Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW

  • Hallo,

    Vorweg: Es betrifft einen realen Fall am Berufskolleg NRW.

    Noch vier Wochen Unterricht, dann ist das Schuljahr vorbei. Aus diesem Grund möchte die Schulleitung keine Ordnungsmaßnahmen mehr durch eine Teilkonferenz beschließen lassen, weil (so die SL) die Ordnungsmaßnamen nur in diesem Schuljahr gültig sind. Im nächsten Schuljahr wären sie verfallen, die Schüler starten ohne Vorbelastung mit einer reinen Weste.

    Deshalb nun meine Frage: Verfallen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs 3 (der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Androhung der Entlassung von der Schule) mit den Sommerferien?

    Ein Bildungsgangwechsel tilgt die Ordnungsmaßname - das sehe ich ein. Aber der Schuljahreswechsel? Kann doch nicht sein.

  • Einer 23. Juni 2026 21:43

    Hat den Titel des Themas von „Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 53 Schulgesetz NRW“ zu „Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW“ geändert.

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