Ich kann arbeitsrechtlich (und auch beamtenrechtlich) aus dem Grundgesetz zwar einen prinzipiellen Anspruch ableiten hierauf Rücksicht zu nehmen. Aber eben nur soweit dies aus arbeitsorganisatorischen Gründen möglich ist. Hier findet immer eine Güterabwägung statt und das bedeutet eben auch, dass der Arbeitnehmer auf die Sachzwänge die mit seinem Aufgabenbereich verbunden ist genauso Rücksicht nehmen muss.
Ich könnte bei einem gläubigen Moslem, der integriert ist, der sich konstruktiv und positiv in die Schulgemeinschaft einbringt und ein guter Vermittler zwischen den Kultur- und Glaubensgemeinschaften ist, wirklich gut damit leben, wenn er im Gegenzug dann Freitagmittag früher geht, um in die Moschee zu gehen.