Aufsichtspflicht bei Pause der Schulbegleitung

  • Folgender Fall:

    Ich habe ein Downkind mit Schulbegleitung. Da die Schulbegleitung etwas länger als 6 Stunden (sie fährt auch mit dem Kind mit dem Bus mit dem Kind mit) unterwegs ist, muss sie nach eigener Aussage aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Pause von einer halben Stunde machen.

    Für mich als Lehrerin mit einer Klassenstärke von 28 Schülern ist es natürlich schwierig, das Kind bei der Nichtanwesenheit der Schulbegleitung konsequent im Auge zu behalten. Downkinder kommen manchmal auf Ideen, die man nicht ahnt.


    Jetzt die Frage, vielleicht kennt jemand sich aus:

    Kann man rechtlich von der Lehrkraft erwarten, dass sie, obwohl das Kind eine Schulbegleitung braucht, komplett die Aufsicht während ihres Unterrichts für die besagte Pause der Schulbegleitung übernimmt? Irgendwie habe ich im Hintergrund die Befürchtung, dass ich, wenn mir etwas entgeht, sprichwörtlich "mit einem Fuß im Gefängnis" stehe.

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann leider nicht antworten, aber mit einer Rückfrage: wie ist es in den Pausen? Wird das Kind auch ausschließlich von der Schulbegleitung beaufsichtigt? Gibt es andere Schulbegleitungen an der Schule?
    Kann die Schulbegleitung ihre Pause ggf. im Pausenzeitraum haben? (rhetorische Frage, das kann sie. Wäre es ggf. für euch als Schule besser handhabbar?)

  • In welchem Bundesland?


    Für Hamburg: Die Schulbegleitung ist niemals in der Aufsichtspflicht, das sind immer Lehrkräfte oder andere Pädagog_innen der Schule. Die Schulbegleitung ist Lern- und ggf Pflegeassistenz und handelt nur in diesen Bereichen bedingt eigenverantwortlich.


    Anders sähe es nur in dem äußersten seltenen Fall aus, wenn eine päd. Stammkraft der Schule in der Individualbegleitung dieses Kindes eingesetzt wäre (seltener Fall in Inklusion an Regelschule, nicht unbedingt an Förderschule).


    Tatsächlich sind aber klassische Schulbegleiter doch überall durch freie Träger an die Schulen vermittelt (und bei diesen auch angestellt) oder FSJ, die aber auch niemals eigenverantwortliche Stammkräfte sind.


    Oder gibt es Bundesländer, in denen die Rechtsgestaltung und -auslegung ganz anders ist? - Interessante Frage.

  • Kann die Schulbegleitung ihre Pause ggf. im Pausenzeitraum haben?

    In der großen Pause ist die Schulbegleitung mit draußen. Das ist auch unbedingt notwendig, dass das Kind einzeln beaufsichtigt/beobachtet wird. Gerade in der großen Pause gibt es ein großes Gefährdungspotential. (weglaufen, an anderen herumziehen, herumdrücken)


    Nachtrag 1:

    Bundesland Bayern


    Nachtrag 2:

    Es ist schon klar, dass die Lehrkraft die generelle Aufsichtspflicht hat. Aber ohne die Augen und Mithilfe der Schulbegleitung, also alleine, kann sie gar nicht alle gefährlichen Dinge wahrnehmen.

  • Zum Fuß und Gefängnis: Nein!


    Aufsichtspflicht heißt ja nicht Überwachung jeglicher Regung aller Schüler, sondern aufmerksam zu sein. Was du aber nicht leisten kannst, kannst du nicht leisten. Dazu kannst nicht lernwirksamen Unterricht für 25 andere leisten, die Fragen von Bibi, Anna und Mustafa beantworten, den Streit von Markus und Jonas schlichten und gleichzeitig das Inklusionskind 1:1 "überwachen". Aber du kannst bemerken, wenn es etwas offensichtlich Gefährliches macht, Stuhl übern Kopf hebt o.ä.


    Das gilt aber so letztlich für alle, nicht nur bei Inklusion.


    Und zu guter Letzt: Um wirklich irgendwie sanktioniert zu werden, müsste grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen aka Raum verlassen während in Chemie die Seife kocht...

  • Jetzt die Frage, vielleicht kennt jemand sich aus:

    Kann man rechtlich von der Lehrkraft erwarten, dass sie, obwohl das Kind eine Schulbegleitung braucht, komplett die Aufsicht während ihres Unterrichts für die besagte Pause der Schulbegleitung übernimmt? Irgendwie habe ich im Hintergrund die Befürchtung, dass ich, wenn mir etwas entgeht, sprichwörtlich "mit einem Fuß im Gefängnis" stehe.

    Was sagt denn deine Schulleitung zu der Frage. Sprich mit ihr, weise sie auf die genannten Probleme und lass dir eine entsprechende Anweisung geben. Damit solltest dur rechtlich auf der sichere Seite sein.

  • Kennst du dich bei Downsyndrom aus?

    Offensichtlich nicht. Wir haben manchmal mit ganzen Grundschulklassen bei der Suche im Gelände und angrenzenden Wald geholfen, wenn P. aus der Nachbarschule mal wieder ausgebüxt war.

    Meiner Meinung nach kann das niemand bei dieser Klassengröße leisten. In der G-Schule gibt es bei 6-8 Schülern Doppelbesetzung und oft noch eine FsJ-Kraft. Da müsste Unterstützung her, wenigstens für die halbe Stunde Pause.

  • Sprich mit ihr, weise sie auf die genannten Probleme und lass dir eine entsprechende Anweisung geben.

    Habe ich schon, aber irgendwie ist die Sache noch unklar. Die Schulleitung meinte bisher nur, dass sich da der Träger in der Absprache mit den Eltern darum kümmern müsste, machte aber erstmal einen überfragten Eindruck. Daraufhin habe ich im Internet recherhiert und nichts Konkretes zu meinem Fall gefunden. Deswegen frage ich hier, vielleicht hatte jemand schon einmal dasselbe Problem. Das würde erstmal weiterhelfen.

  • @ Plattenspieler:

    Was hat deine Bemerkung mit meiner Frage zu tun?

    Kennst du dich bei Downsyndrom aus?

    Genug, um solche pauschalen Vorurteile blöd zu finden.

    "Menschen mit Down-Syndrom sind ... (setze wahlweise ein) fröhlich/einfühlsam/stur/faul oder eben "kommen auf ungeahnte Ideen".

    "Menschen mit Autismus sind ..."

    "Menschen über 2 m sind ..."

    Menschen sind Individuen. Auch wenn sie genetische oder andere Besonderheiten haben.

  • Der durchschnittliche IQ von Personen mit Down-Syndrom liegt bei 50...ich glaube gewisse generalisierte Aussagen über Gefährdungswahrnehmung und Verhalten lassen sich allein daraus schließen...
    Menschen über 2m kommen an alle Regale im Supermarkt ran...Menschen sind Individuen, ja klar, hast du noch ein Allgemeinplätzchen oder auch noch was hilfreiches?


    @Aufsichtspflicht: Beim Schulleiter schriftlich darauf hinweisen, dass du in der Pause der Begleitung die Aufsichtspflicht nicht vollständig wahrnehmen kannst und dann bist du raus aus der Nummer und das ist das Problem deiner Schulleitung. ;)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Der durchschnittliche IQ von Personen mit Down-Syndrom liegt bei 50...ich glaube gewisse generalisierte Aussagen über Gefährdungswahrnehmung und Verhalten lassen sich allein daraus schließen...

    Natürlich gibt es statistische Häufungen und Wahrscheinlichkeiten. Nur was spielen die in diesem Thread und für das Anliegen der TE für eine Rolle? Warum sagt sie nicht einfach: "Das Kind kommt oft auf ungewohnte Ideen"?


    Zumal sie, wenn ich mich an frühere Threads richtig erinnere, vor ihrem Inklusionsschüler noch nicht allzu viel Kontakt zu Menschen mit Down-Syndrom hatte.


    Mein Problem ist nicht, ob die Aussage auf einige (lange nicht alle) Kinder mit Down-Syndrom zutrifft. Mein Problem damit ist das Mindset hinter solchen Aussagen, das Menschen mit Behinderung zusätzlich behindert und stigmatisiert.

    hast du noch ein Allgemeinplätzchen

    Links ist da, wo der Daumen rechts ist.

  • Plattenspieler, jeder der sich intensiv mit dem Downsyndrom befasst, weiß, dass es einige Gemeinsamkeiten in auffälligem Verhalten gibt, mit dem man als Betreuungsperson zu tun hat. Das kann man sowohl in der Literatur als auch in einschlägigen Downinfoseiten nachlesen. Außerdem fallen im persönlichen Austausch mit anderen betroffenen Lehrern und auch einer Downtherapeutin, die mir hier viel weiterhilft, Gemeinsamkeiten auf. Die Therapeutin sagt mir oft: Ja, bei Downkindern ist es so, dass....

    Ich meinte das überhaupt nicht stigmatisierend. Es geht da nicht darum, irgendwelche Verhaltensweisen zu beurteilen, sondern einfach festzustellen. Das ist eben das, mit dem man umgehen lernen muss.

    Aber ich kann nachvollziehen, dass es für manche klingt, wie ich generelle Vorurteile hätte.


    Valerianus

    Vom Ansatz her ist das eine gute Idee. Nur muss ich mir überlegen, ob ich das so mache, weil ich dadurch mein gutes Verhältnis zur Schulleitung unnötig belaste.

  • Da die Schulbegleitung etwas länger als 6 Stunden (sie fährt auch mit dem Kind mit dem Bus mit dem Kind mit) unterwegs ist, muss sie nach eigener Aussage aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Pause von einer halben Stunde machen.

    Wenn die Pause macht, wird sie für die Zeit auch nicht bezahlt. Weiß der Arbeitgeber der Schulbegleitung davon? Arbeitszeitgesetz §4 (darauf wird sich die 6-Stunden-Aussage stützen). Vielleicht kann der AG über ArbZG §7 Abs. 2 Punkt 4 (oder an anderer Stelle in Paragraphen gegossenes) auch eine andere Vereinbarung treffen.

  • @ Nitram

    Ja, der Arbeitgeber weiß davon. Er hat die Schulbegleitung beauftragt mit mir zusammen eine Lösung zu finden, quasi stellt er sich es so vor, dass ich mir überlegen soll, wann am Vormittag in den Unterrichtsstunden (unsinnigerweise auch bei den Fachlehrern) es am geschicktesten ist, die Pause zu machen und man das Kind alleine im Unterricht lassen kann.


    Jetzt habe ich mal §4 nachgelesen.

    Und das mit der Anpassung bei §7 wäre eine Möglichkeit. Das ist also nicht so festgezurrt.


    Vielen Dank für die Info. Das hilft schon einmal weiter und das könnte man mal einbringen.

  • Mm, ich finde es schön völlig nachvollziehbar, dass die Schulbegleitungen zwischendurch mal eine Pause machen sollte. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit, die Pause aufzusplitten, also zwei mal 15 Minuten während der Unterrichtszeit, evtl. flexibel, wenn es gerade passt, in Still- und / oder Freiarbritsphasen. Zumutbar, dass der Lehrer die Aufsicht führt, finde ich das eigentlich schon.

  • jeder der sich intensiv mit dem Downsyndrom befasst, weiß, dass es einige Gemeinsamkeiten in auffälligem Verhalten gibt

    Gemeinsamkeiten im Sinne von Häufungen und Wahrscheinlichkeiten ja, im Sinne von Automatismen ("das ist bei allen Kindern mit DS so ...") nein.

    Ich meinte das überhaupt nicht stigmatisierend. Es geht da nicht darum, irgendwelche Verhaltensweisen zu beurteilen, sondern einfach festzustellen. Das ist eben das, mit dem man umgehen lernen muss.

    Aber ich kann nachvollziehen, dass es für manche klingt, wie ich generelle Vorurteile hätte.

    Das wollte ich dir nicht unterstellen. Sorry, falls das so rüberkam. Ich bin da vielleicht auch etwas überempfindlich, aber gerade diese recht pauschale Formulierung in einem imho nicht relevanten Kontext kam für mich bisschen komisch rüber.


    Zu was hartnäckige Vorurteile führen können, kann man am Beispiel ASS/Asperger an vielen Kommentaren in sozialen Medien zu Greta Thunberg sehen. Und auch unsere SuS (Förderschwerpunkt Sprache) sind davon häufig betroffen: "Der kann nicht richtig sprechen, der ist ja dumm / ein Baby / psychisch krank / ... (frag mal Stotternde oder Menschen mit Artikulationsstörung)


    Aber wie gesagt: Ich will dir so etwas nicht unterstellen und ich hätte gleich schreiben sollen, was konkret mich störte.


    Zur Sache noch:


    Ich würde das auf jeden Fall auch mit der Schulleitung klären, aber nicht direkt etwas Schriftliches vorliegen, sondern erst einmal einfach im Gespräch schildern, was das Problem ist.

  • @ Plattenspieler

    Danke für deine Antwort.


    Ilse

    2x15 min hatte ich auch vorgeschlagen, dass das evtl. leichter zu handeln wäre, aber da waren die Informationen so, dass es 30 min am Stück sein müssen. Aber wie ich jetzt in dem Arbeitsschutzgesetz nachgelesen habe, können es anscheinend auch 2x15 min sein. Bei 30 min am Stück wird sehr schwierig. Die Schulbegleitung kommt mit Anfahrt zu dem Kind - so wie ich es verstanden habe - auf 6 h 30 min. Wenn die Anfahrt zum Wohnort des Kindes nicht zählen würde, könnte es knapp mit den 6 h reichen. Der Aufenthalt in der Schule ist an langen Tagen genau 5 h. 1 h 30 min gehen auf Anfahrt/Heimfahrt zum Kind und der begleitenden Busfahrt drauf.

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