Ich bin nicht in der weiterführenden Schule tätig, sondern in der GS, habe aber als Mutter einschlägige Erfahrungen. Die Zeit, die wir als Familie durchgemacht haben, möchte ich jedem ersparen und wir haben noch viel krassere Dinge mitbekommen.
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Die Rechtslage ist eindeutig.
Kapitel 2
Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1.
in Schulen und in deren Sichtweite,
2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Frühintervention
(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
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