Dienstbesprechungen NRW

  • Auch dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dass z. B. Dienstbesprechungen dazu gehören, heißt nicht, dass man beliebig viele und beliebig lange Dienstbesprechungen ansetzen darf. Etc.

    Da bin ich vollkommen bei dir!


    Nach meinem Verständnis, übrigens, ist das Kerngeschäft der Unterricht. Alles andere ist dafür nur Mittel zum Zweck. Damit hat man auch einen ganz guten Maßstab, was wie notwendig ist.

    Die Aufgaben von Schulen - und von Lehrkräften - erschöpfen sich gerade nicht in der reinen Lehre. Daher halte ich die Einengung auf ein Kerngeschäft Unterricht auch für deutlich zu kurz gegriffen.

  • Da bin ich vollkommen bei dir!


    Die Aufgaben von Schulen - und von Lehrkräften - erschöpfen sich gerade nicht in der reinen Lehre. Daher halte ich die Einengung auf ein Kerngeschäft Unterricht auch für deutlich zu kurz gegriffen.

    Könnte sein, dass die Grenzen da fließen. So gehört es nach der vorherrschenden Sichtweise in diesem Lande auch dazu, Noten zu geben. Unterricht kann man auch ohne halten. Insofern, ja, müssen die Noten auch Kerngeschäft sein. Und insofern muss man diese auch dokumentieren, Beschlüse dazu fassen und den ganze ´n Kram.


    Mir ging es um folgendes. Das Erstellen didaktischer Jahresplanungen dient dazu, dass der Unterricht nicht einer inhaltlicher Beliebigkeit anheim fällt. Die Notwendigkeit solche an den Schule zu ertsellen, entsteht übrigns daraus, dass die Bildungspläne nicht hinreichend konkret sind.


    Wenn wir aber so viel Zeit mit dem Diskutieren und Aufschreiben der Jahresplanungen verbringen, dass uns dadurch Zeit zum Vorbereiten des Unterrichts fehlt, ist klar, was eigentlich liegen bleiben sollte. Die Jahresplanungen sind eben kein Selbstzweck und damit auch kein Kerngeschäft.


    Ähnlich sehe ich das bei Dienstbesprechungen und Konferenzen, die ihre Berechtigung daraus beziehen, was da besprochen wird. Die sollte man eben nicht abhalten, weil man das schon immer so gemacht hat.


    So?

  • Wie ist das eigentlich mit den Dienstbesprechungen bzw. „einfache Koferenzen“ im November geregelt? Eigentlich sind doch alle Veranstaltungen zunächst einmal verboten. Die Ausnahmen werden in der CoronaSchVO geregelt.

    In der Schulmail stand nun, dass z.B. Tage der offenen Tür und Elternabende nicht unter die Ausnahmen fallen und daher verboten sind. M.E. wären dann auch nur die absolut notwendigen Konferenzen und Dienstbesprechungen erlaubt oder verstehe ich die gesetzliche Regelung falsch?

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • §4 CoronaSchV normiert doch gerade, dass dienstliche Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen erlaubt sind. Dabei sind Infektionsrisken möglichst zu reduzieren. Einschränkungen ergeben sich, wenn diese lediglich sozial-kommunikativen Charakter haben. Das ist doch der ideale Aufhänger, um reine "Wir treffen uns mal zum sprechen, weil wir uns alle so lieb haben" - Veranstaltungen zu vermeiden und nur die nötigsten Sitzungen abzuhalten.

  • Bin ich zu blöd? In §4 der ab 5.11. gültigen CoronaSchVO NRW lese ich nicht, dass dienstliche Zusammenkünfte erlaubt seien. Oder meintest du §1 Abs 4?

    Wo finde ich denn diese Einschränkungen zu Versammlungen mit sozial-kommunikativem Charakter? Genau um diesen Aspekt geht es mir natürlich.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Bin ich zu blöd? In §4 der ab 5.11. gültigen CoronaSchVO NRW lese ich nicht, dass dienstliche Zusammenkünfte erlaubt seien. Oder meintest du §1 Abs 4?

    Wo finde ich denn diese Einschränkungen zu Versammlungen mit sozial-kommunikativem Charakter? Genau um diesen Aspekt geht es mir natürlich.

    Nein, bist du nicht. Ich habe blöderweise übersehen, dass es eine aktuellere Version gibt. Ich bezog mich ursprünglich auf eine aus dem September. Die aktuellste für NRW, die ich gerade finde ist die hier: https://www.land.nrw/sites/def…_vom_30._oktober_2020.pdf


    Dort ist das tatsächlich nur indirekter herauszulesen. Aus §13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §1 Abs. 4 und §2 Abs. 2 Nr. 4 folgt, dass rechtlich vorgesehene Gremien (z.B. Schulkonferenz und deren Teilkonferenzen) mit bis zu 20 Personen indoor (oder mehr nach behördlicher Genehmigung) durchgeführt werden dürfen, wenn Abstandsregeln eingehalten werden, feste Sitzplätze zugeteilt sind usw. Daraus kann man m.E. auch folgern, dass einfache Dienstbesprechungen nicht stattfinden können.

  • @ Marie: Hast du diese Dienstmail bzgl. dem Verbot von Elternabenden & dem Tag der offenen Tür zur Hand?

    Gerne doch, aber leider grade nicht als Link im pdf:


    >>>>>>>>>> Beginn der Schulmail der Bezirksregierung Münster >>>>>>>>>>


    Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
    nachfolgende Information des Ministeriums für Schule und Bildung bzgl. der (Un-)Zulässigkeit von Tagen der offenen Tür an öffentlichen und privaten Schulen sende ich Ihnen mit der Bitte um Beachtung zu.

    "Von mehreren Seiten ist die Frage an mich herangetragen worden, ob in den kommenden Wochen an den Schulen "Tage der offenen Tür" insbesondere zur Vorbereitung der Anmeldungen für das Schuljahr 2021/2022 stattfinden können.

    Aufgrund der aktuellen, ab dem 2.11.2020 geltenden Rechtslage (CoronaschutzVO vom 30. Oktober, CoronaBetrVO in der seit 26. Oktober gültigen Fassung) ist dazu festzustellen:

    Zwar setzt § 1 Absatz 6 Satz 1 CoronaBetrVO voraus, dass Tage der offenen Tür in der Pandemie weiterhin möglich sind und verpflichtet zum Gebrauch einer Alltagsmaske. Der Begriff "Alltagsmaske" ist in der CoronaschutzVO an die Stelle von "Mund-Nase-Bedeckung" getreten.

    § 1 Absatz 6 Satz 2 stellt aber die generelle Zulässigkeit unter die "Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der CoronaschutzVO". Dies ist als Verweis auf § 13 CoronaSchV zu verstehen. Nach § 13 Absatz 1 CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen "dieser" Verordnung (also der CoronaSchV) fallen, bis zum 30. November 2020 untersagt.

    Tage der offenen Tür ebenso wie Elternabende und Schulfeste fallen offenkundig nicht unter besondere Regelungen der CoronaschutzVO.

    Sie sind daher (zunächst ) in der Zeit vom 2. bis zum 30. November unmittelbar im Verordnungswege untersagt.


    Im Auftrag
    Rez. Dr. Ludger Schrapper"

    Mit freundlichen Grüßen
    Bezirksregierung Münster

    Semjon Balster
    Dezernat 48 - Schulrecht

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • wären dann auch nur die absolut notwendigen Konferenzen und Dienstbesprechungen erlaubt

    Viele Kolleginnen, darunter auch koordinierende Lehrkräfte und Schulleiterin halten traditionell das fruchtlose Gesabbel, das leider bei solchen Anlässen vorherrscht, für absolut notwendig.


    Insofern befürchte ich, dass eine Diskussion darüber, was notwendig ist, länger dauern wird, als die Konferenzen selbst. Bei so etwas hilft nur eine abgeklärte und sachorientierte Schulleiterin. Die hat man oder hat man nicht. Man kann die nicht verordnen.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Viele Kolleginnen, darunter auch koordinierende Lehrkräfte und Schulleiterin halten traditionell das fruchtlose Gesabbel, das leider bei solchen Anlässen vorherrscht, für absolut notwendig.


    Insofern befürchte ich, dass eine Diskussion darüber, was notwendig ist, länger dauern wird, als die Konferenzen selbst. Bei so etwas hilft nur eine abgeklärte und sachorientierte Schulleiterin. Die hat man oder hat man nicht. Man kann die nicht verordnen.

    Da gibbet nix mit dem Kollegium zu diskutieren. Der Schulleiter entscheidet auf Grundlage der Verordnung.

  • Tage der offenen Tür ebenso wie Elternabende und Schulfeste fallen offenkundig nicht unter besondere Regelungen der CoronaschutzVO.

    Sie sind daher (zunächst ) in der Zeit vom 2. bis zum 30. November unmittelbar im Verordnungswege untersagt.

    Das müsste doch für ganz NRW gelten, oder sagt das nur die Bezirksregierung Münster?

  • Bei uns finden zumindest diese elendigen, überflüssigen pädagogischen Konferenzen wie geplant statt.


    Ich würde den Erlass ja so lesen, dass nur absolut notwendige Dinge stattfinden dürfen/müssen (also in erster Linien Zeugniskonferenzen und evtl. Ordnungsausschusssitzungen oder dergleichen), aber das sieht man bei uns halt anders.

  • Was macht ihr denn in „pädagogischen“ Konferenzen?

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Über problematische Entwicklungen bei Kindern sprechen. Schüler A hat eine Essstörung, Schüler B bekommt jetzt ADHS Medikamente, Schüler C sollten wir wegen der Trennung der Eltern im Blick behalten, Schüler D fällt neuerdings durch häufiges Stören auf - woran könnte das liegen?, Schüler E hat häufig Konflikte mit Schüler F - bitte im Auge behalten etc. pp. ... oder wenn irgendwo nichts anliegt "wie ist denn die Atmosphäre in der Klasse so?"


    Also wirklich die größte Zeitverschwendung unter der Sonne und überwiegend nichts, was nicht auch kurz auf dem kurzen Weg oder in einer kurzen DB geklärt werden könnte. Zeitfester 45 Minuten pro Klasse.

  • Bislang habe ich unter "Pädagogischer Konferenz" bzw. "Pädagogischer Tag" eine Fortbildungsveranstaltung, oft mit einer Leitung von außerhalb verstanden. Klar gibt es auch da Veranstaltungen, die einem (im Nachhinein) als Verschwendung von Arbeits- oder Lebenszeit erscheinen. Meistens werden sie aber nach einer Abstimmung im Kollegium thematisch und zeitlich festgelegt und machen Sinn. Die Themen können überwiegend nicht mal so eben auf dem kurzen Dienstweg abgehandelt werden.

  • Nee, den pädagogische Tag als Fortbildungstag gibt es extra. Die Konferenzen dienen wirklich nur dazu, über die Klassen in Bezug auf alles zu sprechen, was nicht rein leistungsbezogen ist.

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