Klassenfahrt: mein Kind will nicht mit.

  • Habt ihr das auch des Öfteren, dass Eltern die Einverständniserklärung nicht unterschreiben mit dem Hinweis "Kind will nicht mit" und dann war's das?

    Insbesondere bei Moslems gibt's das inzwischen regelmäßig und ich finde es ziemlich frech. Wenn man Bedenken hat, kann man einen Termin ausmachen, wenn man nicht weiß, wie das mit der Bezahlung ist, sich Hilfe holen.

    Die Schulsozialarbeiterin hat angeboten, mit Eltern die Formulare durchzugehen etc. aber das ist ja alles anstrengend. "Nö" auf einen Schmierzettel schreiben hingegen: easy.

    Ich verstehe Heimwehbedenken und Menstruationssorgen, Betwünsche und Ich-kann-nicht-ohne-Handy-von-Mama-weg... Aber halt nicht so.

    Wie ist das bei euch? Überreden, einfach nicht mitnehmen? Oder gibt's die Debatte anderswo nicht?

  • Wir geben immer den klaren Hinweis das es eine Pflichtveranstaltung der Schule ist. Das reicht meist aus. Hab aber auch schon mal nen 12. klässler gehabt der am ersten Tag wegen Heimweh aus Rom abgeholt werden musste von den Eltern….die sind wirklich zu zweit hingeflogen gekommen um das Kind abzuholen und haben zig hundert Euro zusatzkosten in Kauf genommen. Wir haben quasi das Kind abgegeben an die und die sind in den nächsten Flieger zurück gestiegen.


    Wohl dem, der gelernt hat, zu ertragen, was er nicht ändern kann.

    Der Himmel ist nicht mein Limit, ich bin es.

  • Ja, nicht unbedingt "des Öfteren", aber gibt es. Auch manchmal in der Variante, dass die Kostenübernahme vom Amt genehmigt ist, das Kind aber schon im Voraus verkündet, dann krank zu sein, und am Abfahrtstag auch tatsächlich krankgemeldet wird. Ein großer Orga-Spaß für die Klassenleitung. Die Forderung nach einem Attest stößt inzwischen meist an die Grenze, dass Praxen sich zunehmend wegen bürokratischer Überlastung grundsätzlich weigern, welche auszustellen.

  • In meiner ersten eigenen Klasse gab es ein Kind, das auch ganz sicher aus religiösen Gründen nicht mitdurfte. Vorgeschobener Grund war, dass es ohne MP3 Player nicht einschlafen könne und elektronische Geräte ja nicht erlaubt wären. Viele Elterngespräche mit Blabla über pädagogischen und sozialen Nutzen einer Klassenfahrt, Hinweis an Schulleitung mit Blabla wegen des Geldes, dann die Ausnahmeregel für das Kind, der MP3 Player dürfe mitgenommen werden. Am Ende haben die Eltern bezahlt und das Kind war dann "krank". Viel Blabla für nichts also.

    Ich hatte das seitdem nicht nochmal aber heute würde ich nur mit den Schultern zucken. Hinweis an Stufenleitung wegen uneinsichtiger Eltern und Ende.

  • Ja, wahrscheinlich habt ihr Recht und es wird auf Krankschreibung hinauslaufen, ich habe jetzt auch schon gehört, dass kommenden Sommer in besagter Woche ein Zahnarzt- und/ oder Augenarzttermin sein wird.

    Ich frage mich trotzdem, was das für eine Sure sein soll, in der geschrieben steht, dass jeglicher Spaß verboten ist. Es betrifft jedenfalls Jungen und Mädchen gleichermaßen.

  • Aus meiner derzeitigen Klasse möchten 5 Kinder nicht mit. Einmal wegen des Geburtstags und beim Rest weiß ich es nicht. Wir können sie nicht zwingen und sie werden in der Zeit wahrscheinlich in höheren Klassenstufen am Unterricht teilnehmen.

    🍦 Eis macht Spaß! 🍦
    Schoko, Vanille – ganz egal,
    Hauptsache lecker jedes Mal! 😋

    Ich lese und schreibe nach dem Paretoprinzip.

  • Ich frage mich trotzdem, was das für eine Sure sein soll, in der geschrieben steht, dass jeglicher Spaß verboten ist. Es betrifft jedenfalls Jungen und Mädchen gleichermaßen.

    Einmal abgesehen davon, dass das auch für die Bibel gelten würde, reden wir hier von Befindlichkeiten, Ängsten und Emotionen, denen man mit einer sachlichen Argumentation nicht beikommen wird.

    Schau mal hier - dort wird das Ganze ausführlicher dargelegt - inklusive einem aktuellen Urteil.

    VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26

    Konkret geht es um Religionsfreiheit vs. Schulpflicht bzw. Bildungs- und Erziehungsauftrag.

    Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf.

    Sollte ein Kompromiss nicht möglich sein, ist weiter zu beachten, dass Beeinträchtigungen insbesondere des religiösen Erziehungsrechts eine typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht sind, der nicht vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängt. Daraus folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind. Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist, bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltensgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt.

    Hier beriefen sich die Eltern auf den Schutz der Ehre des Mädchens, das ohne einen männlichen Begleiter aus der Familie nicht auswärts übernachten dürfe.
    Ich zitiere weiter:
    Im Islam spiele Schamhaftigkeit, der Schutz der Privatsphäre sowie die Verantwortung der Eltern für die moralische Erziehung ihrer Kinder eine wichtige Rolle. Hierzu zitieren die Antragsteller zudem drei Stellen im Koran. Darüber hinaus stütze sich die religiöse Praxis auch auf Überlieferungen und die traditionelle islamische Rechtsauffassung, wonach Eltern verpflichtet sind, Situationen zu vermeiden, die aus ihrer Sicht den religiösen und moralischen Grundsätzen widersprechen könnten.

    Der Kompromiss wäre gewesen, dass ein Elternteil mitfährt. Das haben die Eltern abgelehnt, aber nicht substantiiert begründen können. Damit hatten sie ihren Anteil an der "Konkordanz" nicht geliefert, somit war der Kompromiss hinfällig und die Befreiung von der Fahrt wurde nicht erteilt.

    Genutzt haben wird es freilich nicht aufgrund der oben genannten "Ausweichmöglichkeiten".

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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