5 (oder 4) Jahres Regel für das Referendariat

  • Hallo zusammen,


    ich bräuchte eventuell eine Auskunft über das Referendariat.

    Ich habe mein erstes Staatsexamen Ende 2020 gemacht. Während meines Studiums habe ich mich selbstständig gemacht und bereits zu Studienzeiten gemerkt, dass meine Selbstständigkeit sehr gut funktioniert. Mein Studium habe ich dadurch nicht vernachlässigt und sogar mit Auszeichnung bestanden. Während der Examensprüfung bekam ich von meinem Prof. noch das Angebot zu promovieren.

    Nach dem Staatsexamen habe ich mich allerdings dazu entschlossen aufgrund von Familienplanung, Heirat etc. erstmal selbstständig zu bleiben, Geld zu verdienen und Rücklagen zu bilden. Das hat soweit gut funktioniert und nach wie vor sind die Einkünfte aus meiner selbstständigen Tätigkeit sehr gut.

    Zu Beginn diesen Jahres habe ich mit meinem ehemaligen Prof. gesprochen, der nach wie vor daran interessiert daran ist, dass ich bei ihm promoviere.

    Ich liebe die Wissenschaft und mich hat das Thema Promotion auch nie los gelassen. Ich würde sehr gerne promovieren, frage mich nun, ob ich nach einer Promotion überhaupt noch Anspruch auf einen Platz für das Referendariat habe. Im Winter diesen Jahres würden die 4 Jahre nämlich enden. Bisher habe ich von einer solchen Regelung nur in BaWü gelesen. In BaWü soll es dort ja eine solche Regelung geben.

    Dort möchte ich mich allerdings nicht bewerben. In Frage kämen für mich RLP, NRW und das Saarland.


    Gibt es hier eventuell Lehrer oder angehende Lehrer, denen es ähnlich ging?


    Liebe Grüße,


    Stefan

  • Ich habe (in NRW) noch nie etwas darüber gehört, dass dein 1. Staatsexamen irgendwann "ungültig" wird, bzw. du dich nach einer gewissen Frist nicht mehr zum Ref bewerben darfst. Warum sollte das so sein? Und was wäre die Folge? Nochmal die Prüfung ablegen?

  • Das beruht einerseits auf dem "Hörensagen". Einer meiner Dozenten hatte das Thema mal erwähnt als ich ihm mitgeteilt habe, dass ich in Erwägung ziehe erstmal weiterhin selbstständig zu bleiben. Und zusätzlich habe ich auch einige Beiträge zu diesem Thema gelesen. Das hat sich allerdings auf BaWü beschränkt. Daher bin ich mir nicht sicher, ob das nun auch auf andere Bundesländer zutrifft.

    Hintergrund des Ganze soll wohl sein, dass davon ausgegangen wird, dass man nach einigen Jahren "nicht mehr auf dem aktuellen Stand" sei. Daher soll im Rahmen einer Prüfung festgestellt werden, ob man auch geeignet ist für den Vorbereitungsdienst.

    In meinen Ziel Bundesländern habe ich in den Gesetzestexten allerdings nichts von einer solchen Regelung gelesen.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    • Offizieller Beitrag

    Selbst wenn eine solche Regelung eingeführt würde (von RLP und NRW wüsste ich nichts und das habe ich damals recherchiert, ich wäre fast betroffen gewesen): es geht in dem "Prüfungsgespräch" darum zu zeigen, dass du noch Ahnung von deinen Fächern hast. Es wird wohl mit kurzer Vorbereitung nach einer Promotion möglich sein ;)

  • Wobei das aber eine reine Formalität ist. Mit einem 1. Staatsexamen hat man einen Rechtsanspruch auf ein Referendariat, der entfällt nach einer gewissen Zeit, faktisch bekommt man aber trotzdem einen Referendariatsplatz, weil die Studienseminare aktuell kein Flaschenhals sind.

    Die theoretische Möglichkeit, dass das zum Problem wird, kann man nicht völlig ausschließen, aber es müsste schon sehr viel passieren, damit man mit einer guten Note im 1. StEx irgendwann keinen Platz mehr bekommt.

  • wobei es in dem Thread eben wieder um BaWü geht

    Ich würde mal behaupten, dass das keine Rolle spielen kann. Das 1.StEx ist zwar kein Berufs- aber ein Studienabschluss. Für deren Anerkennung gibt es einen Rechtsrahmen, da kann auch BaWü nicht einfach hingehen und den irgendwann für ungültig erklären.

  • Vielleicht verwechsle ich es auch mit der Regelung für die Zeitspanne nach dem Referendariat:

    Kann es nicht sein, dass man, wenn man zu lange raus war, noch mal seine Fachkompetenz vor irgendeinem Gremium belegen muss?
    Da war irgendwas in BW, dass man nochmal zum Kolloquium oder sowas muss.

  • In dem anderen Thread hat auch niemand eine Rechtsgrundlage benannt, oder habe ich das übersehen? Wenn das erste Examen irgendwann nur noch mit einer Nachprüfung Gültigkeit hat und/oder der Anspruch auf einen Referendariatsplatz irgendwann verfällt, müsste es dafür eine Rechtsgrundlage geben.

    • Offizieller Beitrag

    Es steht im vom Platty verlinkten Thread drin.

    Ich habe nur geschrieben, dass es sich um BaWü handelt, weil der TE eben von anderen BL wissen will, ob sie auch so eine Regelung haben.
    Nein, haben sie nicht. Nur die BaWüler*innen haben die Zeit, ein Gespräch "anzudrohen", in welchem geguckt wird, ob man den Stoff den 10. Klasse nicht vergessen hat.

  • Ich habe zumindest gelesen, dass man im Rahmen eines Kolloquiums nachweisen muss, dass man die Fähigkeiten für den Vorbereitungsdienst hat. Allerdings habe ich von dieser Regelung nur in BaWü gelesen. Die Merkblätter meiner Ziel Bundesländer enthalten eine solche Klausel nicht. Sollte es so sein, dann ist mein Gedanke, dass ich ja vor allem in der Didaktik promoviere, weshalb es ja auch möglich sein muss im Anschluss ein solche Kolloquium zu bestehen. Dass der Anspruch auf einen Platz im Referendariat verfällt, klingt allerdings weniger gut. Denn mit dem ersten Staatsexamen ist man faktisch gesehen noch kein Lehrer.

    Sollte ich mein Referendariat jetzt antreten, dann müsste ich meine selbstständige Tätigkeit auch aufgeben, denn der Verdienst übersteigt definitiv die 40% des Einkommens aus dem Referendariat. Zeitlich ist das Ganze natürlich entsprechend steuerbar. Dennoch kann ich mir noch vorstellen, dass das genehmigt würde. Promoviere ich jetzt, kann ich meine selbstständige Tätigkeit weiterhin ausführen und den Traum der Promotion noch verwirklichen.

  • Promoviere ich jetzt, kann ich meine selbstständige Tätigkeit weiterhin ausführen und den Traum der Promotion noch verwirklichen.

    An deiner Stelle würde ich das in jedem Fall so machen. Um das Ableisten des Referendariats kannst du dir in drei oder vier Jahren, wenn die Promotion durch ist, immernoch Gedanken machen. Komplett ausgeschlossen bist du auf keinen Fall und ob du, wenn du damit anfangen willst, noch ein weiteres Jahr mehr oder weniger warten oder eine Nachprüfung ablegen musst (was meines Wissens zumindest in NRW zur Zeit nicht der Fall ist), ist dann unerheblich.

  • Sollte ich mein Referendariat jetzt antreten, dann müsste ich meine selbstständige Tätigkeit auch aufgeben, denn der Verdienst übersteigt definitiv die 40% des Einkommens aus dem Referendariat

    Das spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Zeitaufwand, der 20% des Stundenumfangs des Hauptamtes nicht überschreiten darf.

  • An deiner Stelle würde ich das in jedem Fall so machen. Um das Ableisten des Referendariats kannst du dir in drei oder vier Jahren, wenn die Promotion durch ist, immernoch Gedanken machen. Komplett ausgeschlossen bist du auf keinen Fall und ob du, wenn du damit anfangen willst, noch ein weiteres Jahr mehr oder weniger warten oder eine Nachprüfung ablegen musst (was meines Wissens zumindest in NRW zur Zeit nicht der Fall ist), ist dann unerheblich.

    Eigentlich hast du schon recht. Mein Leben ist schon recht seltsam verlaufen. Eigentlich wollte ich im Studium einfach nur nicht mehr in der finanziellen Abhängigkeit meiner Eltern stehen. Daher habe ich mich auch selbstständig gemacht. Und eigentlich habe ich mir auch gesagt, dass ich die Selbstständigkeit nach meinem Studium beenden wollte. Da die Selbstständigkeit allerdings bis zum heutigen Tag recht gut funktioniert, wäre es finanziell nicht sinnvoll, das Ganze aufzugeben. Nur weiß man eben nicht, wie lange das Ganze funktioniert und ich will einfach nachher nicht ohne Berufsausbildung und mit einem Dr. da stehen, der mir nichts bringt.

  • Das spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Zeitaufwand, der 20% des Stundenumfangs des Hauptamtes nicht überschreiten darf.

    Ich berufe mich auf den Gesetzestext, der die Ablieferungspflicht darstellt: https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__6.html

    Demnach darf man gewisse Grenzen wohl nicht überschreiten. Überschreitet man diese Grenzen, ist der "Überhang" an den Dienstherren abzuführen.

  • Ich berufe mich auf den Gesetzestext, der die Ablieferungspflicht darstellt: https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/__6.html

    Demnach darf man gewisse Grenzen wohl nicht überschreiten. Überschreitet man diese Grenzen, ist der "Überhang" an den Dienstherren abzuführen.

    Hier geht es um Bundesbesmte und Soldaten, die eine Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausüben. Nichts davon trifft auf dich zu.

  • Also in NRW gibt es eine 5-Jahres Frist, siehe OVP §2:


    Zitat

    Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

    Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…N&keyword=ovp#det0%23det0

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde trotzdem davon ausgehen, dass ein solches Kolloquium (das angesetzt werden "kann" (!!!)) mit ein paar Stunden Vorbereitung nach einer Promotion mit Links geschafft wird.
    Nicht, weil die Promotion "höherwertiger" wäre, sondern weil man schon gelernt haben müsste, zielstrebig Informationen zu suchen / finden und reaktivieren, falls sie weg sind.

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