Nebentätigkeit nicht angezeigt, jetzt zu ängstlich

  • Ich fände es eher strange, wenn jemand Vollzeit arbeite und dann noch eine wesentliche Nebentätigkeit ausübt.

    Teilzeit kann doch gerade dafür dafür genutzt werden, freiberufliche Sachen noch zu machen.

    In dem hier geschilderten Fall würde ich es anzeigen, wenn es jetzt einen erheblichen Umfang angenommen hat. Freiberufliche Tätigkeiten sind eh nur schwer mit Stunden zu bemessen. Manche sitzen stundenlang an einer Seite, andere generieren sich halbe Bücher mit KI. Und meines Wissens geht es nicht um das damit generierte Einkommen, sondern um den Zeitumfang.

    bei Beamten auf keinen Fall.
    und in Zeiten von Lehrermangel und Versagung von anlassloser Teilzeit ist es den VZ-Leuten eher einfacher als den TZ-Beschäftigten.

  • und in Zeiten von Lehrermangel und Versagung von anlassloser Teilzeit ist es den VZ-Leuten eher einfacher als den TZ-Beschäftigten.

    Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Insofern sollte es doch für TZ-Beschäftigten einfacher zu begründen sein... Bei mir als damals TZ-Beschäftigter ÖD (kein Beamter) gab es jedenfalls keine Diskussion, da ich ja nicht voll arbeitete.

    Bei einer freiberuflichen (dh. nicht auf Stunden festzulegenden) Nebentätigkeit ist es für den AG aber ohnehin schwer, dagegen zu argumentieren.

    bei Beamten auf keinen Fall.

    Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, dass die Nebentätigkeit am Einkommen festgemacht wird? Oder was meintest Du?

    Einmal editiert, zuletzt von pernow (1. September 2026 15:26)

  • Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Insofern sollte es doch für TZ-Beschäftigten einfacher zu begründen sein... Bei mir als damals TZ-Beschäftigter ÖD (kein Beamter) gab es jedenfalls keine Diskussion, da ich ja nicht voll arbeitete.

    Bei einer freiberuflichen (dh. nicht auf Stunden festzulegenden) Nebentätigkeit ist es für den AG aber ohnehin schwer, dagegen zu argumentieren.

    Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, dass die Nebentätigkeit am Einkommen festgemacht wird? Oder was meintest Du?

    Die Nebentätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der Haupttätigkeit einnehmen. Arbeitest du Vollzeit, darfst du als Beamter nicht mehr als 8 Stunden für die Nebentätigkeit aufwenden. Arbeitest tu Teilzeit, reduziert es sich entsprechend. Bei einer halben Stelle, darfst du nicht mehr als 4 Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufwenden.

    Bei Angestellten ist es egal, da darf nur bei mehreren nichtselbstständigen Tätigkeiten die Grenze des Arbeitsschutzgesetzes nicht überschritten werden.

  • Ich glaube, wir reden hier von verschiedenen Dingen, oder ich verstehe nicht, was Du meinst.

    Wenn jemand Teilzeit arbeitet, dürfte es dem AG/Dienstherrn schwerfallen, ihm aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeit zu verweigern. Arbeitet dagegen jemand Vollzeit, ist der zusätzlich mögliche Zeitrahmen für eine Nebentätigkeit geringer.

    Nein, wird ihm nicht schwer fallen. Es gibt keine anlasslose TZ mehr. Wenn du TZ beantragst, weil du z.B. Zeit für die Pflege deiner Eltern oder die Betreuung deiner Kinder benötigst, kannst du dann schwer argumentieren, dass aber sehr wohl Zeit für eine andere Beschäftigung da ist. Dann würde der Dienstherr wohl zu recht die TZ Genehmigung zurück ziehen.

  • Die Nebentätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der Haupttätigkeit einnehmen. Arbeitest du Vollzeit, darfst du als Beamter nicht mehr als 8 Stunden für die Nebentätigkeit aufwenden. Arbeitest tu Teilzeit, reduziert es sich entsprechend. Bei einer halben Stelle, darfst du nicht mehr als 4 Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufwenden.

    Diese zeitliche Eingrenzung gilt nicht bei freiberuflicher schriftstellerischer oder künstlerischer Nebentätigkeit. Wenn dich die Muse küsst, stellst du keine Stoppuhr ;)
    Zudem gelten diese Tätigkeiten als entspannender Ausgleich und Freizeitbeschäftigung bzw. Hobby oder intellektuelle, wissenschaftliche Arbeit, die wiederum den Schülern und dem Dienstherrn in Form geistiger Vitalität und Gesundheit zugute kommt.

    Die Zeitbeschränkung wurde für Übungsleitertätigkeiten etc. definiert.

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • ... kannst du dann schwer argumentieren, dass aber sehr wohl Zeit für eine andere Beschäftigung da ist. Dann würde der Dienstherr wohl zu recht die TZ Genehmigung zurück ziehen.

    Wenn man so argumentiert, ist es aber auch wieder nicht plausibel, dass VZ-Beschäftigte mehr Stunden Nebentätigkeit machen dürfen...

    An meiner Schule arbeiten bestimmt die Hälfte der KuK Teilzeit aus verschiedensten Gründen. Wie andere Dienstherren das handhaben, weiß ich nicht.

    Zur freiberuflichen Nebentätigkeit hatte ich ja schon was geschrieben, auf welche Regelung beziehst Du Dich da? Die wird ja nicht nach Stunden gemessen oder vereinbart...

    Soweit ich gesehen habe, ist NT auch bei Beamten nicht genehmigungspflichtig, solange sie nicht mit dienstlichen Belangen konkurriert. Für Bayern habe ich im BayBG zB gefunden

    Zitat

    Art. 82

    Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

    (1) Nicht genehmigungspflichtig ist [...]

    2. die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr,...

    4.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, ...

    Aber ich möchte mich hier auch nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen. Ihr kennt Euch sicher umfassender damit aus, wie das in der Praxis gehandhabt wird.

  • Also in NRW gibt es ja keine "vorraussetzungslose" TZ mehr, d.h. man kann nicht mehr in TZ gehen, weil man sich lieber ehrenamtlich im Fußballverein des Kindes engagiert, oder sämtliche KLeidung selbst näht, die Nachbarschaft täglich mit Kuchen versorgt oder eben noch einen anderen Job hat. Es zählt im Prinzip nur Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen oder gesundheitliche Gründe. Da ist es meiner Meinung nach schwer zu argumentieren, dass man deswegen mehr Zeit braucht, die dann aber gleichzeitig wieder ins Nebengewerbe investiert.

  • Anna Lisa

    Möchte einen Punkt ergänzen. Sofern Du schwerbehindert bist, muss man Die auch eine Teilzeit genehmigen. Auch gleichgestellte haben den Anspruch.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Da ist es meiner Meinung nach schwer zu argumentieren, dass man deswegen mehr Zeit braucht, die dann aber gleichzeitig wieder ins Nebengewerbe investiert.

    Ich hatte den/die OP auch nicht so verstanden, dass das ein Thema ist. Die Frage, ob freiberufliche Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist bzw versagt werden kann, ist mMn unabhängig von Teil- oder Vollzeit.

  • Diese zeitliche Eingrenzung gilt nicht bei freiberuflicher schriftstellerischer oder künstlerischer Nebentätigkeit. Wenn dich die Muse küsst, stellst du keine Stoppuhr ;)
    Zudem gelten diese Tätigkeiten als entspannender Ausgleich und Freizeitbeschäftigung bzw. Hobby oder intellektuelle, wissenschaftliche Arbeit, die wiederum den Schülern und dem Dienstherrn in Form geistiger Vitalität und Gesundheit zugute kommt.

    Die Zeitbeschränkung wurde für Übungsleitertätigkeiten etc. definiert.

    Ja, didaktisches Material erstellen ist aber keine schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeit.

  • Ja, didaktisches Material erstellen ist aber keine schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeit.

    Gutes Material zu erstellen ist eine Kunst - und ein Handwerk. :pirat:

    BTW: Ich habe (nebenberuflich) eine Schrift erstellt, die in den Ausbildungswerkstätten von Kunsthochschulen und von (Hobby-)Künstlern als didaktisches Lehrmaterial und Nachschlagewerk verwendet wird. Das Finanzamt führt mich als Schriftsteller mit eigener Edition, da ich das Buch seit mehr als 20 Jahren im Selbstverlag (nun in der 7.Auflage) verkaufe - mit Kenntnis und Billigung der Schulverwaltung. Heute geht wieder ein Exemplar nach Berlin. In diesem Bereich bin ich nicht kenntnisfrei. :victory:

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  • Ja, didaktisches Material erstellen ist aber keine schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeit.

    Das wäre aber sehr blöd, in diesem Falle bedarf es einer Gewerbeanmeldung. Ganz unabhängig vom Schulrecht.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das wäre aber sehr blöd, in diesem Falle bedarf es einer Gewerbeanmeldung. Ganz unabhängig vom Schulrecht.

    ... und das ist (aus eigener Erfahrung) recht "interessant". Zitiere mich mal selbst:

    Zitat

    Solange man als Verleger nur die eigenen Bücher vertreibt, braucht es (eigentlich) keine Gewerbeanmeldung. Man agiert als freiberuflicher Kleinunternehmer, der nicht der Gewerbepflicht unterliegt (und damit auch nicht der Gewerbesteuer). Es liegt im Wesen der Schriftstellerei, dass das eigene Werk an die Öffentlichkeit soll. Dasselbe gilt für Künstler. Auch diese müssen kein Gewerbe anmelden, um ihre Bilder zu verkaufen. Als Schriftsteller zählt man zur Gruppe der "Freien Berufe" wie Arzt, Architekt, Heilpraktiker, ... siehe ➜ de-wikipedia-org-Freier_Beruf_(Deutschland)
    Die "Kleinunternehmer-Regelung" bedeutet: Man ist nicht umsatzsteuerpflichtig - darf jedoch den Abnehmern auch keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in Rechnung stellen. Zum 1.1.2025 traten Änderungen für Kleinunternehmer in Kraft. Die Umsatzgrenze liegt nun bei 25.000 Euro netto im Vorjahr, und bei Überschreiten von 100.000 Euro im laufenden Jahr erfolgt ein sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung.

    Neu ab 2025 ist, dass man sich - falls man Umsätze im EU-Ausland erzielt - beim 'Bundeszentralamt für Steuern' registrieren muss und von dort eine "Kleinunternehmer-Umsatzsteuernummer" erhält. https://online.portal.bzst.de/
    Mit Teilnahme an der EU-KU-Regel muss man vierteljährlich den Gesamtumsatz, der innerhalb der EU erwirtschaftet wurde, melden.

    Sobald man jedoch sein Buch auf Amazon-Marketplace verkaufen möchte, verlangt Amazon die Kopie der Gewerbeanmeldung - so war es mir ergangen. Außerdem benötigt man für Amazon vom Finanzamt eine Bescheinigung nach §22f, Abs. 1 Satz 2 UStG. Damit ist man als Kleinunternehmer beim Finanzamt registriert und wird zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung aufgefordert. Durch die Gewerbeanmeldung erhält man zudem bald danach Post von der Industrie- und Handelskammer, in der man automatisch beitragspflichtiges Zwangsmitglied wird. Ebenfalls wird man Zwangsmitglied in der Berufsgenossenschaft, die wissen möchte, wie viele (geschlechtsgetrennte) Toiletten sich am Firmensitz befinden, wer Sicherheitsbeauftragter ist und wie hoch der Umsatz ist, damit der Beitrag berechnet werden kann. Sic! Es hat mich mehrere Schreiben und Telefonate gekostet, diese Kosten abzuwehren. Die Beiträge werden nämlich erst fällig, sobald man über die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer kommt.
    Quelle: https://www.autenrieths.de/selbstverlag.html#Finanzen

    Da hat man zu tun. Da bei mir immer wieder Bestellungen aus dem deutschsprachigen Ausland (AT, LUX, CH, FL) eintrudeln, darf ich mich nun um die EU-KU-Regel kümmern. Es bleibt spannend. :autsch:

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