Schulpflichtverlängerung ablehnen?

  • Kennt sich jemand damit aus, was vorliegen muss, damit man eine Schulpflichtverlängerung ablehnen kann. Laut BayEuG wenn der Schulfrieden gestört ist. An meiner früheren Schule hieß das, dass Schüler, die etliche Verweise hatten und immer wieder Probleme machen, die Verlängerung nicht bekommen. Ich persönlich habe mich dort immer einsetzen müssen, damit sie bleiben dürfen.

    Nun bin ich an einer Schule, wo das genau andersrum läuft. Bisher hat mich das nicht gestört aber nun hab ich einen Schüler, der schon fast Volljährig ist, im Akt liegen 26 Verweise und der Unterricht und die Klasse leiden massiv. Meine Chefin will mir nun erzählen, dass dies nicht reicht, um die Verlängerung abzulehnen. Kennt sich jdm von euch aus?

  • In NRW entscheidet zunächst die Zeugniskonferenz über die Verlängerung. Die Schulleitung hat anschließend ein Vetorecht. Die erste Verlängerung muss schon gut begründet abgelehnt werden. Bei anschließender Schulaufsichts-Beschwerde würde ich für NRW einschätzen, dass es nur mit der Begründung der Fremdgefährdung funktioniert.

  • Ablehnen darf man aufgrund 1. des Verhaltens und 2. der Prognose, dass auch im Wiederholungsjahr der Abschluss unerreichbar sein wird. 2. ist fast nicht durchsetzbar, 1. schon, wenn man gut dokumentiert hat.

    Nicht die Schulleitung entscheidet über die Schulzeitverlängerung, sondern die Lehrerkonferenz. In der Konferenz nimmt normalerweise die Klassenlehrkraft Stellung, schildert die Situation, weitere Lehrkräfte, die den/die BetreffendeN kennen, ergänzen. Anschließend wird abgestimmt. Wenn du und deine KuK mehrheitlich gegen die Verlängerung entscheidet, wird sie abgelehnt.

    Leider kenne ich es jedoch auch, dass die Schulleitung dieses Vorgehen umgeht und ihren Kopf, also die Schulzeitverlängerung, trotzdem durchsetzt. Dann kannst du überlegen, ob du dich mit der SL anlegst oder ihre Entscheidung akzeptierst.

  • Mich würde das auch (für NRW) interessieren, insbesondere die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zeugniskonferenz darüber entscheidet.


    Es gibt ja an den verschiedenen Schulen die wildesten Formulare (https://freiherr-vom-stein-bergkamen.de/wordpress/wp-c…3%A4ngerung.pdf, https://siebengebirgsschule.de/wp-content/upl…%A4ngerung2.pdf https://ge-rheinbach.de/wp-content/upl…al-neu.docx.pdf)


    Meiner Meinung nach hat die Zeugniskonferenz hier gar keine handhabe sondern ausschließlich die Schulleitung.

  • Mich würde das auch (für NRW) interessieren, insbesondere die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zeugniskonferenz darüber entscheidet.

    Es gibt ja an den verschiedenen Schulen die wildesten Formulare (https://freiherr-vom-stein-bergkamen.de/wordpress/wp-c…3%A4ngerung.pdf, https://siebengebirgsschule.de/wp-content/upl…%A4ngerung2.pdf https://ge-rheinbach.de/wp-content/upl…al-neu.docx.pdf)

    Meiner Meinung nach hat die Zeugniskonferenz hier gar keine handhabe sondern ausschließlich die Schulleitung.

    Dann schauen wir doch einmal dort nach, wo es einschlägig und eindeutig (!) steht.

    Für die Sek I ist das die APO-S I - hier § 2 Satz 3.

    § 2
    Dauer der Ausbildung

    Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein.

    Das alleine wäre schon einschlägig und eindeutig genug.

    Das Versetzungsverfahren in der Sekundarstufe I ist in § 21 APO-S I geregelt, der seinerseits auf § 50 SchulG verweist. Genauer gesagt § 50 Abs. 2.

    § 50
    Versetzung, Förderangebote

    (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.

    Daraus folgt, dass die Schulleitung dies mitnichten alleine entscheiden kann. Sie kann die Versetzungskonferenz beraten oder einen Beschluss derselben beanstanden, falls dieser rechtswidrig sein sollte.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Leider kenne ich es jedoch auch, dass die Schulleitung dieses Vorgehen umgeht und ihren Kopf, also die Schulzeitverlängerung, trotzdem durchsetzt. Dann kannst du überlegen, ob du dich mit der SL anlegst oder ihre Entscheidung akzeptierst.

    Und genau das dürfte das Problem in allen Bundesländern sein, die das so regeln.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Dann schauen wir doch einmal dort nach, wo es einschlägig und eindeutig (!) steht.

    Danke. Was ist in dem (doch sehr konstruierten) Fall, dass ein Schüler in der Schuleingangsphase verbleibt, dann anschließend noch die Klasse 3 und ggf. die Klasse 4 wiederholt, dann in die Sekundarstufe I geht, dort noch mal zwei Jahre überschreitet (Wdh. in 7 und 8 beispielsweise)?

    Dann sitzt der mit 20, 21 Jahren in der 10. Klasse.

  • Karl-Dieter

    Das sind wirklich Ausnahmefälle, in denen die Verordnungen nur bedingt helfen. Eine solche Konstruktion hilft auch hier nicht weiter.

    Bevor so etwas passiert, wird vermutlich eher ein AO-SF Verfahren stattfinden und/oder das Kind an die Förderschule gehen.

    Und ja, falls hier alle Ausnahmeregelungen greifen sollten, kommt das Kind mit 11 oder 12 in die Sek I und wäre dann bei zwei Wiederholungen in der Sek I plus ein Jahr zusätzliche Gnadenfrist ungefähr in dem von Dir umrissenen Alter.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Die 10 Jahre Schulzeitpflicht wären in dem Beispiel aber ja auch schon mit der Wiederholung der siebten Klasse voll. Wäre die Frage, ob ein Antrag auf Schulzeitverlängerung dann überhaupt durchgehen würde, erst recht wenn der Antrag erneut gestellt werden müsste bei Wiederholung in Klasse 8.

    Kann man die Schulzeit überhaupt so weit überziehen? 😅

  • Danke. Was ist in dem (doch sehr konstruierten) Fall, dass ein Schüler in der Schuleingangsphase verbleibt, dann anschließend noch die Klasse 3 und ggf. die Klasse 4 wiederholt, dann in die Sekundarstufe I geht, dort noch mal zwei Jahre überschreitet (Wdh. in 7 und 8 beispielsweise)?

    Dann sitzt der mit 20, 21 Jahren in der 10. Klasse.

    Geht so etwas bei euch? Bei uns kann nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen wiederholt werden.

  • Meine Schulleitung (Realschule NRW) scheint auch gar keine zwei Wiederholungen in der ganzen Sek I zuzulassen. Jedenfalls betont sie in den Zeugniskonferenzen immer, dass Leutr, die irgendwann schon mal wiederholt haben (selbst am Gymnasium), die Schule verlassen müssen.

    Allerdings habe ich dafür noch keine rechtliche Begründung gefunden…

    (Auch wenn es natürlich sinnvoll ist, weil eine weitere Nichtversetzung sonst ja sogar dazu führt, dass man keinen Abschluss bekommt wegen der Höchstverweildauer in der Sek I.)

  • Meine Schulleitung (Realschule NRW) scheint auch gar keine zwei Wiederholungen in der ganzen Sek I zuzulassen. Jedenfalls betont sie in den Zeugniskonferenzen immer, dass Leutr, die irgendwann schon mal wiederholt haben (selbst am Gymnasium), die Schule verlassen müssen.

    Allerdings habe ich dafür noch keine rechtliche Begründung gefunden…

    (Auch wenn es natürlich sinnvoll ist, weil eine weitere Nichtversetzung sonst ja sogar dazu führt, dass man keinen Abschluss bekommt wegen der Höchstverweildauer in der Sek I.)

    Es gibt eben keine rechtliche Begründung.
    Dann müssen die Eltern nur Widerspruch einlegen.
    Und wenn das Wiederholen am Gym war und eure Schule dann bei einer drohenden Nicht-Versetzung zur Hauptschule "abschult", krass...
    Einfach die Eltern entsprechend beraten (und zwar so, wie die Rechtslage ist).

  • Es gibt eben keine rechtliche Begründung.
    Dann müssen die Eltern nur Widerspruch einlegen.
    Und wenn das Wiederholen am Gym war und eure Schule dann bei einer drohenden Nicht-Versetzung zur Hauptschule "abschult", krass...
    Einfach die Eltern entsprechend beraten (und zwar so, wie die Rechtslage ist).

    Ja, daran habe ich ehrlichgesagt auch schon gedacht, weil ich das nämlich auch sehr krass finde…

    Ich werde beim nächsten Zeugnistelefon vielleicht mal mit der Bezirksregierung telefonieren und da mal eine offizielle Aussage zu anfragen.

  • Das geht ja auch relativ problemlos. Spät eingeschult, dann einmal oder auch zweimal irgendein Jahr noch einmal gemacht, aber hier könnte man nicht 3. und 4. Klasse oder auch 7. und 8. Klasse wiederholen.

    Bei uns auch. Man könnte also 1., 3., 5., 7., 9. und 11. Klasse wiederholen.

    (Und Schüler, die bereits dreimal wiederholt haben, hatte ich schon öfter.)

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

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