Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW

  • Nur als Beispiel: ein Schüler belästigt eine Mitschülerin massiv mit sexuellem Hintergedanken

    Eine schriftliche Missbilligung ist nicht verhältsnismäßig, weil höchstwahrscheinlich nicht wirksam, also ungeeignet

    Bei solchen Geschichten würde ich der Schülerin empfehlen eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen, weil wir mit dem §53 Schulgesetz NRW da eh keine ausreichende Handhabe haben.

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