Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW

  • Hallo,

    Vorweg: Es betrifft einen realen Fall am Berufskolleg NRW.

    Noch vier Wochen Unterricht, dann ist das Schuljahr vorbei. Aus diesem Grund möchte die Schulleitung keine Ordnungsmaßnahmen mehr durch eine Teilkonferenz beschließen lassen, weil (so die SL) die Ordnungsmaßnamen nur in diesem Schuljahr gültig sind. Im nächsten Schuljahr wären sie verfallen, die Schüler starten ohne Vorbelastung mit einer reinen Weste.

    Deshalb nun meine Frage: Verfallen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs 3 (der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Androhung der Entlassung von der Schule) mit den Sommerferien?

    Ein Bildungsgangwechsel tilgt die Ordnungsmaßname - das sehe ich ein. Aber der Schuljahreswechsel? Kann doch nicht sein.

  • Einer 23. Juni 2026 21:43

    Hat den Titel des Themas von „Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 53 Schulgesetz NRW“ zu „Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW“ geändert.
  • Meine Kenntnis aus einer Rechtsfortbildung ist, dass diese eben nicht automatisch verfallen, aber auch nicht automatisch dazugerechnet werden. Wir immer in Teilkonferenzen wird das Ermessen hoch gewichtet. Wenn sich jemand den gleichen Scheiß im neuen Schuljahr leistet, wie es auch im alten SJ passiert ist, kann das sehr wohl hinzugezogen werden.

    Es heißt aber eben nicht, dass nun automatisch die Entlassung ausgesprochen wird, nachdem im alten Schuljahr die Androhung der Entlassung ausgesprochen wurde.

  • Ist es ein BK-Ding?
    Oder verfallen / können alle Maßnahmen und schriftlichen Missbilligungen auch in der Sek1 verfallen? Und dann kann man nicht mehr den Schüler aus der Klassenfahrt in September ausschließen kann?!
    Panik

  • Ist es ein BK-Ding?
    Oder verfallen / können alle Maßnahmen und schriftlichen Missbilligungen auch in der Sek1 verfallen? Und dann kann man nicht mehr den Schüler aus der Klassenfahrt in September ausschließen kann?!
    Panik

    Ich wüßte nicht, dass §53 nur für BKs gilt. Da aber Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgelegt werden können, hängt es auch davon ab, wie Deine SL und die BR damit umgehen. Denn letzten Endes verantworten diese auch die Teilkonferenzen. Eins ist aber klar, wenn man vor lauter Sorge, dass etwas verfällt, einfach gar nichts macht, wird die BR am Ende sicher nicht mal eben so einer Entlassung oder einem Ausschluss von Klassenfahrten zustimmen.

  • nee, nicht das Schulgesetz, sondern, dass man den SuS "einen Neustart erlaubt" (sie sind älter und so)
    Nein, meine SL ist zwar leider sehr zurückhaltend, was Teilkonferenzen und so angeht, aber Einträge, Erziehungsmittel und so weit es geht Ordnungsmaßnahmen werden fleissig gesammelt.
    Also von einigen. Es gibt KuK, die der Meinung sind, "es bringe nichts" (und gleichzeitig jammern, das Kind mitnehmen zu müssen).
    Ich fahre nicht, ich bin nicht betroffen, ich bin nur aus Mitgefühl interessiert.

  • nee, nicht das Schulgesetz, sondern, dass man den SuS "einen Neustart erlaubt" (sie sind älter und so)

    Das Ermessen wird wirklich stark betont in diesem Kontext. Und das muss auch sehr ausführlich dargelegt werden. Daher: Es kommt darauf an, ob man einen Neustart für sinnvoll erachtet.

    Wir hatten mal einen Schüler, der Waise war, weil sich beide Eltern suizidiert hatten. Der hat allen möglichen Mist gemacht, aber wir haben ihm trotzdem noch ne Chance gegeben.

  • ja, das ist definitiv ein Fall für pädagogisches Feingefühl.
    Ich habe da eher SuS im Blick, die einfach respektlos sind, egal ob gegenüber Mitschüler*innen oder Lehrkräften, zum Teil mit Unterstützung der Eltern ("Mein Kind ist nicht so"), Gewalt und psychischen Druck anwenden, Sachschädigung betreiben, usw.. und einen dick und fett angrinsen "Das dürfen Sie nicht machen", "Sie dürfen das nicht verbieten" (wenn man nachfragt, ob der Klogang (Minuten vor der Pause sein MUSS, oder ob gewartet werden kann)

  • Es soll halt nicht pauschalisiert werden.
    Eine Vorschrift, dass es verfällt gibt es nicht, aber dennoch sind Schulleitungen angehalten, Neustarts zu erlauben. Daher sollten die Maßnahmen mit Augenmaß aufrechterhalten werden.
    Wenn in mehreren Jahren mehrere Verfehlungen der gleichen Art vorfallen, ist das sogar für die Entlassung z.B. wichtig.
    Wir halten uns im Grundsatz an "ein Jahr".

  • Die Verhältnismäßigkeit ist der Maßstab. Dass Ordnungsmaßnahmen mit dem neuen Schuljahr auf "Null" gesetzt werden, ist wieder so eine "urban legend". Natürlich gibt es Schulleitungen, die den Konflikt scheuen oder sich die Arbeit nicht machen wollen...

    ...und solange das Kollegium ebenfalls keine hinreichenden Rechtskenntnisse hat, kann die SL auch machen, was sie möchte.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Wie schnell Ordnungsmaßnahmen "verfallen" hängt wesentlich von der Schwere des Vergehens (je schwerer, desto später) und dem Alter der Schüler (je älter, desto später) ab, weil man davon ausgeht, dass es für einen Grundschüler schon eine Leistung ist, dass er sich für ein paar Monate an die Regeln hält, während man bei erwachsenen Schülern durchaus eine länger andauernde Verhaltensänderung erwarten darf.

    Wenn es sich um ganz unterschiedliche Vergehen handelt, hat die vorangegangene Ordnungsmaßnahme keinen verschärfenden Charakter, wenn der Schüler darauf in dem Bereich sein Verhalten gebessert hat. Wenn es derselbe Bereich ist, kann es verschärfend wirken.


    Wie oben schon oft angeführt: Prüfung der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Wenn ich dies lese, sehe ich mich absolut bestätigt.

    Selbstverständlich ist bei weiteren Vorfällen die Verhältnismäßigkeit wichtig, aber die vorhergehenden Ordnungsmaßnahmen werden nicht automatisch gelöscht, nur weil das Schuljahr vorbei ist.

  • Aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten - auch für die Schülerinnen und Schüler (§ 42). Es ist an dieser Stelle nicht definiert, dass das Schulverhältnis in jedem Jahr neu eingegangen wird. Daher sollte die Formulierung in § 53 (erz. Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen "können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.") m. E. so aufgefasst werden, dass sich wiederholendes Fehlverhalten bezogen ist auf die gesamte Schullaufbahn und nicht ein Schuljahr. Und hier ist dann die Verhältnismäßigkeit zu beachten: Wer in der 6 Blödsinn gemacht, dem wird bei leichtem Fehlverhalten in der 10 sicherlich kein Schulverweis angedroht werden können.

  • Deshalb nun meine Frage: Verfallen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs 3 (der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Androhung der Entlassung von der Schule) mit den Sommerferien?

    Nein, natürlich nicht. Das kann man sich bei der Überweisung in eine parallele Klasse gut klar machen, würde es doch bedeuten, dass dann zum neuen Schuljahr automatisch eine Rücküberweisung erfolgen müsse. Das ist natürlich Quatsch. Und ja, auch Ausschlüsse von bestimmten Schulveranstaltungen können bereits mit Blick auf das nächste Jahr angemessen sein (Klassisch: Teilnahme an Klassenfahrt). Im Übrigen können wiederholte (und wichtig: dokumentierte) Verstöße auch auf die Entscheidung zu zukünftigen Verstößen einwirken.

  • Ein Bildungsgangwechsel tilgt die Ordnungsmaßname - das sehe ich ein. Aber der Schuljahreswechsel? Kann doch nicht sein.

    Also zumindest an meiner Schule tilgt kein Schuljahreswechsel eine Ordnungsmaßnahme. Ich kenne auch keinen Passus in der BASS dazu. Wir gucken hingegen wie lange die letzte Ordnungsmaßnahme zurück liegt. Wenn also kurz vor den Sommerferien eine Ordnungsmaßnahme kommt und drei Wochen nach den Sommerferien die nächste, wird das selbstverständlich berücksichtigt. Wenn ein Schüler hingegen bei einer dreijährigen Ausbildung am BK am Anfang des ersten Jahres auffällig war, dann zwei Jahre nichts mehr vorgefallen ist und dann am Ende des dritten Jahres die nächste Ordnungsmaßnahme kommt, wird aufgrund der langen Zeit die damalige Ordnungsmaßnahme nicht mehr so sehr berücksichtigt.

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