesländer geht es dir denn? Dann können sich ggf. Menschen mit Wissen aus diesen Bundesländern melden mit für dich möglicherweise hilfreichen Informationen, so wie bereits calmac.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Danke für eure Rückmeldungen! :)



    Es geht um das Bundesland NRW.


    Ich habe bereits im Einstellungserlass gelesen, dass Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, zum Einstellungsverfahren nicht zugelassen werden.


    Nun bin ich aber auf § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" gestoßen und habe mich gefragt, ob es evtl. doch möglich ist.



    § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" lautet wie folgt:

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.


  • Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:


    Zitat von Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung)

    §5 Abs. 2 Satz 3: "Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat."

    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?

  • Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:


    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?

    Geht die Frage an mich?

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Geht die Frage an mich?

    Nein, das war auf die Antwort von undichbinweg bzgl. der Nichteinstellung von Personen, die endgültig durchgefallen sind, bezogen. Ich hatte beim Schreiben noch recherchiert und daher übersehen, dass du zwischenzeitlich geantwortet hattest.

  • Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:


    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?




    Ja, das ist bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe anders. Im Einstellungserlass für u.a. die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe steht Folgendes:


    Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberin­nen und Bewerber,

    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educa­tion für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben oder

    b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (Zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.

  • Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:


    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?

    Gemäss 3.2 des Lehrereinstellungserlasses ja.

  • undichbinweg
    Aber wie kann man denn dann § 15 LABG verstehen? :/



    § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" lautet wie folgt:

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

  • Dieser Paragraph sorgt dafür, dass du nach dem Durchfallen das entsprechende Lehramt nicht durch ein erfolgreiches Ref in einem anderen Lehramt reaktivieren kannst.

    Aber nach dem oben behaupteten könntest du ja scheinbar gar kein Ref überhaupt machen dann.

    Ich vermute, daher ist Lehrerin12345 so verwundert.

  • Seph hat das oben zitiert. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist nur ausgeschlossen, wenn man ein entsprechendes Lehramt nicht bestanden hat.

    Du kannst also erneut in den Vorbereitungsdienst, wenn du z.B. von Realschule zu Gym wechselst (und die dafür nötigen Abschlüsse hast).


    Letztendlich ist das für NRW natürlich insofern egal, weil man derzeit spätestens bei der Einstellung in den Schuldienst in dieser Konstellation scheitert.

  • Ich kenne tatsächlich eine ehemalige Studentin, die genau den Weg eingeschlagen hat. Ich kenne auch das Ergebnis. UPP erneut nicht bestanden.


    Ich würde mir das sehr gut überlegen und mich entsprechend beraten lassen. Denn es kommt ja auch dazu, dass die Pandemie mind. bis zur ersten UPP im Februar/März 21 zu einem Freiversuch geführt hat. Das heißt, es lagen schon drei Versuchte vor.

    Waren die Mängel solche, die sich wirklich durch ein anderes Lehramt und erneutes Ref ausbügeln lassen? Oder sollte man nicht doch besser nach Alternativen schauen?

  • Letztendlich ist das für NRW natürlich insofern egal, weil man derzeit spätestens bei der Einstellung in den Schuldienst in dieser Konstellation scheitert.

    Da wäre ich nicht so sicher. Die Regelung ist dafür gedacht, dass niemand, der das Ref nicht bestanden hat, in den Schuldienst kommt. Wenn aber jemand ein anderes Ref bestanden hat, gibt es keinen vernünftigen Grund dafür so eine Person nicht einzustellen. Dass man in der Vergangenheit in irgendwas nicht gut war, hat keinen Einfluss darauf, dass man die Leistung später erbracht hat. Es gibt beim Ref ja sogar Regelungen dafür, was passiert, wenn zwei Lehrämter studiert wurden und ein anderes Ref nicht bestanden wurde. Welchen Sinn hat es, Menschen für den Vorbereitungsdienst zuzulassen, sie dann aber trotz dessen erfolgreichen Abschlusses nicht einzustellen.


    Dieser Fall (Ref I nicht bestanden, Ref II bestanden) dürfte aber so oder so quasi nicht vorkommen. Es hat in der Regel durchaus gute Gründe, wenn jemand das Referendariat nicht besteht.

  • Dieser Fall (Ref I nicht bestanden, Ref II bestanden) dürfte aber so oder so quasi nicht vorkommen. Es hat in der Regel durchaus gute Gründe, wenn jemand das Referendariat nicht besteht.

    Durchaus unwahrscheinlich. Es wird wahrscheinlich auch nicht besonders oft vor kommen, dass jemand diesen Weg geht. Dass aber das zweite Ref bestanden wird ist aber auch nicht ausgeschlossen.


    Ich persönlich würde dieses Risiko aber nicht eingehen. Ein weiteres Studium und Vorbereitungsdienst dauert ja auch nochmal locker 5-6 Jahre, vielleicht weniger wenn man was anerkannt bekommt. Was wenn es wieder nicht klappt?

  • Ach Gott, es gibt Leute, da klappt das ganze Leben nicht.

  • Wenn es am Gymnasium nicht klappt, klappt es ja vielleicht an der Förderschule GE.


    Ach Moment, die Jobs sind ja quasi identisch und die Kollegen beliebig amtsangemessen verschiebbar. Findet die Bezirksregierung Düsseldorf.

  • Leider steht da nicht, welches Lehramt. Hier kann man z.B. Sonderpädagogik auf 2 Wegen studieren. Entweder zuerst Lehramt an Grundschulen und dann noch ein Aufbaustudium anhängen oder von Anfang an Sonderpädagogik. Wenn du beispielsweise das Ganze im Grundschullehramt nicht bestanden hast, könntest du evtl. noch das Aufbaustudium anhängen mit dem entsprechenden Ref. Vielleicht würde das gehen.

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