Klausur - Schummeln nachweisen

  • Oder man besitzt die Fähigkeit, sich vorzubereiten und längere Texte auswendig zu lernen - und wendet diese an.
    Wer schon einmal Theater gespielt hat weiß, wozu das Hirn in der Lage ist. Unterschiedliche Schriftmuster sind - solange sie aus derselben Handschrift stammen - kein Beweis für "Unterschleif".

    Das wäre dann tatsächlich ein extrem ungewöhnlicher Verlauf. Die Behauptung alleine, das sei so gewesen, reicht regelmäßig nicht aus, um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Im Übrigen hätte man dann das Problem, dass die Prüfungsleistung bestenfalls im AFB I (reine Reproduktion) anzusiedeln wäre und dann ebenfalls keine ausreichende Leistung zu begründen wäre.

    Unterschiedliche Schriftmuster sind - solange sie aus derselben Handschrift stammen - kein Beweis für "Unterschleif".

    (....)

    Wer als Lehrer während der Aufsicht - in der nichts weiteres zu tun ist - den "Betrug" nicht bemerkt, tut sich schwer, diesen im Nachgang aus unterschiedlicher Handschrift nachzuweisen.

    Genau darin irrst du dich.

    Wie bereits vorgeschlagen, sollte sich die Kollegin bei der Schulleitung absichern, bevor das Fettnäpfchen droht.
    BTW: Traut euren Schülern doch ungewöhnliche Leistungen zu. So etwas soll vorkommen.

    Letztlich ziehst du hier einen sehr ungewöhnlichen Fall an den Haaren herbei, auf den es im beschriebenen Fall keinerlei Hinweis gibt. Das nennt sich "Sachverhaltsquetsche" und führt nicht zum Ziel.

  • Ja, wir haben quasi immer die gleiche Aufgabenstellung. Kern ist die Darstellung von Theorien und die Anwendung auf ein Fallbeispiel. Die beiden Theorieteile (eigentlich wären 4 gefordert gewesen) sind die, von denen ich vermute, dass sie reingeschummelt worden sind. Die sind noch nicht mal korrekt gelöst ... wir hatten eine Musterklausur samt Musterlösung im Unterricht besprochen, daran hätte sie sich halten können, aber es sind Begriffe definiert und erklärt, die gar nicht nötig gewesen wären bzw. unter eine andere Theorie fallen. Einige SuS haben Dinge auswendig gelernt (Thesen der Sozialisation), das ist auch ok, manchmal ist das so. Aber 2.5 Seiten auswendig lernen wäre viel. Vor allem ist das Schriftbild und der Schreibstil ein wirklich heftiger Bruch - ich bin mir zu 100% sicher, dass sie das nicht in der Klausur geschrieben hat.


    Wie bewerte ich das Ganze nun?

    Wolfgang Autenrieth , hattest du das eigentlich gelesen?

    Miss Miller , hast du die Schülerin darauf angesprochen und dürfen wir wissen, wie sie reagiert hat?

  • Wolfgang Autenrieth , hattest du das eigentlich gelesen?

    Ja.

    Das "Argument", 2,5 Seiten auswendig zu lernen sei viel, ist schon weltfremd. In jedem Schülertheater müssen die Kids mehr leisten - und schaffen das ohne Probleme.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
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  • Wenn du es gelesen hast, hast du es offenbar nicht verstanden. Zwei inhaltlich nicht passende Seiten mit anderem Schriftbild und anderem sprachlichen Ausdruck tauchen in einer Arbeit auf. Die Lehrkraft weiß, dass manchmal Inhalte auswendig gelernt werden und wenn es zur Fragestellung passt, ist es auch in Ordnung für sie. In diesem Falle haben die offenbar nachträglich eingefügten Seiten aber nicht mal etwas mit der Aufgabe zu tun, was den Verdacht, dass die Schülerin keinen Plan hat, auch noch erhärtet.

    Abgesehen vom rechtlichen Aspekt, den Seph mindestens 3x erklärt hat, ist es auch so albern, die Schülerin zu verteidigen, weil sie sich noch nicht mal selbst dazu geäußert hat. Du denkst dir seit Tagen total unwahrscheinliche Szenarien aus, um eine Kollegin zu widerlegen, die etwas sehr Wahrscheinliches äußert.

    Wenn wir erfahren sollten, dass die Schülerin Schauspielerin ist und selbst angibt, alles auswendig gelernt zu haben und auch eine plausible Erklärung für das andere Schriftbild hat (plötzlicher Schreibkrampf nach Aufschreiben der 2,5 Seiten etwa), dann kannst du immer noch aus deinem reichen Erfahrungsschatz schöpfen und bestätigen, dass du das genau so schon oft erlebt hast.

  • Wenn du es gelesen hast, hast du es offenbar nicht verstanden.

    Und du hast die Arbeit der Schülerin gesehen? Oder bist du die Sockenpuppe von Miss Miller, dass du alles so genau beurteilen kannst?
    Was DU jedoch nicht beurteilen kannst ist, was ICH verstehen kann. Aber das hast du ja schon oft genug bewiesen. :pirat:

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  • Ich habe sie darauf angesprochen und sie sagt, sie hätte erst alles runtergeschrieben, was sie gelernt hat.

    Tja, nachweisen kann ich ihr nichts.
    Aber ich werde bei der nächsten Klausur genauer gucken oder sogar gestempeltes Papier verteilen.

  • Ob ein Täuschungsversuch vorliegt entscheidet der Lehrer.

    Die korrekte Formulierung wäre "Das zu entscheiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Lehrers" und das ist eben nicht ganz so einfach, denn zu beurteilen, ob diese Entscheidung tragfähig ist, liegt dann wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters.

    Ich hätte bei einer ersten Auffälligkeit der Schülerin genau so entschieden, wie Miss Miller, eine nachträgliche Wertung als Täuschungsversuch ist rechtlich möglich, aber die Hürden sind da. Auch wenn ich bei dem beschriebenen Sachverhalt keine ernsthaften Zweifel daran habe, dass die Schülerin hier getäuscht hat, aber man hat es halt nicht bemerkt und für die Zukunft sorgt man dafür, dass so etwas dann nur einmal klappt.

  • Dass eine Täuschung nicht auf "frischer Tat ertappt" wahrgenommen werden muss, sondern auch nachträglich auffallen kann, findet man übrigens auch explizit in den zugehörigen Verordnungen. So heißt es in NDS selbst für das Abitur z.B.

    Zitat von Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

    §21 Abs. 2

    Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit demTag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.

  • ... so kann die Schulbehörde ...

    Eben. Und nicht die Lehrkraft per "Anscheinsbeweis". Wir leben nicht in Trumpistan, sondern in einem Rechtsstaat.
    Allmachtsphantasien kann man getrost dem Rotschopf überlassen. Auch der lernt noch, was er darf.

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  • ... so kann die Schulbehörde ...

    Eben. Und nicht die Lehrkraft per "Anscheinsbeweis". Wir leben nicht in Trumpistan, sondern in einem Rechtsstaat.
    Allmachtsphantasien kann man getrost dem Rotschopf überlassen. Auch der lernt noch, was er darf.

    Den Unterschied zwischen der Aberkennung des Abiturs und der Bewertung einer einfachen Klausur mit ungenügend hast du aber schon erkannt!? Und wenn du hier Lehrkräften, die sich an geltendes (Prüfungs-)Recht halten, Allmachtsphantasien unterstellst, liegst du einfach mal meilenweit neben der Realität.


    PS: Der Beweis des ersten Anscheins ist ein rechtlich sicheres Beweisverfahren in unserem Rechtsstaat, wie sich aus vielen Urteilen, die ich hier 2022 mal verlinkt hatte, ergibt und leicht nachprüfbar wäre. Nur muss man sich halt mal die Mühe machen, sich damit auseinanderzusetzen anstatt hier weiter polemisch Unwissen zu verbreiten.

  • Dass Seph hier eine "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" als "Rechtsgrundlage" für die Nichtwertung einer normalen Klausur verwenden möchte, entspricht nicht meiner - und sicher nicht der allgemeinen Rechtsauffassung, sondern "Trump'scher Anmaßung und Umdefinition von Rechtsverordnungen".

    BTW: Der Kommentar von Miss Miller in #88 zeigt, dass ich mit meiner Einschätzung nicht falsch liege. Vermutlich hat sie sich mit der SL abgesprochen und diese Entscheidung dann getroffen.

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  • Ich verstehe nur noch Bahnhof. Die Rechtslage ist doch offensichtlich und die Rechtsprechung zu Anscheinsbeweisen ist doch öffentlich einsehbar? In den Prüfungsordnungen der jeweiligen Bundesländer steht doch, wie zu verfahren ist.

    Für NRW z. B.:

    Oberstufe:

    Zitat

    (6) Bei einem Täuschungsversuch

    a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

    b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

    c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

    Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

    APO-GOSt §13 Abs. 6

    Für die Abiturprüfung wird in §24 Abs. 1 auf §13 Abs. 6 verwiesen, also das gleiche Vorgehen:

    Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

    Für die Sekundarstufe 1:

    Zitat

    APO-S I §6 Abs. 7

    (7) Bei einem Täuschungsversuch

    1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,

    2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

    3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

    Und für Abschlussprüfungen §38 Abs. 2:

    Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

  • Hier findet sich eine gute Erklärung:

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Taeuschungsver…r--f380836.html

    Zitat

    Die Beweislage verschiebt sich also nur dann zu Gunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 237). Hierfür müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17) zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
    Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

  • Dass Seph hier eine "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" als "Rechtsgrundlage" für die Nichtwertung einer normalen Klausur verwenden möchte, entspricht nicht meiner - und sicher nicht der allgemeinen Rechtsauffassung, sondern "Trump'scher Anmaßung und Umdefinition von Rechtsverordnungen".

    Wolfgang, damit schießt Du ziemlich über das Ziel hinaus.

    Ich maße mir hier nicht an, über Deine Denkweise zu urteilen, aber Rechtsverordnungen und deren Auslegung oder das Ziehen von Analogieschlüssen sind keine "Trump'sche Anmaßung und Umdefinition". Dieses Urteil wirkt doch sehr ideologisch und moralisch aufgeladen. Und genau das ist bei der rechtlichen Würdigung von Sachverhalten völlig fehl am Platze.

    Den Anscheinsbeweis findet man auch bei dem Lehrer und Schuljuristen Hoegg, der diesen ausdrücklich in solchen Fällen empfiehlt. Die Begründung und die Erklärung in seinen Schulrechtsbüchern ist ungefähr die, die k_19 vorgebracht hat.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Zitat

    k_19
    Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

    Sach ich doch. Es muss sich um eine "nachzuweisende Tatsache" handeln und es "dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen" - im geschilderten Fall die Möglichkeit, dass gelernte, bei der Prüfungsvorbereitung Texte auswendig reproduziert wurden.
    Der bloße Anschein, die "Vermutung" allein genügt nicht. Seht es doch endlich ein. Oder holt euch im Fall des Falles eben durch einen Richterspruch eine "blutige Nase" samt Ansehensverlust.

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  • Ich hab in dem Thread schon einmal das entsprechende Urteil des BVerwG zitiert. Um es ganz offen und leicht verständlich zu sagen Wolfgang Autenrieth: deine Rechtsauffassung widerspricht so eklatant herrschender Lehre, dass sie absolut unvertretbar erscheint.

    Die Aussage eines Schülers, dass er zwei Seiten einfach auswendig gelernt hat und diese zuerst Mal ohne jeden Aufgabenbezug aufgeschrieben hat, ist ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung, das würde nicht einmal in NRW von der Bezirksregierung kassiert werden und die ist oft ebenso unvertretbar schülerfreundlich, weil von Seiten der Schule ja keine Klage droht.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Man kann ja in solchen Fragen im Zweifelsfall schülerfreundlich sein, aber es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, wenn man hier seine scheinbare Schülerfreundlichkeit mit offensichtlich falschen rechtlichen Argumentationen untermauert, während man an anderer Stelle ganz offenkundig auf die Rechte von Schülern pfeift. (Ich erinnere an den "Wir durchsuchen die Handys von Schülern"-Thread)

  • Bei einem Abi sagte ein Kollege, er habe einen Schüler dabei erwischt, wie er versuchte vom Nachbar abzuschreiben und damit war das Abi für den Schüler vorbei.


    Ob dem Schüler hier rechtlich unrecht (sic) getan wurde, weiß ich nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen wie der Versuch abzuschreiben bewiesen werden könnte.

    Der Schüler hat sich damals auch im Nachgang nicht dagegen gewehrt, aber mich würde interessieren wie der korrekte formale Ablauf (in B.-W. oder anderswo) gewesen wäre. In situ Beschwerde beim Prüfungsvorsitzenden? After the fact beim RP? ... ?

  • Ich hab in dem Thread schon einmal das entsprechende Urteil des BVerwG zitiert. Um es ganz offen und leicht verständlich zu sagen Wolfgang Autenrieth: deine Rechtsauffassung widerspricht so eklatant herrschender Lehre, dass sie absolut unvertretbar erscheint.

    Die Aussage eines Schülers, dass er zwei Seiten einfach auswendig gelernt hat und diese zuerst Mal ohne jeden Aufgabenbezug aufgeschrieben hat, ist ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung, das würde nicht einmal in NRW von der Bezirksregierung kassiert werden und die ist oft ebenso unvertretbar schülerfreundlich, weil von Seiten der Schule ja keine Klage droht.

    Deine Auffassung "herrschender Lehre" musst du mir schon dezidiert nachweisen - und nicht "mal so" in den Raum stellen. Zudem war der von der Schülerin verfasste Teil wohl durchaus mit Aufgabenbezug - sonst wäre er ja komplett aus der Wertung gefallen und der ganze Terz der Mühe und Aufregung nicht wert gewesen - es sei denn sie hätte das schlau integriert.

    Aus persönlicher Erfahrung muss ich dir widersprechen:

    Meine Tochter hatte für die schriftliche Prüfung im Kunstabi für die jeweiligen Schwerpunktthemen Zusammenfassungen erstellt und diese auswendig gelernt. In der Prüfung kam dann der Kupferstich von Albrecht Dürer "Adam und Eva" dran.
    Als sie von der Prüfung Nachhause kam, haben wir sie gefragt, wie es gelaufen sei. Sie meinte, dass sie die Texte aus allen Schwerpunktthemen in ihre Arbeit übernommen habe: "Ich hab' das doch nicht umsonst auswendig gelernt!" Katastrophe! Wie kann man bei Dürer auch noch über August Sander und Edvard Kienholz fabulieren!
    Die Prüfer waren anderer Ansicht als wir Eltern. 15 Punkte sprachen für sich. Sie hatte die Bezüge schlau herausgearbeitet und verbunden ;)

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