Maßnahmen bei Hitze in der Sek II (NRW)

  • Ich glaube, meine Schule setzt den Erlass rechtswidrig um. Wir haben jetzt Kurzstunden ab 13:00 Uhr, vormittags ganz normaler Unterricht. Im Erlass steht aber unter Nr. 1:

    Zitat

    Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter den in Nummer 4.5 des Erlasses genannten Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II eine Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag durch organisatorische und strukturierende Maßnahmen vorsehen (sog. Kurzunterricht, z.B. mit Unterrichtsstunden von 30 statt 45 Minuten gemäß Stundenplan).

  • Lieber Unterrichtsentfall/Kurzstunden statt Klimaanlage. Logisch :)

    Mal abgesehen davon, dass die eine Entscheidung beim Land lag und die andere bei den Schulträgern, stehen diese Maßnahmen ja nicht einmal im Widerspruch zueinander. Die Möglichkeit, auf hohe Raumtemperaturen situativ mit anderen Settings bis hin zu "hitzefrei" zu reagieren, bedeutet ja nicht, dass nicht gleichzeitig auch etwas an den Gebäuden selbst anzupassen wäre.

    Ich glaube, meine Schule setzt den Erlass rechtswidrig um. Wir haben jetzt Kurzstunden ab 13:00 Uhr, vormittags ganz normaler Unterricht. Im Erlass steht aber unter Nr. 1:

    ...und unter Nr. 3 steht

    Zitat

    3. Abweichend von Nummer 4.5 Satz 4 ist es zulässig, für Unterricht am Nachmittag, „Hitzefrei“ zu erteilen, insbesondere dann, wenn
    dieser durch Kurzunterricht vorgezogen wurde. Im Übrigen bleibt Nummer 4.5 des Erlasses unberührt.

    Das "insbesondere" ist dabei keine zwingende Voraussetzung.

  • Wir haben jetzt Kurzstunden ab 13:00 Uhr, vormittags ganz normaler Unterricht.

    Ich sehe da auch nur drei Möglichkeiten und das ist keine davon:

    1. Kurzstunden am Vormittag und normaler Unterricht am Nachmittag (am BK sicher nicht sinnvoll)
    2. Normaler Unterricht am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags
    3. Kurzstunden am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags
  • Ich sehe da auch nur drei Möglichkeiten und das ist keine davon:

    1. Kurzstunden am Vormittag und normaler Unterricht am Nachmittag (am BK sicher nicht sinnvoll)
    2. Normaler Unterricht am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags
    3. Kurzstunden am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags

    Das halte ich für eine Fehldeutung. Der eigentliche Erlass "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" spricht sogar nur von der Möglichkeit von "Hitzefrei" im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. "Hitzefrei" heißt aber gerade nicht zwingend, dass Stunden entfallen, sondern auch die mögliche Verkürzung von Stunden fällt unter diesen Begriff. Das hier zitierte Rundschreiben, welches die Anwendbarkeit von "Hitzefrei" vorübergehend auch auf die Sek II erweitert, schlägt letztlich für die Sek II die Verkürzung von Stunden als priorisierte Variante vor dem Entfall vor, lässt aber unter Nr 3. auch den Spielraum, im Nachmittagsbereich "Hitzefrei" zu erteilen und dort ebenfalls Stunden zu verkürzen oder eben ganz entfallen zu lassen.

  • Als Ergänzung: Die von der SL zu treffende Ermessensentscheidung ist immer auf die Situation vor Ort an der konkreten Schule zu beziehen. Es gibt Schulgebäude, die sich bereits vormittags so stark und flächendeckend aufheizen, dass tatsächlich weiterer Unterricht ab Zeitpunkt x nicht mehr zumutbar wäre. Es gibt auch solche, bei denen das erst nachmittags problematisch wird und es gibt solche, bei denen das nur in Teilbereichen passiert. Entsprechend fallen auch die zu treffenden Maßnahmen von Schule zu Schule unterschiedlich aus.

  • "Hitzefrei" heißt aber gerade nicht zwingend, dass Stunden entfallen, sondern auch die mögliche Verkürzung von Stunden fällt unter diesen Begriff.

    Hmm, der Begriff "Hitzefrei" taucht im Erlass ja eben unter dem Punkt 4 "Befreiung von einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen" auf. Der Begriff "Kurzstunden" taucht dort jedenfalls nicht auf, und im aktuellen Erlass werden Kurzstunden als "Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag" definiert. Ist eine Verkürzung eine Befreiung?

  • Hmm, der Begriff "Hitzefrei" taucht im Erlass ja eben unter dem Punkt 4 "Befreiung von einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen" auf. Der Begriff "Kurzstunden" taucht dort jedenfalls nicht auf, und im aktuellen Erlass werden Kurzstunden als "Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag" definiert. Ist eine Verkürzung eine Befreiung?

    Nein. Eine Befreiung ist etwas anderes als eine Kürzung, auch wenn der Effekt durchaus der gleiche ist. Die SchülerInnen haben früher frei.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Hmm, der Begriff "Hitzefrei" taucht im Erlass ja eben unter dem Punkt 4 "Befreiung von einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen" auf. Der Begriff "Kurzstunden" taucht dort jedenfalls nicht auf, und im aktuellen Erlass werden Kurzstunden als "Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag" definiert. Ist eine Verkürzung eine Befreiung?

    Es gibt verschiedene Varianten von "Hitzefrei", der Begriff ist nicht zwingend mit Unterrichtsentfall gleichzusetzen, sondern wird immer dann unscharf verwendet, wenn ein Hitzeschutzplan an der Schule aktiviert werden soll. Das kann situationsangemessen durch Entfall von Stunden geschehen, aber auch die Verkürzung von Stunden oder andere Lern- und Aufenthaltssettings können dazu gehören.

  • Bei uns wurde bereits letzten Freitag verkündet, dass wir Montag vormittags Kurzstunden haben (staucht Stunde 1-6 bis 12 Uhr zusammen) und der Nachmittagsunterricht als eigenverantwortliches Lernen ausgewiesen wird. Am Montag wurde das Verfahren dann für die komplette Woche so festlegt. Ausnahmen gibts wohl teilweise in den Ausbildungsgängen und Abendschule findet (glaube ich) noch normal statt.

    Wir haben ein Hitzeschutzkonzept, in dem genau festgeschrieben steht, was ab welcher Raumtemperatur passiert, und das ist eben die Festlegung bei Temperaturen über 27 Grad. Für "deutlich über 27 Grad" ist Distanzlernen vorgesehen.

    Ich grübel gerade, wie das damit zusammen passt, dass das für die Sek II ja eigentlich gar nicht so vorgesehen ist (ohne Erlass), aber alles andere wäre bei der Gebäudesituation imo auch nicht zumutbar. Ist so schon grenzwertig.

  • Inwieweit ist denn Distanzlernen bei den bautechnischen Wohnvoraussetzungen vieler Schüler (m/w/d) sinnvoll oder gar sinnvoller als die Beschulung vor Ort? Es ist ja nicht so als ob private Wohngebäude klimatechnisch super ausgestattet sind und nur (öffentliche) Schulen in dem Punkt hinterherhinken - gerade Dachgeschossbewohner (m/w/d) können da jeden Sommer ein Lied von singen.

  • Bis zum 31.07. ist jetzt eine Menge möglich - man scheint auch jetzt dabei zu sein, den Erlass zu überarbeiten.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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