Niedersachen - Teilzeit - Ab wann Anrecht auf 4 anstelle von 5 Tage?

  • Hallo ihr Lieben,


    ich arbeite in Niedersachsen an einer BBS und bin verbeamtet. Ich überlege meine Stunden zu reduzieren. Vollzeit ist bei uns 24,5 Stunden.


    Ich denke, so richtig lohnt es sich für mich nur, wenn ich dann einen Tag weniger, also vier statt fünf Tage, anwesend wäre.


    Kann mir jemand sagen, ab wie viel Reduktion (Prozent bzw. Stunden) ein rechtlicher Anspruch darauf besteht?


    LG und vielen Dank

  • Hast du diesen Wunsch mal bei der Schulleitung/ der Stundenplanung angesprochen?


    An vielen BBS besteht die Möglichkeit auch Vollzeit an nur vier Tagen zu arbeiten. Das sind natürlich dann stressigere Tage, aber wenn das Problem die Anfahrt ist, könnte das doch durchaus auch eine Option sein.

  • Humblebee oder Seph sollten dir etwas zur rechtlichen Lage in Niedersachsen sagen können. Wenn ich mir aber frühere Aussagen von Humblebee zu diesem Thema vergegenwärtige, meine ich, dass es keinen rechtlichen Anspruch gibt (den ich so auch aus BW nicht kenne), sondern vor allem eine Frage der internen Absprachen, sei es im Rahmen eines schulinternen Teilzeitkonzeptes (gibt es so etwas bei euch?) oder eben mit deinen Stundenplaner:inne:n, ist. Wichtig ist dann vor allem auch, dass es neben dem Wunsch nach einem freien Tag in der Woche nicht noch zahlreiche weitere Wünsche an das Stundenplanungsteam gibt, um die Einplanung deines freien Tages ohne mehrtägigen Planungsaufwand zu ermöglichen.


    Wenn ich von dem ausgehe, was mir bei uns zur Planung des freien Tages mitgeteilt wurde, würde ich davon ausgehen, dass du bessere Karten auf die Aushandlung eines freien Tages hast bei einem Deputat zwischen maximal 18-20 Stunden, würde dir aber empfehlen, das Thema mit deiner Gewerkschaft/deinem PR zu besprechen, wenn es bei euch noch kein Teilzeitkonzept geben sollte und es auch keine gesundheitlichen/erzieherischen/pflegerischen Gründe für die Teilzeit gibt, die das Erfordernis eines freien Tages als Entlastung unterstreichen könnten.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • In NDS lautet die Formulierung, dass ein unterrichtsfreier Tag denjenigen, die aus familiären Gründen oder zur Pflege von Angehörigen Teilzeit arbeiten möchten (nach § 62 und 62a NBG) und ihre Unterrichtsstunden mind. um ein Drittel reduziert haben, zu "ermöglichen" sei. Ob das nun rechtlich damit gleichzusetzen ist, dass sie wirklich einen Anspruch auf einen freien Tag haben, kann ich nicht sagen (das weiß Seph vermutlich).

    Denjenigen, die sozusagen "aus freien Stücken" (also nicht aus familiären/Pflegegründen) reduzieren, "sollte" ebenfalls ein freier Tag ermöglicht werden.

    Genauer Wortlaut aus dem entsprechenden Runderlass: "2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist
    teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht." (siehe dazu: http://www.schure.de/20411/14-03143-2-111.htm)


    Ich persönlich hatte bislang - nicht aus familiären Gründen - nur um vier Stunden reduziert. Nichtsdestotrotz hatte ich, seitdem ich Teilzeit arbeite, netterweise von unseren Stundenplaner*innen fast immer einen unterrichtsfreien Tag in meinen Stundenplan "eingebaut" bekommen (nur in einem Halbjahr hat das mal nicht geklappt).


    Kleiner_Held : Bitte beachte, dass dein Teilzeit-Antrag bis spätestens Ende Januar eingereicht werden muss!

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    Einmal editiert, zuletzt von Humblebee ()

  • Noch ein Grund mehr, einfach gar nicht zu reduzieren.

    Warum denn das? Die allermeisten Stundenplaner*innen werden - gerade wenn jemand aus familiären Gründen oder zur Pflege von Angehörigen reduziert hat - doch wohl dem-/derjenigen einen unterrichtsfreien Tag ermöglichen. Ich habe jedenfalls noch von keiner Lehrkraft in meinem Bekanntenkreis gehört, dass es dahingehend Probleme gab. Die haben alle mind. einen, wenn nicht sogar zwei oder drei freie Tage pro Woche (je nachdem, wieviele Stunden sie unterrichten).

    EDIT: Ich würde jeder Lehrkraft, die reduzieren will, raten dann unbedingt aufzupassen, dass sie wirklich weniger arbeitet!

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    Einmal editiert, zuletzt von Humblebee ()

  • Noch ein Grund mehr, einfach gar nicht zu reduzieren.

    Noch so ein Quatsch, den zu wiederholen du nicht müde wirst. Ich werde ebenfalls nicht müde dir zu erwidern, dass du nicht das Maß der Dinge bist für jede Lehrkraft und es zahlreiche Gründe gibt, die einem persönlich gut/wichtig/relevant genug sind, um in Teilzeit tätig zu werden, wie die Pflege naher Angehöriger die Erziehung kleiner Kinder oder eben auch eigene gesundheitliche Belange. Meine Schwerbehinderung habe ich mir beispielsweise nicht ausgesucht als Privatvergnügen, muss aber die Grenzen, die diese mir bei der Belastungsfähigkeit setzt dennoch ernst nehmen und insofern meine Arbeitszeit entsprechend reduzieren. Ich verstehe sehr gut, dass KuK auch ganz ohne, dass einer diese Gründe (bereits) vorliegt dennoch ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, sei es um einfach mehr Freizeit zu haben oder auch zur langfristigen Gesunderhaltung.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Vielen Dank für hilfreichen Beiträge!


    Ich weiß, dass es schwierig sein kann, dass die Arbeitsentlastung auch tatsächlich "ankommt".


    Mit der Schulleitung habe ich noch nicht gesprochen. Ich wollte erst die Rahmenbedienungen abklären, bevor ich einen Stein ins Rollen bringe. Ich bin tatsächlich noch unentschlossen. Aber mit der Frist wird es Zeit eine Entscheidung zu treffen...

  • Auszug aus dem Erlass:

    Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist
    teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung
    nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl
    ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen
    teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei
    denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht
    gewünscht.


    Daraus ergibt sich für mich ein Anspruch auf einen freien Tag, sofern man ein Drittel reduziert hat. Sofern man weniger als ein Drittel reduziert hat, hat man diesen Anspruch nicht.

  • So ist es!


    Es gibt auch noch das Gleichstellungsgesetz für NDS, dass auch für Beamte gilt, dort sind auch interessante, verpflichtende Regelungen zu Beginn / Ende der Arbeitszeit… der Teilzeiterlass und die Arbeitszeitverordnung nehmen darauf sogar Bezug…diese Regelungen stehen eigentlich sogar über einen Erlass… warum das selten bis nie angewendet wird? Ich weis es nicht…


    Es gibt übrigens auch noch die Schwelle von einem Fünftel - auch hier hat man Anspruch auf Vergünstigungen …


    Hilft natürlich immer, erst zu reden und auszuloten was so Usus war, sonst hilft …


    - Personalrat

    - übergeordneter Personalrat

    - Gleichstellungsbeauftragte

    - Arbeitszeitvereinbarungen mit einem Konzept treffen mit der SL/ Personalrat langfristig


    …es soll auch Leute geben die entsprechend das über die GEW / Rechtsschutz durchsetzen; legitim aber kann natürlich das Verhältnis zerrütten, wenn das nicht fachlich sondern persönlich gewertet wird …

  • Bei uns kommt es auch darauf an, ob man Klassenlehrerin ist, was wir fast alle sind. Einen freien Tag haben daher meist nur die, die viel reduzieren, > 10 Stunden.

    An meiner Schule hat das nichts mit einer Klassenlehrerschaft zu tun. Bei uns haben eine ganze Menge KuK einen unterrichtsfreien Tag, z. T. sogar Vollzeitkräfte. Nichtsdestotrotz haben davon viele eine Klassenlehrerschaft.

    "Krassestes" Beispiel in meiner Abteilung ist eine Kollegin, die nur an zwei Tagen pro Woche in der Schule ist und zehn Stunden unterrichtet (somit hat sie also drei unterrichtsfreie Tage), trotzdem aber schon seit Jahren - freiwillig! - eine Klassenlehrerschaft in einer Berufsschulklasse hat (wobei diese Klassen auf jeden Fall weniger Arbeit machen als eine Klasse in einem Vollzeitbildungsgang).


    Mit der Schulleitung habe ich noch nicht gesprochen. Ich wollte erst die Rahmenbedienungen abklären, bevor ich einen Stein ins Rollen bringe. Ich bin tatsächlich noch unentschlossen. Aber mit der Frist wird es Zeit eine Entscheidung zu treffen...

    Ja, da du deinen Antrag bis zum Ende des Halbjahres - also in zwei Wochen - einreichen musst, wird es wirklich Zeit.

    Du wirst aber ja sicherlich nicht der/die einzige Lehrkraft bei euch sein, die Teilzeit arbeitet/arbeiten möchte. Hast du dich mal mit KuK darüber unterhalten bzw. weißt du, wie es bei denjenigen, die reduziert haben, an deiner Schule mit einem unterrichtsfreien Tag aussieht?

    An deiner Stelle würde ich dringend jetzt das Gespräch mit euren Stundenplaner*innen suchen!

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Daraus ergibt sich für mich ein Anspruch auf einen freien Tag, sofern man ein Drittel reduziert hat.

    Das ist ja bereits gestern meine Frage gewesen: Bedeutet "ist ... zu ermöglichen" wirklich einen Anspruch auf einen unterrichtsfreien Tag? Oder doch eher "wenn die Planung es zulässt, sollte die TZ-Lehrkraft einen unterrichtsfreien Tag erhalten"?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Aus meiner Sicht der erste Fall. Die Differenzierung zwischen

    Zitat

    2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen...

    und

    Zitat

    und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.

    liegt gerade in der Bindungswirkung der Regelung. Bei "ist zu ermöglichen" gibt es kein Ermessen, während "sollte" ein solches im Ausnahmefall zulässt.

  • In diesem Kontext, falls familiäre Belange betroffen sind und Teilzeit ggf. nicht notwendig ist:


    Aus dem Gleichstellungsgesetz (NGG), explizit auch für Beamte / Schulen und Dienststellen entworfen:


    Paragraph 5:


    Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben


    "Beschäftigten, dieKinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige mi Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs betreuen, ist aufVerlangen über die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen hinaus eine individuelle Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen.



    2Die Ablehnung des Verlangens ist schriftlich zu begründen.


    Seph - das müsste doch über dem Erlass stehen, oder? Dringende dienstliche Belange dürfen dabei ja eigentlich nicht sein „das macht mehr Arbeit zu planen“ oder „dann hat jemand anderes ein Nachteil“? Die Formulierung ist hier auch ist…

  • Deine Einschätzung teile ich, das hat aber nur untergeordnet mit der Teilzeit zu tun. Die Anwendung dieser Norm bedeutet in der Praxis letztlich, dass für die Stundenplanung insbesondere Zeitwünsche von Lehrkräften mit kleinen Kindern im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt werden und vor anderen Wünschen priorisiert werden. Dabei gibt es aber auch Grenzen der Machbarkeit, ich versuche das mal am Beispiel zu zeigen:


    (a) Lehrkraft A arbeitet Vollzeit (z.B. 24,5h) und hat ein kleines Kind, welches in die Kita (Öffnungszeiten z.B. 8 - 14 Uhr) gebracht werden muss. Dabei teilt sich die Lehrkraft mit dem Partner für Bringen und Abholen rein und wünscht sich an 3 Tagen den Einsatz erst zur 2. Stunde und an 2 Tagen keinen Nachmittagsunterricht.


    Damit stehen für die Stundenplanung noch immer über 30 "Stundenslots" zur Verfügung, sodass das im Plan relativ gut unterzubringen ist.


    (b) Lehrkraft B arbeitet ebenfalls Vollzeit mit kleinem Kind, möchte aber an allen Tagen erst zur 2. Stunde kommen und nach der 6. Stunde wieder weg. Dann stehen für die 24,5h nur 25 "Stundenslots" zur Verfügung, was de facto zur Unplanbarkeit führt. Das mag aus Sicht von B anders aussehen, aber die ganzen Nebenbedingungen anderer Lehrkräfte, der Unterrichtsverteilung, der Raumverteilung usw. sorgt hier schnell dafür, dass das schlicht nicht realisierbar ist.

  • Damit stehen für die Stundenplanung noch immer über 30 "Stundenslots" zur Verfügung, sodass das im Plan relativ gut unterzubringen ist.

    Kommt drauf an, oder man hat Kurse, die zu fixen Zeiten veranstaltet werden o.ä. Bei knapp 25 Wochenstunden und 30 möglichen Slots ist das Erstellen eines Stundenplans schon nicht mehr so einfach, insbesondere an meiner Schulform, wo viel in Kursen läuft.



    (a) Lehrkraft A arbeitet Vollzeit (z.B. 24,5h) und hat ein kleines Kind, welches in die Kita (Öffnungszeiten z.B. 8 - 14 Uhr)

    Und hier ist der Punkt, wo ich dann kein Verständnis mehr aufbringe. Wenn ich an einer Ganztagsschule Vollzeit arbeite, und dann eine Kita bzw. einen Betreuungsvertrag mit 20 Wochenstunden (das wäre nämlich hier 8-14 Uhr) wähle, ist es meines Erachtens nicht Aufgabe des Arbeitgebers das auszugleichen.

  • Kommt drauf an, oder man hat Kurse, die zu fixen Zeiten veranstaltet werden o.ä. Bei knapp 25 Wochenstunden und 30 möglichen Slots ist das Erstellen eines Stundenplans schon nicht mehr so einfach, insbesondere an meiner Schulform, wo viel in Kursen läuft.

    Genau das!


    Viele (nicht alle!) Kolleg:innen stellen sich die Erstellung des Stundenplans einfacher vor, als sie ist.


    Aber auch hier gilt: Sprecht mit den Stundenplaner:innen. Die sind im Normalfall eine zuverlässige Auskunftsquelle und können Tipps auch bzgl. Machbarkeit von UV und Wünschen geben.


    Und hier ist der Punkt, wo ich dann kein Verständnis mehr aufbringe. Wenn ich an einer Ganztagsschule Vollzeit arbeite, und dann eine Kita bzw. einen Betreuungsvertrag mit 20 Wochenstunden (das wäre nämlich hier 8-14 Uhr) wähle, ist es meines Erachtens nicht Aufgabe des Arbeitgebers das auszugleichen.

    Auch das stimmt.

    Leider habe ich hier keine Quelle, aber mir wurde von einem Mitglied des Philologenverbandes gesagt, dass man z.B. bei einer vollen Stellen auch kein Anrecht darauf hat, die erste (oder auch die ersten beiden) Stunden immer frei zu haben, weil Kita/Schule zu spät öffnen. Man ist selbst für die Betreuung verantwortlich, nicht der Arbeitgeber.

    Das heißt nicht, dass ein:e Stundenplaner:in nicht versuchen würde, das hinzubekommen, aber irgendwo sind Grenzen.

    Und Vollzeit mit Einsatz nur von 8-14 Uhr an einer Ganztagsschule würde ich bei unseren Bedingungen eher nicht umsetzen können. Im ersten Ansatz würde ich versuchen, der Lehrkraft zu erklären, warum das nicht geht, würde, bei weiteren Nachfragen, aber alles andere der SL überlassen.

    Und natürlich gibt es den alleinerziehnden Elternteil ohne Großeltern, der Vollzeit arbeiten muss. Aber dann muss man sich eine Kita / Schule mit OGS mit 45 Stunden Betreuungszeit in der Woche suchen. Ja das kostet mehr, aber in NRW z.B. wird das ja auch nach dem Haushaltseinkommen berechnet, es zahlt also nicht jeder das gleiche. Und wenn man auf dem Land wohnt, und es gibt diese Plätze nicht, dann muss man das Jugendamt in die Pflicht nehmen. Die Kitaleiterin meiner Tochter hatte uns, nachdem wir zunächst nur 35 Stunden bekommen hatten, geraten, us an das Jugendamt zu wenden. Hätten wir auch gemacht (Brief war schon fertig), wenn der Platz nicht einen Tag später doch 45 Stunden gewesen wären (die Leitung hatte da schon beim Jugendamt angerufen). Hier muss man sich aber entsprechend früh kümmern. Das Bebtreuungsstundenproblem (das dann ja doch keines war) wäre bei uns ab August relevant gewesen, wir haben uns im Februar gekümmert.

    Und auch hier gilt: kommunizieren. Mit allen beteiligten Personen (Kita/OGS-Leitung, Jugendamt, Schulleitung, Stundenplaner etc.). In meinem erweiterten Bekanntenkreis gab es einen Fall, wo ein Kind partout an der Grunschule nicht bis 16 Uhr betreut werden konnte. Es ging nur bis 14 Uhr. Dieses Kind hat dann, obwohl es schon zur Schule ging, von 14 bis 16 Uhr einen Platz bei einer Tagesmutter gehabt. Ich meine, die TM hätte das Kind dann abholen müssen und die anderen Kids mitgenommen -> täglicher Spaziergang.

Werbung