Kind Krank Im Ref. wie verhalte ich mich am bessten?

  • Ich hatte gestern extra noch eine Freundin gefragt. Hier ist das auch ein mehrseitiges (ich meine, sie sagte zweiseitiges) Formular, auf dem "Antrag auf Sonderurlaub" steht und wo man ankreuzen muss, dass man diesen z. B. aufgrund der Erkrankung von unter 12jährigen Kindern beantragt.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Selbst wenn, einmal ausfüllen und als Vorlage abspeichern... ;)

    Jeder Ärger darüber ist verschwendete Lebenszeit.

    Es ärgert sich doch niemand darüber, es ist und bleibt damit eben nur komplizierter als sich selbst krank zu melden, aber trotzdem ist der Tipp der gegeben wurde vom Seminar ein Unding-

  • Es geht aber in der Ausgangsfrage um Hamburg.


    Ich antwortete darauf sachlich, weil ich weiß, wie es hier ist, schließlich bin ich im Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule in Hamburg. Der vorgetragene Fall ist Alltag, egal ob LiV, Angestellter oder Beamtin.


    --


    Ehrlich gesagt habe ich weder Verständnis dafür, dass Leute aus anderen Bundesländern mit keiner/wenig Kenntnis von Hamburg meine Angaben pauschal anzweifeln und "Nachweise" * verlangen, gerade so, als habe ich etwas völlig Unwahrscheinliches oder Unerhörtes vorgetragen, das man einfach nicht glauben könne.

    (*die ich zu bequem bin heraus zu suchen, das kann TE immer noch machen, falls nötig).


    Ich finde es auch irritierend, wenn erfahrene Teilnehmende hier die klar auf das Bundesland Hamburg bezogene Frage auf die Regelungsebene des eigenen Bundeslandes ziehen und damit das Thema eher chaotisieren denn zur Lösung im Sinne der TE beitragen.


    Sorry, musste mal raus.

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß ja nicht, wen du meinst. Aber wenn du dich mit "erfahrene Teilnehmende" auf mich beziehst - ich habe mich auf eine Aussage hier im Thread zum Vorgehen in NRW bezogen uns diese richtig gestellt.(mehrmals)


    Grundsätzlich gebe ich dir aber recht. Die Frage wie es in NRW oder Berlin oder Brandenburg geregelt ist, tut hier nichts zur Sache. (Nur falsch stehen lassen will ich die Aussage zu NRW nicht.)

  • Wenn das Kind krank ist, ist das Kind krank. Und nicht das Elternteil. Fertig. Und wenn man da ein 20-seitiges Dokument ausfüllen muss… Dann ist das zwar scheiße, aber dann ist das halt so. Wüsste nicht, warum man da lügen sollte. Kommt eh raus, irgendwie, irgendwann.

  • Wüsste nicht, warum man da lügen sollte.


    Weil man manchmal im Leben einfach mal pragmatisch sein sollte.

    Ist das evangelische Religionslehre?

    Man verhalte sich gesetzeskonform und hat den Kopf frei.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Naja, wenn das Kind Durchfall hat, hat man es selbst halt auch, das prüft kein Arzt der Welt nach. So viel zum Pragmatismus. Aber die TE will nachmittags ins Seminar, ergo ist es hier pragmatisch, das Kind krank schreiben zu lassen.


    Zum Bundesländerding, ich dachte bislang, dass das tatsächlich mal was ist, das überall gleich ist. Wieder was gelernt.

  • Ich antwortete darauf sachlich, weil ich weiß, wie es hier ist, schließlich bin ich im Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule in Hamburg. Der vorgetragene Fall ist Alltag, egal ob LiV, Angestellter oder Beamtin.

    Scheinbar seid ihr aber nicht die Regel in Hamburg, denn guck mal, was dort die Merkblätter sagen:

    download-pdf-rechtsgrundlagen-fuer-sonderurlaub-bei-erkrankung-des-kindes.pdf (hamburg.de)


    pflege-kind.pdf (hamburg.de)


    Anlage (hamburg.de)


    Demnach ist es natürlich Sonderurlaub, muss auch beantragt werden (wobei die Form nicht genannt ist) und natürlich ab dem ersten Tag mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

    Was ihr da eben außerhalb der Norm regelt ist ja schön, hilft aber der TE noch weniger weiter als Aussagen aus anderen Bundesländern (die immerhin rechtlich korrekt sind).

  • @ Frosch, ich meinte Karl Dieter.


    Susannea: Veraltete Dokumente von 2013, 14 und 16 helfen noch weniger. - Zugegeben, peinlich für die Stadt, dass dies noch online steht. Die aktuelle Regelung finde ich gerade nur im Intranet und kann nicht hierher verlinken. - Glaub es oder lass es. Es ist mir egal.


    Ja, rein rechtlich ist es Sonderurlaub. Den muss man aber in HH nicht förmlich beantragen, sondern die Dienststelle macht alles für die beschäftigte Person, in Schule der Stv., im LI weiß ich nicht, wer dafür zuständig ist. Die Attestregeln Kind sind analog zur den AU Regeln. Auch hier, glaub es oder lass es.



    Da die Rechthaberei und das Bundesländer-Mixing hier kein Ende nimmt, bin ich bei dem Thema mal raus.



    @ TE, frag einfach deine Hauptseminarleitung noch mal. Alles Gute fürs Kind und natürlich für dich uns deine Ausbildung

  • Ja, rein rechtlich ist es Sonderurlaub.

    Darum ging es und ja, analog (also alles korrekt, dass es überall einheitlich ist ;) auch wenn du das nicht hören magst), darf auch ab dem ersten Tag verlangt werden, muss aber nicht, wie als bei der TE es gemacht wird, kannst du doch gar nicht wissen, wenn sie nicht gerade bei dir an der Schule ist.

    Da die Rechthaberei und das Bundesländer-Mixing hier kein Ende nimmt, bin ich bei dem Thema mal raus.

    Außer dir finde ich hier niemanden, der die ganze Zeit nicht belegbare Dinge behauptet, dann das Gegenteil, aber alle anderen keine Ahnung haben :autsch:

  • Ich antwortete darauf sachlich, weil ich weiß, wie es hier ist, schließlich bin ich im Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule in Hamburg.


    Gut, wenn du weißt, wie es in Hamburg ist, dann wirst du ja auch wissen, wo es steht. Ich habe dich nett nach der rechtliche Grundlage dafür gefragt, wo steht, dass die AU dann rückwirkend zum 1. Krankheitstag sein muss. Weil das wäre eine merkwürdige Hamburger Sonderregelung, die beispielsweise mit dem § 5 AU-RL kollidiert


    Zitat

    (3) 1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.


    Ehrlich gesagt habe ich weder Verständnis dafür, dass Leute aus anderen Bundesländern mit keiner/wenig Kenntnis von Hamburg meine Angaben pauschal anzweifeln und "Nachweise" * verlangen, gerade so, als habe ich etwas völlig Unwahrscheinliches oder Unerhörtes vorgetragen, das man einfach nicht glauben könne.

    (*die ich zu bequem bin heraus zu suchen, das kann TE immer noch machen, falls nötig).

    Du kannst hier auch gerne beleidigt sein, aber ich habe die Hamburger Gesetze durchsucht, aber nichts entsprechendes gefunden, aber du kennst dich vermutlich auch nicht direkt mit den NRW-Gesetzen, Erlassen und Verordnungen aus. Für Schleswig-Holstein habe ich tatsächlich die Regel mit den Kalendertagen gefunden, NRW gilt Arbeitstage für Beamte,


    Zitat von NRw

    (2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).



    Mir ist nicht ganz klar, warum du da jetzt so eingeschnappt bist. Nur weil es jemand gewagt hat, bei einer Aussage von einem Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule nachzuhaken?

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