• Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Mein Convertible von 2022 funktioniert bis auf den Akku noch ganz gut, mein Tablet von 2016 reicht als Lösungsbuchanzeige für mich.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    Wir warten auf Digitalpakt 2.0 ...

    Vermutung noch 2 Jahre, bisher konnten defekte Geräte auch ausgetauscht werden, jetzt gibt es wohl keine übrigen mehr. Die Stadt ist pleite, Haushaktssperre.

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  • Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.

    (Es freilich völlig sinnfrei, Claude eine Primitiv-App für diesen Zweck programmieren zu lassen, wo es zahlreiche leicht bedienbare, kostenlose Apps für eben diesen Zweck gibt, die mit Sicherheit ausgereifter sind, z.B. kann man mit Anki den Sitzplan ganz ohne Fotos im Karteikartensystem auswendig lernen (Namen im Bild werden überdeckt und der abgefragte Name nach Lösungseingabe aufgedeckt, die Karten werden mit sehr wenig Aufwand automatisch erzeugt).

    Gemäß DSGVO ist hauptsächlich das Veröffentlichen von Fotos und nur in viel geringerem Maße das Fotografieren reguliert:

    Das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum ist für den reinen Privatgebrauch (z. B. Erinnerungsfotos im Urlaub oder in der Stadt) lgrundsätzlich erlaubt, solange keine Sonderfälle vorliegen. Die DSGVO gilt zudem meist nicht, wenn die Bilder ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden (sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

    • Ausnahmen / Verbote beim Fotografieren:
      • Intimbereich / geschützte Räume: Das Fotografieren in Wohnungen, Toiletten, Umkleidekabinen oder das unbefugte Aufnehmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ist nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
      • Hilflose Personen: Fotos von Unfallopfern oder hilflosen Menschen sind unzulässig.
      • Kommerzielle oder berufliche Nutzung: Fotografieren Unternehmen oder Vereine Personen außerhalb des Privaten, greift die DSGVO (Erfordernis einer Rechtsgrundlage wie eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO).

    Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.
    Da ich auch nicht mehr jung bin und das Gedächnis mit dem Alter nicht besser wird, bin ich geneigt, da sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu vertreten und einzufordern.

  • Unserer Schulischer Datenschutzverantwortlicher hat während der Maskentragezeit von Corona erklärt, dass Sitzplätze mit Schülerfotos dienstlich notwendig sind und man nicht extra fragen muss, weil die Zuordnung von Name und halben Gesicht so schwierig ist.

    Inzwischen wird erwartet, dass es i der Regel ohne Fotos klappt. Wer trotzdem Fotos braucht, weil er die Klasse nur einmal in der Woche sieht oder ohne feste Sitzordnung fragt um Erlaubnis.

    LG DFU

  • Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist

    Verboten? Weiß ich nicht. Aber Bilder sind personenbezogene Daten. Die haben a priori mal nichts auf Privatgeräten zu suchen, auch nicht temporär.

    Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.

    Wenn „die Schule“ die Fotos macht, ist die Schule datenverarbeitende Stelle. Wenn eine Kollegin auf eigene Initiative Fotos auf dem Privatgerät macht, ist sie selbst womöglich die datenverarbeitende Stelle.

    für den reinen Privatgebrauch

    Der Fall ist hier wohl offensichtlich nicht relevant.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

  • Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.

    So ist es bei uns seit einigen Jahren, ich bin mal wieder dankbar für Edupage.


    Ist das mit WebUntis nicht möglich?

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  • Ist das mit WebUntis nicht möglich?

    Doch, doch. Das ist aber nicht relevant, so lange man keine Schulleiterin hat, die sich um irgendetwas kümmern möchte.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier (8. November 2026 14:28)

  • Das Fotografieren ist gemeinhin in der DSGVO ungeregelt. Nur wer von Euch kauft noch Filme und lässt entwickeln?. Ach Ihr habt Digitalkameras ? Das fotografieren ist nicht erfasst, jedoch die entstandene Fotodatei gehört nun zu digital erfassten persönlichen Daten. Nachdem mir das vor zehn Jahren schon bewusst wurde, habe ich das private fotografieren mit meiner persönlichen Ausstattung bei Schulveranstaltungen schlichtweg sein gelassen. Schade drum , aber...

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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