6 Jahre in Grundschule möglich?

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage. Es geht um ein Kind, das bereits auf Elternwunsch die erste Klasse wiederholt hat. Ist es möglich, dass dieses Kind beispielsweise in der dritten Klasse sitzenbleibt und dann 6 Jahre in der Grundschule verbringt? Oder ist dies ausgeschlossen? Gibt es hierzu einen Paragraphen? Es geht um NRW .

  • https://bass.schul-welt.de/6181.htm


    § 2

    Dauer des Besuchs der Grundschule

    (1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.


    Sollten die Leistungen so kritisch sein, dass eine Versetzung auch aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar ist, wäre eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf (Lernen) durchaus sinnvoll. Wir nehmen bei solchen Kindern immer auch Kontakt zur Beratungsstelle (Inklusionsbeauftragter) im Schulamt auf.

    Ein Niederrheiner ist einer, der nix weiß und alles erklären kann.
    Hanns Dieter Hüsch

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage. Es geht um ein Kind, das bereits auf Elternwunsch die erste Klasse wiederholt hat. Ist es möglich, dass dieses Kind beispielsweise in der dritten Klasse sitzenbleibt und dann 6 Jahre in der Grundschule verbringt? Oder ist dies ausgeschlossen? Gibt es hierzu einen Paragraphen? Es geht um NRW .

    In NRW ist das möglich. In der "Schuleingangsstufe", also Klasse 1/2, kann ein Kind drei Jahre bleiben. Das gilt dann nicht als Nichtversetzung. Deshalb darf es in Klasse 3/4 (wenn es nicht anders geht) noch einmal wiederholen.

  • Gleiche Quelle wie bei Talida:


    (2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

  • An unserer Schule mit problematischem Einzugsgebiet gibt es regelmäßig Schüler*innen, die diesen Weg gehen müssen. Das liegt aber nicht an Lernschwächen, die eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf rechtfertigen würden. Mein bisher ältester Schüler wurde in den Sommerferien nach seiner Entlassung aus Klasse 4 dreizehn Jahre alt...

  • Auch wenn das in Einzelfällen vorkommt, muss man sich überlegen, wie ein solches Kind noch in die Klassengemeinschaft der weiterführenden Schule eingegliedert werden kann, wenn es womöglich zwei bis drei Jahre älter als die anderen MitschülerInnen ist.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • So einfach ist das in NRW sicher nicht.

    Dieser berühmte Satz "Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet" ist im Grunde Augenwischerei.

    Wir haben da in unserem Kreis klare Vorgaben, dass das Kind höchstens 5 Jahre die Grundschule besuchen darf, also einmal wiederholen, egal ob Schuleingangsphase oder danach.
    Dann müssen die Eltern wohl klagen, rein rechtlich kämen sie damit wahrscheinlich durch.
    Wobei es sehr fraglich ist, was das für einen Sinn macht, wenn das Kind völlig überaltert ist und 6 Jahre an der Grundschule verbleibt. Das muss man mal weiter denken, was dann auf der weiterführenden Schule geschieht.

    Wenn ein Kind die Grundschule in 5 Jahren nicht schafft, ist das in der Regel ein Grund für sonderpädagogische Förderung. Der Förderbedarf kann ja später ggf. auch wieder aufgehoben werden.

  • Wir haben da in unserem Kreis klare Vorgaben, dass das Kind höchstens 5 Jahre die Grundschule besuchen darf

    Bist du sicher, dass es da lokale rechtliche Unterschiede gibt? Die Regelung "wird nicht angerechnet" gilt NRW-weit.

    Ob es Sinn macht, dass Kinder in der Grundschule ihren 12. Geburtstag feiern, da kann man trefflich drüber streiten. Aber ich habe selbst schon "sinnvolle" Fälle gehabt.

  • Auch wenn das in Einzelfällen vorkommt, muss man sich überlegen, wie ein solches Kind noch in die Klassengemeinschaft der weiterführenden Schule eingegliedert werden kann, wenn es womöglich zwei bis drei Jahre älter als die anderen MitschülerInnen ist.

    Ich hatte damals (Anfang der 00er Jahre) als ich Grundschüler war ein paar Mitschüler, die bedingt durch Auswanderung als Kind und Besuch einer Übergangsklasse (glaube ich, ich weiß nicht, wie das genau hieß) immer zwei Jahre älter waren als alle anderen. Die hatten 0 Probleme in der weiterführenden Schule eingegliedert zu werden und haben auch sofort Freunde gefunden. Sie wurden natürlich gefragt, warum sie 2 Jahre älter waren und nach einer kurzen Erklärung war das den normal alten Mitschülern egal und das war alles in Bayern.

  • Es ist bei uns gar nicht so selten, dass ein Schüler deutlich älter ist als seine Klassenkameraden, vor allem nach einem Wechsel von der Förderschule. Ich hatte schon einen 16-jährigen in der 7. Klasse. (Fiel aber tatsächlich kaum auf.)

    Dödudeldö ist das 2. Futur bei Sonnenaufgang.

  • Es ist bei uns gar nicht so selten, dass ein Schüler deutlich älter ist als seine Klassenkameraden, vor allem nach einem Wechsel von der Förderschule. Ich hatte schon einen 16-jährigen in der 7. Klasse. (Fiel aber tatsächlich kaum auf.)

    Mein ich, ja.

  • (Fiel aber tatsächlich kaum auf.)

    EInige Kinder sind eben noch nicht so weit für eine sinnvolle Versetzung. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ein Kind wiederholen zu lassen. Dabei berücksichtigt man neben körperlicher und geistiger Entwicklung natürlich die Prognosen aller Beteiligten bei der Frage nach dem Sinn.

  • Bist du sicher, dass es da lokale rechtliche Unterschiede gibt? Die Regelung "wird nicht angerechnet" gilt NRW-weit.

    Ob es Sinn macht, dass Kinder in der Grundschule ihren 12. Geburtstag feiern, da kann man trefflich drüber streiten. Aber ich habe selbst schon "sinnvolle" Fälle gehabt.

    Also wie gesagt, rechtlich kommen die Eltern sicher damit durch, wenn sie klagen, da es für ganz NRW gilt.

    Die Vorgaben vom Schulamt haben wir als Schule, also eher "intern". "Klare Vorgaben" hab ich vielleicht blöd formuliert, sorry. Wenn eben ein solcher Fall eintritt, wird das Schulamt mit ins Boot geholt und nimmt Kontakt zu den Eltern auf. In der Regel treten die Fälle aber gar nicht auf bei uns, da wir das frühzeitig kommunizieren und wenn notwendig einen sonderpädagogischen Förderbedarf überprüfen.

  • Nur als Beispiel: Wir haben viele Schüler*innen, die bei uns ohne jegliche Deutschkenntnisse ankommen, vom Alter her müssen sie oft in die 2. Klasse, sind aber manchmal schon 9 Jahre alt. Sprachliche Defizite können meistens nicht innerhalb eines Jahres aufgeholt werden. Durch diesen Nachteil haben sie auch in anderen Fächern Probleme. Das sind keine Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, nur haben sie in ihren ersten Lebensjahren aus verschiedensten Gründen kaum Grundlagen für erfolgreiches Lernen vermittelt bekommen. Durch eine verlängerte Grundschulzeit kann man ihnen sehr helfen.

  • Wir haben da in unserem Kreis klare Vorgaben, dass das Kind höchstens 5 Jahre die Grundschule besuchen darf, also einmal wiederholen, egal ob Schuleingangsphase oder danach.

    Seit wann kann ein Kreis die landesweiten Schulgesetze außer Kraft setzen?

  • Vielen Dank erst einmal für die Rückmeldungen. In euren Beiträgen spiegelt sich das wider, was ich bisher gehörte habe und mir gedacht habe: dass es uneinheitlich gehandhabt und interpretiert wird. Nach meinem Dafürhalten müsste es rein rechtlich möglich sein.

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