Klausur, Jg.13, Englisch zum Thema Gendern!?

  • Alles klar - dann sind wir uns ja zumindest im wissenschaftlichen Teil einig, das freut mich ;)

    Was das Verfassungsrecht angeht: mein Verweis bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob geschlechtliche Selbstzuordnung als Persönlichkeitsaspekt grundsätzlich anerkannt ist - nicht auf irgendeine "Verbindlichkeit" für die Klausursituation. Die Rechtsdetails sind für die konkrete Bewertungsfrage aus meiner Sicht ohnehin nachrangig.

    Für die schulische Praxis bleibt mein Punkt daher schlicht: Wenn ein Text eine Figur konsistent referenziert, folgt die Analyse dieser Setzung. Alles andere war Ergänzung, nicht Ausgangspunkt.

    Und ja, wir müssen uns nicht weiter drehen. Für mich ist der Austausch hiermit auch rund.


    ____________


    ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

  • ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

    Eben. Dann habe ich ja eines meiner Ziele z.T. erreicht. Eine entsprechende Diskussion mit Eltern könnte man bei fehlender "Lust" oder "Bereitschaft" ja noch verweigern, provozierte wahrscheinl. aber spätestens dann damit berechtigterweise (und gerade in einer Situation wie der ausgänglichen, d.h. abiturrelevanter Benotung von Klausuren) einen WIderspruch. Dort mag man seine entsprechenden Erwägungsgründe noch darlegen und damit einen Phyrrussieg erringen können, aber spätestens im Klageweg würden diese idiosynkratischen Erwägungen zu vermeintl. Verbindlichkeiten nicht mehr verfangen, insofern man keinen objektiven Fehler wird nachweisen, nirgendwo in Linguistik, Grammatik und Co. eine entsprechende, eindeutige Regel wird nachweisen können.

    Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

  • Das tue ich auch nicht, öffentliche Diskussionsbeiträge sind keine persönlichen Nachrichten.

    So schrieb ich es. Kann man zur Kenntnis nehmen, kann man ignorieren, kann man kommentieren. Geht alles.

    Aber habt ihr gesehen, wem nichts besseres einfällt als ein Lach-Emoticon? So, nämlich, ist man sachlich-inhaltlich unterwegs.

    Mal sehen, ob jetzt wieder „selber, selber“ oder „ihr habt aber angefangen“ kommt.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier (24. November 2025 15:12)

  • Wie schön, dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden. Da kommt dann zwar die Drohung mit dem Widerspruch, aber Gerichte haben Besseres zu tun.

    Das ist natürlich Unsinn.

    Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist.

    Einen Widerspruch prüft die Person resp. das Gremium, die resp. das die schulische Entscheidung getroffen hat. Wenn die Beschwerde sich gg. die Unrechtmäßigkeit der Note infolge der Benotung der konkreten Klausur richtet, dann wird natürlich diese Klausur entsprechend geprüft. Könnte potentiell ätzend sein.

    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, prüft ggf. die obere Schulaufsicht rechtlich (auf Verfahrensfehler, Sachgerechtigkeit der Entscheidung etc.) und fachlich (auf Angemessenheit; Lehrplankonformität; sachgerechte Korrektur etc.). Die schulaufsichtliche Prüfung kann in diesem Rahmen auch Stellungnahmen des betroffenen Fachlehrers zu dessen unterrichtlichen Voraussetzungen, schriftlichen Arbeiten (Erläuterung von Leistungsanforderungen; Benennung der Bewertungskriterien; Begründung der erteilten Note etc.) verlangen. Ist btw bereits im antezedierenden Schritt mutatis mutantis möglich. Könnte potentiell noch ätzender sein.

    ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Alles andere widerspräche nebenbei bemerkt auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 f. GG...

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 20:15) aus folgendem Grund: Tippfehler...

  • Näheres findet man in der VV zu § 43 APO-GOSt. Diesen Passus sollte jede Lehrkraft kennen, die in der Oberstufe unterrichtet.

    Ich zitiere (Hervorhebungen durch mich):
    43.1 zu Absatz 1

    43.1.1 Auch außerhalb des Abiturverfahrens kann weiterhin gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, bei der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Mit Widerspruch angefochten werden können u.a. die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Nachprüfung, die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer, die Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase, die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, das Nichtbestehen der Abiturprüfung.

    Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z.B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses, Gesamtqualifikation/Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.

    Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.

    Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das ist natürlich Unsinn.

    Nicht ganz. Und das ist seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW. Diesen Passus findet man unter vielen Urteilen, in denen es um ähnliche Streitgegenstände geht.


    Ich zitiere:
    "Insoweit ist bei der Überprüfung schulischer Noten zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Es unterliegt einer dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltenen, gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und auch, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.

    39

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 11, unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht.

    Quelle:
    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5912/20

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Die Erläuterungen sind in keiner Weise gleichzusetzen, dass es "seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW" sei, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden." Das ist schlichtweg falsch. Überprüft wird lediglich nicht, was genuin im entsprechenden Beurteilungsspielraum der Lehrkraft (eben die Punkte, die du gerade nanntest) liegt.

    Widerspricht der Feststellung nicht, dass die Aussage von Djino wieder Unsinn ist. Gerichtlich überprüfbar sind die genannten Aspekte, z.B. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen etc., rechtliche und fachliche Aspekte. Dazu gehört, was hier im Thread das Thema war.

    Bedenklich finde ich, dass der Unsinnskommentar noch Likes bekommen hat... und zwar auch nach unserer beiden Erläuterungen. Da sollte sich mancher dringend über die Rechtslage, die uns ja direkt betrifft, informieren (das war bei mir btw bereits Studieninhalt).

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 21:01)

  • ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

  • Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

    Natürlich dürfen Gerichte prüfen, ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen, ob die Bepunktung allen Schülern gleich galt, ob Beurteilungsfehler vorlagen u.ä. - das sind inhaltliche Überprüfungen bzw. Feststellungen, die ohne Inhaltsschau nicht möglich sind. Bei der Gewichtung der Punkte u.ä. haben Lehrer aber einen Beurteilungsspielraum. Um das zu belegen braucht es keine Entscheidung eines VG, das ist gem. ganz herrschender Meinung eine der entsprechenden Kompetenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; s. (mutatis mutandis, entsprechende Erläuterungen speziell bzgl. Schulen findest du eigtl. auf Seiten jeder Bezirksregierung) hier (Seite 118-128):

    Rn. 284: "Obwohl wegen Art. 19 IV S. 1 GG eine restriktive Handhabung bei der Einräumung eines nicht weiter gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums geboten ist, ist ein solcher in folgenden, allgemein anerkannten Fällen eingeräumt worden: • prüfungsähnliche Entscheidungen, etwa im Schulbereich. Beispiel: Versetzung in die nächsthöhere Klasse [...]"

    Rn. 286: "[...] besteht (aber) ein Beurteilungsspielraum, sind entsprechende Fälle durch das Gericht jedoch dahingehend überprüfbar, 'ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Bertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.' Mithin geht es um die Prüfung, ob Beurteilungsfehler gemacht wurden (Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung [...]). Als beurteilungsfehlerhaft gilt es, wenn [...] von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, [...] allgemein anerkannte Bewertungs- bzw. Wertmaßstäbe missachtet wurden (Beispiele: Befangenheit des Prüfers; zeitweises Einnicken des Prüfers während einer mündlichen Prüfung; Nichtlesen aller Klausurseiten); bei der Bewertung einer juristischen Examensarbeit wird eine Meinung als abwegig bezeichnet, obwohl sie im Schrifttum vertreten wird (s.o.); zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen werden als falsch bewertet [...]. [...] sachfremde Erwägungen herangezogen wurden [...]"

    Rn. 288: "[...] Eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich nicht nur ein Beurteilungsfehler ergibt, sondern sich dieser Beurteilungsfehler auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat (Kausalität des Beurteilungsfehlers) [...]"

    [Herv. im Original]

    Mal abgesehen davon, dass dein Verlangen nach einer "passende[n] Entscheidung eines VG vorlegen [...], in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde" (es geht nicht um die fachlich-sachliche Bewertung i.S.v. Bepunktung, Gewichtung u,ä., sondern die gerichtliche Prüfung, ob "[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag), nicht nur ein Argument ad ignorantiam ist und die Implikation absurd ist, Lehrer 'dürften' ungeprüft bspw, auch sachlich-fachlich korrekte Antworten als falsch werten: Dass derartige Fälle i.d.R. nicht beim VG landen hat eigtl. einen recht simplen Grund: Die obere Schulaufsicht klärt diese Fälle bereits im Vorfeld und i.d.R. zuungunsten der Lehrer... klopft auf Holz, falls ihr eine Schulaufsicht habt, die euch bei sowas den Rücken stärkt und nicht quasi pro forma dem Widerspruch stattgibt, weil sich alles andere einfach nicht lohnt...

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    2 Mal editiert, zuletzt von PaPo (24. November 2025 22:13)

  • Ich empfehle dir, erst einmal zu verstehen, was ein Verwaltungsakt ist und warum eine einfache Klausurnote keiner ist.

    Es ist schon richtig, dass bei der Überprüfung eines Verwaltungsakts auch die einzelne Klausurnote betrachtet werden kann. Aber ich fürchte, PaPo interpretiert hier in die mögliche Überprüfung der Ermessensfehlerfreiheit ein zu detailliertes Vorgehen hinein. Den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht bleibt er schuldig. Ich bezweifle offen gestanden auch, dass es eine solche bereits jemals gab.

    Und um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: wir waren bereits einmal soweit, dass in der englischen Sprache das Pronomen "they" auch in historischen Texten recht verbreitet ist. Die Forderung, dieses dann passend zum aktuellen Thema auch in der Klausur korrekt zu verwenden, führt wohl kaum zu einem Ermessensfehler in der Beurteilung.

  • Ich empfehle dir, erst einmal zu verstehen, was ein Verwaltungsakt ist und warum eine einfache Klausurnote keiner ist.

    Ich empfehle dor, erst einmal zu lesen, was mein zweiter Satz in dieser Angelegenheit war und warum du deshalb einen Strohmann formulierst:

    "Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist."

    Davon, dass "eine einfache Klausurnote" ein Verwaltungsakt sei, hat nie jmd. geschrieben.

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (25. November 2025 14:16)

  • Den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht bleibt er schuldig.

    Und um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: wir waren bereits einmal soweit, dass in der englischen Sprache das Pronomen "they" auch in historischen Texten recht verbreitet ist. Die Forderung, dieses dann passend zum aktuellen Thema auch in der Klausur korrekt zu verwenden, führt wohl kaum zu einem Ermessensfehler in der Beurteilung.

    Du hast aber schon gelesen, was ich schrieb? Stichwort (u.a.): "ob '[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag)" - was meinst du, wie derartiges geprüft wird, wenn nicht fachlich-inhaltlich? Glaskugelleserei?

    Und um zum Ausgangpunkt zurückzukommen: Wir waren bereits einmal soweit, dass es nicht die Frage ist, ob "in der englischen Sprache das Pronomen 'they'' auch in historischen Texten recht verbreitet ist" o.ä., sondern dass eine linguistisch/grammatisch korrekte pronominale Benennung evtl. "beurteilungsfehlerhaft", "von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge[hend]", "zutreffende Antworten [...] als falsch bewertet[end]", ggf. "sachfremde Erwägungen heran[ziehend]" (Stichwort: 'gute Sitten' etc.) u ä. als falsch gewertet wird (und sich das alles entsprechend "auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt" hat).

    EDIT:

    Zitat

    Ich bezweifle offen gestanden auch, dass es eine solche bereits jemals gab.

    Unerheblich. Und du könntest es bei Bedarf ja selbst überprüfen. Ich erwähne aber abermals die filternde Funktion der antezedierenden Instanzen vor dem Rechtsweg und bemerke sicherheitshalber den Umstand, dass es auch themenunabhängig eine recht spezifische Situation sein dürfte, dass ein eine Einzelnote durch einen solchen potenziellen Beurteilungsfehler das Klausurergebnis derart ins Negative veränderte, dass dies letztlich auch einen entsprechend verschlechternden Effekt auf die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase gehabt haben könnte, was überhaupt erst ein realistisches Widerspruchsverfahren eröffnet, geschweige denn über die Schulaufsicht hinaus behandelt würde.

    Und es ist ein moving the goalposts: Ausgangsbehauptung war, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden" (könnten). Ich habe mittels der einschlägigen Normen, rechtswissenschaftlicher Literatur und der darin präsentierten (ganz) h. M. in Rechtswissenschaft und -sprechung dargelegt, was entsprechende Aufgaben und korrespondierende Befugnisse der Gerichte sind, den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht (btw auch mittels der a.a.O. vorfindbaren Rechtsprechung mutatis mutandis bei vergleichbaren Leistungsbewertungen) belegt.

    Im Gegenteil bleibt die Begründung (mittels Normen, gerichtlichen Entscheidungen u./o. rechtswissenschaftlicher Literaturmeinung) aus, warum eine entsprechende Bewertung der gegenständlichen pronominalen Benennung als Fehler seitens der Lehrkraft letztlich nicht die gerichtliche Überprüfung auf evtl. Beurteilungsfehlerhaftigkeit eröffnen können sollte. Wir müssen aber auch keine Glaskugelleserei bemühen, wie ein Gericht hier evtl. entscheiden könnte.


    ... so... Geld verdienen.........

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    Einmal editiert, zuletzt von PaPo (25. November 2025 07:21)

  • ... Und um zum Ausgangpunkt zurückzukommen: Wir waren bereits einmal soweit, dass es nicht die Frage ist, ob "in der englischen Sprache das Pronomen 'they'' auch in historischen Texten recht verbreitet ist" o.ä., sondern dass eine linguistisch/grammatisch korrekte pronominale Benennung evtl. "beurteilungsfehlerhaft", "von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge[hend]", "zutreffende Antworten [...] als falsch bewertet[end]", ggf. "sachfremde Erwägungen heran[ziehend]" (Stichwort: 'gute Sitten' etc.) u ä. als falsch gewertet wird (und sich das alles entsprechend "auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt" hat).

    Ich handhabe es so: Ich vergebe einen Inhaltsfehler, wenn eine Figur beispielsweise eindeutig als non-binär ausgewiesen ist, Schüler*innen ihnen dann aber eigenständig ein Geschlecht mit den entsprechenden Pronomen zuweisen.

  • Ich handhabe es so: Ich vergebe einen Inhaltsfehler, wenn eine Figur beispielsweise eindeutig als non-binär ausgewiesen ist, Schüler*innen ihnen dann aber eigenständig ein Geschlecht mit den entsprechenden Pronomen zuweisen.

    Mache ich auch... wenn das die einzige Information ist. Was, wenn gleichzeitig eindeutig das sex der "Figur" ausgewiesen ist? Das ist ja die Konstellation, um die es geht.

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    "The fact that an opinion has been widely held is no evidence whatever that it is not utterly absurd; indeed in view of the silliness of the majority of mankind, a widespread belief is more likely to be foolish than sensible" (Bertrand Russell).

    "Pourquoi suit-on la pluralité? Est-ce qu'elle a plus de raison? Non, mais plus de force" (Blaise Pascal).

    2 Mal editiert, zuletzt von PaPo (25. November 2025 17:06) aus folgendem Grund: Tippfehler...

Werbung