Klausur, Jg.13, Englisch zum Thema Gendern!?

  • (der Verdacht stimmt nicht, "denn Marie wartet immer noch auf Belege", die längst erbracht sind, weshalb es ja sealioning ist)

    Sie wartet auf die Belege von dir zu dieser Aussage von dir: "D.h. natürlich nicht, dass man nicht dennoch ein ansonsten fachlich angemessen agierender, empathischer, professioneller etc. Lehrer ist. Aaaber das gesamte Thema hier berührt ja die Arbeit von Englischlehrkräften: Wenn diese hier auch schreiben, dass sie mir nichts, dir nichts sex-basierte Pronomen zur Benennung cisgeschlechtlicher Personen, deren sex bekannt ist, i.d.R. als falsch werten, dann muss ich zum diesbzgl. Handeln nicht spekulieren, dann wird es selbst benannt. "

    Diese Belege hast du (immer) noch nicht geliefert. Wenn doch: zeig mir bitte den Beitrag (zwischen Beitrag 361 und 372), wo du sie lieferst. Danke.

    Falls das nicht geht, solltest du von deinem Vorwurf Abstand nehmen.

    Lass es doch einfach. Ich werde jedenfalls versuchen, deine Anwürfe zu ignorieren.

    Schade. Dann werden MarieJ und ich weiter auf die Belege warten und du wirst hier weiter mit unsinnigen Vorwürfen gegen die User um dich werfen. ;)

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • [...]

    ... von Wäldern... und Echos.........

    Und du darfst das sprachlich so handhaben, wie du magst, ist aber nicht das Thema - es geht um verbindliche Handlungsmaxime, nicht individuelle Erwägungen (auch wenn dies bereits etliche Male benannt wurde).


    ... so, ich widme den Abend mal dem 5. Durchgang von Silent Hill f, Platin winkt.

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    Die Bildungsmisere (eine Anekdote)

    Der Vorwurf: "lächerliche Fremdwortdichte"

    Der Fakt: Ein Kommentar von 80 Wörtern beinhaltete das Wortpaar "quantifizierend exemplifizieren" - 2,5 %, indeed "lächerlic[h]" :zahnluecke:

  • PaPo

    Da die Diskussion seit unserem letzten Austausch ja deutlich weitergegangen ist, möchte ich nur noch auf zwei Dinge eingehen, ohne es dabei an grundsätzlicher Wertschätzung für Deine ausführlichen Erwiderungen vermissen zu lassen.

    Der Sinn dieses Forums dient primär dem fachlichen (und sicherlich oft auch unsachlichen) Austausch von Lehrkräften und solchen, die es werden wollen. Das ist auf der Beschreibungsebene dann dichter am Stammtisch dran als an einer dialektischen Disputation. Du hattest die Sorge um die mögliche Außenwahrnehmung. Diese Zweifel oder gar Sorgen teile ich nicht, weil ein Deinem Desiderat eines Diskussionsniveaus entsprechender Stil meiner Wahrnehmung nach viel befremdlicher auf Externe wirken dürfte als das unser jetziger Stil tut.
    Man würde uns in diesem Fall vermutlich überhaupt nicht mehr verstehen und in den Augen mancher Eltern inkommodierendes LehrerInnenverhalten genauso oder noch viel stärker als Folge eines solchen Gebarens erachten.

    Was meinen Diskussionsstil Dir gegenüber betrifft, wo Du ihn weiter oben erwähnt hattest, so habe ich in der Diskussion, die die TE gestartet hatte, überhaupt nichts mehr auf der Fachebene beizutragen, da ich diese Diskussion für völlig obsolet halte vor dem Hintergrund der tatsächlichen Auswirkungen auf die Bewertung einer Klausur. Mir war wichtig, Dir vor Augen zu halten, weshalb Du hier offensichtlich aneckst, angegangen wirst und weshalb Dein Diskussionsstil hier nicht auf positive Resonanz stößt. Da ich da emotional auch gar nicht involviert bin, kann ich das ganz sachlich darstellen.

    Ich denke, dass über das ursprüngliche Thema der Klausur alles gesagt wurde (nur ggf. noch nicht von jedem, wie bei Lehrkräften üblich). Vielleicht kann man dieses Thema dann ruhen lassen und sich anderen Dingen widmen - gerade wenn man in der Sache nicht weiterkommt.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • PaPo

    Wir drehen uns im Kreis, weil wir grundsätzliche Dinge (etwa die objektive Existenz besagter Hierarchien) grundsätzlich anders sehen. Mir genügt die Legitimierung über entsprechende unterschiedliche Anerkennung in Wissenschaft und Rechtswesen. Dir nicht. Nun gut.

    Zur Wissenschaftlichkeit: Dass du Geschlechtsidentität auf individuell relevante Selbstzuschreibung reduzierst, ist meines Erachtens bereits wissenschaftlich verkürzt. Geschlechtsidentität ist eindeutig als eigenständiges, empirisch messbares und sozial relevantes Merkmal beschrieben - differenzierbar von Genderrolle, Gender Expression und Nonkonformität. Dass es Forschungsdiskussion gibt, ist kein Argument gegen die Existenz der Kategorie. Forschung ist kein Abstimmungsprozess. Kategorien gelten, solange sie empirisch tragfähig sind, und das sind sie.


    Zur rechtlichen Ebene: Ich habe nicht behauptet, Art. 2 GG führe zu einer Verbindlichkeit der Pronomenwahl. Das ist deine Konstruktion. Art. 2 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und dazu gehört eben auch die geschlechtliche Identität. Das ist ständige verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, spätestens seit den TSG-Entscheidungen.

    Und ja: Art. 3 verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Geschlecht ist im GG nicht biologisch definiert, weder 1949 noch heute. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach festgestellt, dass dieser Diskriminierungsschutz die Geschlechtsidentität umfasst. Urteile werde ich jetzt nicht raussuchen, die findest du aber bei Bedarf sicher selbst :)


    All das ist aber eigentlich nach wie vor nebensächlich, denn wir reden hier immer noch ursprünglich über eine Englischklausur und dort gilt als einziges Prinzip: wenn ein Text eine Figur konsistent mit bestimmten Pronomen bezeichnet, dan ist das der Referenzrahmen der Analyse. Das gilt unabhängig von Sex, Gender, Titeln oder philosophischen Ontologie. Aber auch das hatten wir hier schon zigmal, von daher sind alle Standpunkte vermutlich ausreichend benannt - ich danke für die Prokrastinationsvorlage und bin damit endgültig raus 😄


    ...ach, und ja, das "nicht" war zu viel :)

  • Zur Wissenschaftlichkeit: Dass du Geschlechtsidentität auf individuell relevante Selbstzuschreibung reduzierst, ist meines Erachtens bereits wissenschaftlich verkürzt. Geschlechtsidentität ist eindeutig als eigenständiges, empirisch messbares und sozial relevantes Merkmal beschrieben - differenzierbar von Genderrolle, Gender Expression und Nonkonformität. Dass es Forschungsdiskussion gibt, ist kein Argument gegen die Existenz der Kategorie. Forschung ist kein Abstimmungsprozess. Kategorien gelten, solange sie empirisch tragfähig sind, und das sind sie.

    Du missverstehst mich dort, fundamental sogar, denn zumimdest hier sind wir d'accord. Wäre auch seltsam,, würde ich als Sozialwissenschafzler was anderes behaupten. ;)

    Zitat

    Zur rechtlichen Ebene: Ich habe nicht behauptet, Art. 2 GG führe zu einer Verbindlichkeit der Pronomenwahl. Das ist deine Konstruktion. Art. 2 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und dazu gehört eben auch die geschlechtliche Identität. Das ist ständige verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, spätestens seit den TSG-Entscheidungen.

    Worum geht es dir dann mit dem Verweis auf das Verfassungsrecht, expl. doe "allgemeinen Persönlichkeitsrechte", wenn du Sie derart und in diesem Kontext erwähnst, "ob die Relevanz der geschlechtlichen Selbstzuordnung erst durch einen Verwaltungsakt entsteht", resp. welche "Rekevanz" meinst du?

    Die allg. Persönlichkeitsrechte schützen ja bspw. nicht, dass sich jmd. nicht cis definiert ind von anderen auf Basis dessen verlangen könnte, entsprechend über sie zu komminizieren - dafür braucht es eben den Verwaltungsakt (sonst wird es auch juristisch beliebig).

    Zitat

    Und ja: Art. 3 verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Geschlecht ist im GG nicht biologisch definiert, weder 1949 noch heute. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach festgestellt, dass dieser Diskriminierungsschutz die Geschlechtsidentität umfasst. Urteile werde ich jetzt nicht raussuchen, die findest du aber bei Bedarf sicher selbst

    Das verfehlt den eigtl. Punkt: Diskriminierung ist juristisch ein recht spezifisches Phänomen, dass nicht bereits pauschal erfüllt ist, wenn man sex und nicht gender eimer Person pronominal benennt s. Paragraph 13 SGBB), erst recht nicht, ohne dass Paragraph 2 SGBB o.ä. erfüllt ist - wir müssen concept creep (hier ggü. dem Diskriminierungsbegriff) tunlichst vermeiden.

    Zitat

    [...] eine Englischklausur und dort gilt als einziges Prinzip: wenn ein Text eine Figur konsistent mit bestimmten Pronomen bezeichnet, dan ist das der Referenzrahmen der Analyse.

    I beg to differ, ungemindert und infolge der bereits bekannten Argumente.

    In der Tat, wir kommen diesbzgl. nicht zueinander und sollten es wie von Bolzbold vorgeschlagen handhaben.

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    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (23. November 2025 22:13)

  • Alles klar - dann sind wir uns ja zumindest im wissenschaftlichen Teil einig, das freut mich ;)

    Was das Verfassungsrecht angeht: mein Verweis bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob geschlechtliche Selbstzuordnung als Persönlichkeitsaspekt grundsätzlich anerkannt ist - nicht auf irgendeine "Verbindlichkeit" für die Klausursituation. Die Rechtsdetails sind für die konkrete Bewertungsfrage aus meiner Sicht ohnehin nachrangig.

    Für die schulische Praxis bleibt mein Punkt daher schlicht: Wenn ein Text eine Figur konsistent referenziert, folgt die Analyse dieser Setzung. Alles andere war Ergänzung, nicht Ausgangspunkt.

    Und ja, wir müssen uns nicht weiter drehen. Für mich ist der Austausch hiermit auch rund.


    ____________


    ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

  • ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

    Eben. Dann habe ich ja eines meiner Ziele z.T. erreicht. Eine entsprechende Diskussion mit Eltern könnte man bei fehlender "Lust" oder "Bereitschaft" ja noch verweigern, provozierte wahrscheinl. aber spätestens dann damit berechtigterweise (und gerade in einer Situation wie der ausgänglichen, d.h. abiturrelevanter Benotung von Klausuren) einen WIderspruch. Dort mag man seine entsprechenden Erwägungsgründe noch darlegen und damit einen Phyrrussieg erringen können, aber spätestens im Klageweg würden diese idiosynkratischen Erwägungen zu vermeintl. Verbindlichkeiten nicht mehr verfangen, insofern man keinen objektiven Fehler wird nachweisen, nirgendwo in Linguistik, Grammatik und Co. eine entsprechende, eindeutige Regel wird nachweisen können.

    Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

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    Der Fakt: Ein Kommentar von 80 Wörtern beinhaltete das Wortpaar "quantifizierend exemplifizieren" - 2,5 %, indeed "lächerlic[h]" :zahnluecke:

  • Das tue ich auch nicht, öffentliche Diskussionsbeiträge sind keine persönlichen Nachrichten.

    So schrieb ich es. Kann man zur Kenntnis nehmen, kann man ignorieren, kann man kommentieren. Geht alles.

    Aber habt ihr gesehen, wem nichts besseres einfällt als ein Lach-Emoticon? So, nämlich, ist man sachlich-inhaltlich unterwegs.

    Mal sehen, ob jetzt wieder „selber, selber“ oder „ihr habt aber angefangen“ kommt.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier (24. November 2025 15:12)

  • Wie schön, dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden. Da kommt dann zwar die Drohung mit dem Widerspruch, aber Gerichte haben Besseres zu tun.

    Das ist natürlich Unsinn.

    Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist.

    Einen Widerspruch prüft die Person resp. das Gremium, die resp. das die schulische Entscheidung getroffen hat. Wenn die Beschwerde sich gg. die Unrechtmäßigkeit der Note infolge der Benotung der konkreten Klausur richtet, dann wird natürlich diese Klausur entsprechend geprüft. Könnte potentiell ätzend sein.

    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, prüft ggf. die obere Schulaufsicht rechtlich (auf Verfahrensfehler, Sachgerechtigkeit der Entscheidung etc.) und fachlich (auf Angemessenheit; Lehrplankonformität; sachgerechte Korrektur etc.). Die schulaufsichtliche Prüfung kann in diesem Rahmen auch Stellungnahmen des betroffenen Fachlehrers zu dessen unterrichtlichen Voraussetzungen, schriftlichen Arbeiten (Erläuterung von Leistungsanforderungen; Benennung der Bewertungskriterien; Begründung der erteilten Note etc.) verlangen. Ist btw bereits im antezedierenden Schritt mutatis mutantis möglich. Könnte potentiell noch ätzender sein.

    ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Alles andere widerspräche nebenbei bemerkt auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 f. GG...

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    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 20:15) aus folgendem Grund: Tippfehler...

  • Näheres findet man in der VV zu § 43 APO-GOSt. Diesen Passus sollte jede Lehrkraft kennen, die in der Oberstufe unterrichtet.

    Ich zitiere (Hervorhebungen durch mich):
    43.1 zu Absatz 1

    43.1.1 Auch außerhalb des Abiturverfahrens kann weiterhin gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, bei der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Mit Widerspruch angefochten werden können u.a. die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Nachprüfung, die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer, die Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase, die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, das Nichtbestehen der Abiturprüfung.

    Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z.B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses, Gesamtqualifikation/Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.

    Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.

    Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das ist natürlich Unsinn.

    Nicht ganz. Und das ist seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW. Diesen Passus findet man unter vielen Urteilen, in denen es um ähnliche Streitgegenstände geht.


    Ich zitiere:
    "Insoweit ist bei der Überprüfung schulischer Noten zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Es unterliegt einer dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltenen, gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und auch, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.

    39

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 11, unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht.

    Quelle:
    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5912/20

    Gruß
    #TheRealBolzbold

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  • Die Erläuterungen sind in keiner Weise gleichzusetzen, dass es "seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW" sei, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden." Das ist schlichtweg falsch. Überprüft wird lediglich nicht, was genuin im entsprechenden Beurteilungsspielraum der Lehrkraft (eben die Punkte, die du gerade nanntest) liegt.

    Widerspricht der Feststellung nicht, dass die Aussage von Djino wieder Unsinn ist. Gerichtlich überprüfbar sind die genannten Aspekte, z.B. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen etc., rechtliche und fachliche Aspekte. Dazu gehört, was hier im Thread das Thema war.

    Bedenklich finde ich, dass der Unsinnskommentar noch Likes bekommen hat... und zwar auch nach unserer beiden Erläuterungen. Da sollte sich mancher dringend über die Rechtslage, die uns ja direkt betrifft, informieren (das war bei mir btw bereits Studieninhalt).

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    Der Vorwurf: "lächerliche Fremdwortdichte"

    Der Fakt: Ein Kommentar von 80 Wörtern beinhaltete das Wortpaar "quantifizierend exemplifizieren" - 2,5 %, indeed "lächerlic[h]" :zahnluecke:

    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 21:01)

  • ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

  • Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

    Natürlich dürfen Gerichte prüfen, ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen, ob die Bepunktung allen Schülern gleich galt, ob Beurteilungsfehler vorlagen u.ä. - das sind inhaltliche Überprüfungen bzw. Feststellungen, die ohne Inhaltsschau nicht möglich sind. Bei der Gewichtung der Punkte u.ä. haben Lehrer aber einen Beurteilungsspielraum. Um das zu belegen braucht es keine Entscheidung eines VG, das ist gem. ganz herrschender Meinung eine der entsprechenden Kompetenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; s. (mutatis mutandis, entsprechende Erläuterungen speziell bzgl. Schulen findest du eigtl. auf Seiten jeder Bezirksregierung) hier (Seite 118-128):

    Rn. 284: "Obwohl wegen Art. 19 IV S. 1 GG eine restriktive Handhabung bei der Einräumung eines nicht weiter gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums geboten ist, ist ein solcher in folgenden, allgemein anerkannten Fällen eingeräumt worden: • prüfungsähnliche Entscheidungen, etwa im Schulbereich. Beispiel: Versetzung in die nächsthöhere Klasse [...]"

    Rn. 286: "[...] besteht (aber) ein Beurteilungsspielraum, sind entsprechende Fälle durch das Gericht jedoch dahingehend überprüfbar, 'ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Bertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.' Mithin geht es um die Prüfung, ob Beurteilungsfehler gemacht wurden (Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung [...]). Als beurteilungsfehlerhaft gilt es, wenn [...] von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, [...] allgemein anerkannte Bewertungs- bzw. Wertmaßstäbe missachtet wurden (Beispiele: Befangenheit des Prüfers; zeitweises Einnicken des Prüfers während einer mündlichen Prüfung; Nichtlesen aller Klausurseiten); bei der Bewertung einer juristischen Examensarbeit wird eine Meinung als abwegig bezeichnet, obwohl sie im Schrifttum vertreten wird (s.o.); zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen werden als falsch bewertet [...]. [...] sachfremde Erwägungen herangezogen wurden [...]"

    Rn. 288: "[...] Eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich nicht nur ein Beurteilungsfehler ergibt, sondern sich dieser Beurteilungsfehler auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat (Kausalität des Beurteilungsfehlers) [...]"

    [Herv. im Original]

    Mal abgesehen davon, dass dein Verlangen nach einer "passende[n] Entscheidung eines VG vorlegen [...], in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde" (es geht nicht um die fachlich-sachliche Bewertung i.S.v. Bepunktung, Gewichtung u,ä., sondern die gerichtliche Prüfung, ob "[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag), nicht nur ein Argument ad ignorantiam ist und die Implikation absurd ist, Lehrer 'dürften' ungeprüft bspw, auch sachlich-fachlich korrekte Antworten als falsch werten: Dass derartige Fälle i.d.R. nicht beim VG landen hat eigtl. einen recht simplen Grund: Die obere Schulaufsicht klärt diese Fälle bereits im Vorfeld und i.d.R. zuungunsten der Lehrer... klopft auf Holz, falls ihr eine Schulaufsicht habt, die euch bei sowas den Rücken stärkt und nicht quasi pro forma dem Widerspruch stattgibt, weil sich alles andere einfach nicht lohnt...

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    Die Bildungsmisere (eine Anekdote)

    Der Vorwurf: "lächerliche Fremdwortdichte"

    Der Fakt: Ein Kommentar von 80 Wörtern beinhaltete das Wortpaar "quantifizierend exemplifizieren" - 2,5 %, indeed "lächerlic[h]" :zahnluecke:

    2 Mal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 22:13)

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