Puh, wie sollen wir sagen, was daraus am Ende wird, wenn selbst Juristen sich uneins sind… Mit welcher Begründung meinten die denn wahlweise, es spiele eine oder keine Rolle? Was für Fachanwälte waren das, also für welche Fachrichtung, Strafrecht, Verwaltungsrecht?
Ansonsten: Wurde das Verfahren gegen Auflagen eingestellt oder mangels Beweisen oder weil man davon ausging, dass dein Verhalten noch unter Notwehr fallen würde oder warum wurde eingestellt?
Davon könnte es abhängen, ob du das angeben musst oder eben nicht. Ob es dann zum Ausschlussgrund für eine Verbeamtung wird dürfte dann noch einmal eine ganz andere Frage sein, über die sich mutmaßlich vortrefflich streiten lässt angesichts der widersprüchlichen Aussagen der beiden Anwälte.
Meine Vermutung geht dahingehend, dass du das zwar angeben wirst müssen, weil es nun einmal ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren war, aber völlig offen ist, ob dieses am Ende ein Hinderungsgrund sein muss für eine Verbeamtung oder eben nicht. Dafür dürfte es auf die Gründe für diese Einstellung ankommen. Wie lange das Verfahren zurückliegt spielt dabei keine Rolle. Immerhin geht es bei der Verbeamtung um die Frage „auf Lebenszeit“, dafür schaut ein Dienstherr eben besonders gründlich auf die charakterliche Eignung.
Seph , Bolzbold fossi74 : Habt ihr vielleicht einen hilfreichen Hinweis?