Nebentätigkeit nicht angezeigt, jetzt zu ängstlich

  • Ich fände es eher strange, wenn jemand Vollzeit arbeite und dann noch eine wesentliche Nebentätigkeit ausübt.

    Teilzeit kann doch gerade dafür dafür genutzt werden, freiberufliche Sachen noch zu machen.

    In dem hier geschilderten Fall würde ich es anzeigen, wenn es jetzt einen erheblichen Umfang angenommen hat. Freiberufliche Tätigkeiten sind eh nur schwer mit Stunden zu bemessen. Manche sitzen stundenlang an einer Seite, andere generieren sich halbe Bücher mit KI. Und meines Wissens geht es nicht um das damit generierte Einkommen, sondern um den Zeitumfang.

    bei Beamten auf keinen Fall.
    und in Zeiten von Lehrermangel und Versagung von anlassloser Teilzeit ist es den VZ-Leuten eher einfacher als den TZ-Beschäftigten.

  • und in Zeiten von Lehrermangel und Versagung von anlassloser Teilzeit ist es den VZ-Leuten eher einfacher als den TZ-Beschäftigten.

    Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Insofern sollte es doch für TZ-Beschäftigten einfacher zu begründen sein... Bei mir als damals TZ-Beschäftigter ÖD (kein Beamter) gab es jedenfalls keine Diskussion, da ich ja nicht voll arbeitete.

    Bei einer freiberuflichen (dh. nicht auf Stunden festzulegenden) Nebentätigkeit ist es für den AG aber ohnehin schwer, dagegen zu argumentieren.

    bei Beamten auf keinen Fall.

    Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, dass die Nebentätigkeit am Einkommen festgemacht wird? Oder was meintest Du?

    Einmal editiert, zuletzt von pernow (1. September 2026 15:26)

  • Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Insofern sollte es doch für TZ-Beschäftigten einfacher zu begründen sein... Bei mir als damals TZ-Beschäftigter ÖD (kein Beamter) gab es jedenfalls keine Diskussion, da ich ja nicht voll arbeitete.

    Bei einer freiberuflichen (dh. nicht auf Stunden festzulegenden) Nebentätigkeit ist es für den AG aber ohnehin schwer, dagegen zu argumentieren.

    Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, dass die Nebentätigkeit am Einkommen festgemacht wird? Oder was meintest Du?

    Die Nebentätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der Haupttätigkeit einnehmen. Arbeitest du Vollzeit, darfst du als Beamter nicht mehr als 8 Stunden für die Nebentätigkeit aufwenden. Arbeitest tu Teilzeit, reduziert es sich entsprechend. Bei einer halben Stelle, darfst du nicht mehr als 4 Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufwenden.

    Bei Angestellten ist es egal, da darf nur bei mehreren nichtselbstständigen Tätigkeiten die Grenze des Arbeitsschutzgesetzes nicht überschritten werden.

  • Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Nein, wird ihm nicht schwer fallen. Es gibt keine anlasslose TZ mehr. Wenn du TZ beantragst, weil du z.B. Zeit für die Pflege deiner Eltern oder die Betreuung deiner Kinder benötigst, kannst du dann schwer argumentieren, dass aber sehr wohl Zeit für eine andere Beschäftigung da ist. Dann würde der Dienstherr wohl zu recht die TZ Genehmigung zurück ziehen.

  • Die Nebentätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der Haupttätigkeit einnehmen. Arbeitest du Vollzeit, darfst du als Beamter nicht mehr als 8 Stunden für die Nebentätigkeit aufwenden. Arbeitest tu Teilzeit, reduziert es sich entsprechend. Bei einer halben Stelle, darfst du nicht mehr als 4 Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufwenden.

    Diese zeitliche Eingrenzung gilt nicht bei freiberuflicher schriftstellerischer oder künstlerischer Nebentätigkeit. Wenn dich die Muse küsst, stellst du keine Stoppuhr ;)
    Zudem gelten diese Tätigkeiten als entspannender Ausgleich und Freizeitbeschäftigung bzw. Hobby oder intellektuelle, wissenschaftliche Arbeit, die wiederum den Schülern und dem Dienstherrn in Form geistiger Vitalität und Gesundheit zugute kommt.

    Die Zeitbeschränkung wurde für Übungsleitertätigkeiten etc. definiert.

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • ... kannst du dann schwer argumentieren, dass aber sehr wohl Zeit für eine andere Beschäftigung da ist. Dann würde der Dienstherr wohl zu recht die TZ Genehmigung zurück ziehen.

    Wenn man so argumentiert, ist es aber auch wieder nicht plausibel, dass VZ-Beschäftigte mehr Stunden Nebentätigkeit machen dürfen...

    An meiner Schule arbeiten bestimmt die Hälfte der KuK Teilzeit aus verschiedensten Gründen. Wie andere Dienstherren das handhaben, weiß ich nicht.

    Zur freiberuflichen Nebentätigkeit hatte ich ja schon was geschrieben, auf welche Regelung beziehst Du Dich da? Die wird ja nicht nach Stunden gemessen oder vereinbart...

    Soweit ich gesehen habe, ist NT auch bei Beamten nicht genehmigungspflichtig, solange sie nicht mit dienstlichen Belangen konkurriert. Für Bayern habe ich im BayBG zB gefunden

    Zitat

    Art. 82

    Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

    (1) Nicht genehmigungspflichtig ist [...]

    2. die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr,...

    4.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, ...

    Aber ich möchte mich hier auch nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen. Ihr kennt Euch sicher umfassender damit aus, wie das in der Praxis gehandhabt wird.

  • Also in NRW gibt es ja keine "vorraussetzungslose" TZ mehr, d.h. man kann nicht mehr in TZ gehen, weil man sich lieber ehrenamtlich im Fußballverein des Kindes engagiert, oder sämtliche KLeidung selbst näht, die Nachbarschaft täglich mit Kuchen versorgt oder eben noch einen anderen Job hat. Es zählt im Prinzip nur Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen oder gesundheitliche Gründe. Da ist es meiner Meinung nach schwer zu argumentieren, dass man deswegen mehr Zeit braucht, die dann aber gleichzeitig wieder ins Nebengewerbe investiert.

  • Anna Lisa

    Möchte einen Punkt ergänzen. Sofern Du schwerbehindert bist, muss man Die auch eine Teilzeit genehmigen. Auch gleichgestellte haben den Anspruch.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Da ist es meiner Meinung nach schwer zu argumentieren, dass man deswegen mehr Zeit braucht, die dann aber gleichzeitig wieder ins Nebengewerbe investiert.

    Ich hatte den/die OP auch nicht so verstanden, dass das ein Thema ist. Die Frage, ob freiberufliche Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist bzw versagt werden kann, ist mMn unabhängig von Teil- oder Vollzeit.

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