Niedersachsen sieht es auch so:
https://www.mk.niedersachsen.de/download/96105…zbroschuere.pdf
Schwanger und Schwimmunterricht
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Sagt KI?!? Quelle?
Und nun?!? -
https://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/…utterschutz.pdf
In diesem Dokument gilt Schwimmunterricht als besonders gefährlich, ein Einsatz ist deswegen verboten (Bundesland BY).
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In Bayern finde ich nichts über den Schwimmunterricht. Allerdings muss man da die Schwangerschaft spätestens nach der 12. Woche bekanntgeben. Leitfaden-fuer-schwangere-Lehrkraefte-24-07-16-roe.pdf
Hat sich mit gingergirl überschnitten.
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In Bayern finde ich nichts über den Schwimmunterricht. Allerdings muss man da die Schwangerschaft spätestens nach der 12. Woche bekanntgeben. Leitfaden-fuer-schwangere-Lehrkraefte-24-07-16-roe.pdf
Das ist wieder ein typisches Beispiel, wie man Fehlinformationen verteilen kann, denn nein, diese Verpflichtung gibt es NIE.
Auch nicht in Bayern.
Steht ja an anderen Stellen dort auch korrekt:
Mutterschutz und Elternzeit | GEW - Bayern -
Eine gute Schulleitung fühlt sich nicht verschaukelt, sondern weiß, dass es dafür in der Regel gute Gründe gibt.
Und ja, wir hatten das auch schon, dass eine Kollegin es erst gesagt hat als sie wegen Frühwehen (30. SSW) ins KKH musste und nicht mehr zurück kam.Eine gute Schulleitung hat auch Schwangeren gegenüber eine Fürsorgepflicht. Man kann leicht ausrutschen usw.
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Eine gute Schulleitung hat auch Schwangeren gegenüber eine Fürsorgepflicht. Man kann leicht ausrutschen usw.
Sie wird aber akzeptieren, dass die erwachsen sind und einige Sachen für sich alleine entscheiden, aber ja, eine schlechte SL ist schon verärgert, weil sie "erst" in er 6. SSW informiert wurde und nicht die erste war (einige Kollegen und die Anleitende Lehrerin waren vorher informiert) und solche fühlen sich dann evtl. auch verschaukelt.
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Sagt KI?!? Quelle?
Und nun?!?Die Quelle ist der genau darüber stehende Link...
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In Bayern finde ich nichts über den Schwimmunterricht. Allerdings muss man da die Schwangerschaft spätestens nach der 12. Woche bekanntgeben. Leitfaden-fuer-schwangere-Lehrkraefte-24-07-16-roe.pdf
Hat sich mit gingergirl überschnitten.
unglaublich.
Selbstverständlich nicht rechtens, aber unglaublich, dass man versucht, Frauen dies einzureden.
Kriegt man Elternzeit-Abzug, wenn man zu spät war oder selbst es zu spät merkt / erfährt? (Ja, gibt es. und selbst, wenn es nicht die Mehrheit ist, die Personen gibt es.) -
Hallo liebe Maniliam,
herzlichen Glückwunsch zu deiner Schwangerschaft!
Ich möchte dir berichten, wie meine SL mit dem Thema Schwimmen und Schwangerschaft recht aktuell umging. Damit die Sachlage so verständlich wie möglich wird, verwende ich Buchstaben für Lehrernamen. Vorab: Bei uns gibt es auch Unterrichtsstunden mit Doppelbesetzung. Nicht immer. Für den Sport- und Schwimmunterricht sind diese vorgeschrieben.
Und wir haben Klassenteams, wobei i.d.R. niemand Volllzeit arbeitet.
1.
Klassenteam AB möchte Schwimmunterricht für ein paar Wochen ermöglichen. A hat die Berechtigung und findet C mit Berechtigung, so dass der Schwimmunterricht stattfinden kann. Nach wenigen Wochen verkündet A, dass sie schwanger ist (etwa 6. SSW) und darf nicht mehr das Schwimmbad betreten. Aus pädagogischen Gründen, soll noch eine Abschluss für den Schwimmunterricht stattfinden, D springt ein. Da D den Kinder nicht bekannt ist, tauscht Klassenteam AB ihre Unterrichtsstunden und B (ultrasportlich) möchte die Klasse und Kollegen CD begleiten. B darf nicht mit in die Halle, da keine diese keinen Schwimmschein hat.
2.
Mein Klassenteam ist XY und wird ergänzt durch Z. Z ist nicht als Lehrkraft angestellt, da noch in Examensphase. YZ haben beide die Berechtigung Schwimmunterricht zu erteilen. Z ist aber nicht als Lehrkraft angestellt. Ergo findet kein Schwimmunterricht statt.
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Niedersachsen sieht es auch so:
https://www.mk.niedersachsen.de/download/96105…zbroschuere.pdfDas ist so nicht richtig. Du betrachtest die Sache aus der falschen Richtung. Nds. sagt, dass Du die Schwangerschaft nicht melden musst. Aber Du darfst den Schwimmunterricht nicht mehr beaufsichtigen, wenn Du irgendeiner Form körperlich beeinträchtigt bist und dieses deine Rettungsfähigkeit gefährdet.
https://www.schure.de/22410/24-52100-1.htm
- Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden.
Sobald dir also eine Arzt sagt, dass Du aufgrund deiner Schwangerschaft keine Rettung mehr durchführen kannst oder nur sagt, dass deine Rettungsfähigkeit beeinträchtigt ist, bist Du raus. Solange deine Schwangerschaft natürlich deine Rettungsfähigkeit nicht einschränkt, darfst Du weitermachen. Da Du aber bei jeder Rettung aufpassen müsstest, dass die Person dir nicht in Panik in den Bauch tritt, sollte das nicht gegeben sein.
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Sorry, aber ich muss auch bei Laufen aufpassen, dass mich kein Fahrrad umfährt, wenn man das so sieht.
Natürlich ist deine Aussage Unsinn und Niedersachsen sieht es genauso, wie ich gesagt habe.
Wenn du die Schwangerschaft meldest, bist du raus, du musst sie aber nicht melden und kannst dann weitermachen wie bisher.
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Wenn du die Schwangerschaft meldest, bist du raus, du musst sie aber nicht melden und kannst dann weitermachen wie bisher.
Wofür denn? Wegen der leuchtenden Kinderaugen? ...um platty zu zitieren.
Man stelle sich vor, bei dem Unglück in Konstanz wäre herausgekommen, die Lehrerin mit der Rettungsfähigkeit wäre schwanger gewesen und hätte dann nach deinen Aussagen keinen Schwimmunterricht mehr erteilen dürfen - natürlich nur, wenn sie es gesagt hätte, wenn sie es nicht gesagt hätte, hätte sie dürfen - das ist doch alles wischiwaschi.... Die Presse hätte noch was gehabt, wo sie sich hätte draufstürzen können und bei der Gerichtsverhandlung wäre die Schwangerschaft und das "eigentlich keinen Schwimmunterricht erteilen dürfen" sicher auch irgendwie zur Sprache gekommen.
Warum sollte man sich denn als Schwangere in so eine prekäre Lage begeben, abgesehen von der Unfallgefahr (ausrutschen, in den Bauch getreten werden beim Rettungsversuch...)?
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Vielleicht weil man schwanger und nicht krank ist und deshalb einige keinen zusätzlichen Schutz brauchen
Ich habe z.B. bis Ende des 7. Monats Handball gespielt wäre die Saison nicht zu Ende gewesen wohl noch weiter, da wäre es wohl albern keinen Schwimmunterricht zu erteilen.
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bin ich denn so naiv?
Ich war mal rettungsfähig und musste zum Glück es nie im Ernstfall machen, aber ehrlicherweise habe ich IM Klassenraum mehr Situationen gehabt, wo ich zumindest bestimmte Aussagen nicht tätige, damit ein Schüler nicht ausflippt und ich vielleicht einen wild wedelnden Arm im Bauch oder Gesicht bekäme, als ich jemals im Wasser oder am Beckenrand mitbekommen habe. Ohne auch nur über wild laufende Kinder, die vielleicht evtl auf dem Flur schubsen..
Wenn eine Frau sich entscheidet, ihre Schwangerschaft NICHT bekannt zu geben, ist sie nicht in Lebensgefahr, sondern bekommt nur nicht die über-fürsorgliche Behandlung des Arbeitgebers. Diese Behandlung ist aber nicht, weil es 100% so ist, sondern einfach nur eine rechtliche Absicherung. -
Klar, man kann ja auch auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten.
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Klar, man kann ja auch auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten.
Genau, habe ich beim 2. Kind auch z.T. gemacht
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Klar, man kann ja auch auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten.
Bitte. Der Vergleich ist lächerlich.
Mutterschutz ist kurz vor der Geburt, wir reden jetzt über eine schwangere Frau, die genug Schwangerschaftswochen zu Beginn der Schwangerschaft abwarten möchte, um nicht jedem zu offenbaren, dass sie schwanger ist. -
Bitte. Der Vergleich ist lächerlich.
Ich finde den Vergleich nicht lächerlich. Wie gesagt, ich hatte damit auch kein Problem darauf zu verzichten beim 2. Kind (beim 1. hatte ich als Studentin eh noch keinen, das gab es damals noch nicht, ich war einen Tag vorher noch in der Uni).
Beim 3. Kind z.B. hätte ich das nicht geschafft, das ist also jedes Mal unterschiedlich und genau deshalb kann man das ja auch täglich widerrufen, dass man darauf verzichtet. -
Natürlich ist deine Aussage Unsinn und Niedersachsen sieht es genauso, wie ich gesagt habe
Hm.
Zitatausreichend.
3.1.9 Nachweis und Auffrischung der Rettungsfähigkeit
Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie rettungsfähig sind ....
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