Corona Sonderzahlung

  • Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

  • Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

    Ich wüsste nicht warum Teilzeit nach BEEG nicht die Regelung des 24 II TVL auslösen sollte. Ansonsten würde ja auch der In Elternteilzeit beschäftigte volles Monatsentgelt erhalten.

  • Ich wüsste nicht warum Teilzeit nach BEEG nicht die Regelung des 24 II TVL auslösen sollte. Ansonsten würde ja auch der In Elternteilzeit beschäftigte volles Monatsentgelt erhalten.

    Nein, wie gesagt, hier geht gerade einiges durcheinander. Und nach dem BEEG erhält man dann auch nur anteiliges Entgelt. Aber Teilzeit nach BEEG ist eben z.B. für diverse Dinge unschädlich.

    Aber man hat eben ganz andere Fristen, Mindestzahlen usw. die der TVL nicht hergeben würde.

    Auch kann der AG ja Teilzeit in Elternzeit nach dem BEEG nur in dringenden betrieblichen Gründen z.B. ablehnen usw.

  • Nein, wie gesagt, hier geht gerade einiges durcheinander. Und nach dem BEEG erhält man dann auch nur anteiliges Entgelt. Aber Teilzeit nach BEEG ist eben z.B. für diverse Dinge unschädlich.

    Richtig, dafür gibt es auch diverse Sonderregelungen, auf die die Tarifvereinbarung zur Corona Prämie keinen Bezug nimmt. Aber ich lasse mich gerne eines besseren Belehren, vielleicht zeigst du mir die Regelung des BEEG, die § 24 II TV-L außer kraft setzt.

  • Richtig, dafür gibt es auch diverse Sonderregelungen, auf die die Tarifvereinbarung zur Corona Prämie keinen Bezug nimmt. Aber ich lasse mich gerne eines besseren Belehren, vielleicht zeigst du mir die Regelung des BEEG, die § 24 II TV-L außer kraft setzt.

    Das hat Susannea doch bereits erklärt: Der §24 II TV-L ist bei "Teilzeit in Elternzeit" überhaupt nicht einschlägig, da dies ein völlig anderes Rechtsverhältnis darstellt als "Teilzeitbeschäftigt" im Sinne des Tarifvertrags. Insofern muss er auch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern findet schlicht keine Anwendung.

  • Das hat Susannea doch bereits erklärt: Der §24 II TV-L ist bei "Teilzeit in Elternzeit" überhaupt nicht einschlägig, da dies ein völlig anderes Rechtsverhältnis darstellt als "Teilzeitbeschäftigt" im Sinne des Tarifvertrags. Insofern muss er auch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern findet schlicht keine Anwendung.

    Aufgrund welcher konkreten Regelung? Bzw. wie Definierst du denn Teilzeitbeschäftigt i.S.d. TV-L? BEEG ist mir da nicht konkret genug. BEEG regelt einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Argument könnte evtl. sein das BEEG Teilzeit keine Teilzeit gem. § 11 TV-L darstellt.


    Wobei dann § 20 III Satz 4 TV-L wäre dann ja allerdings auch nicht nötig, weil von vornherein keine Reduktion nach § 24 II.


    Zudem konnte ich eine Regelung zum Entgelt nicht finden, der Begriff findet sich nur in §9 und dort geht es nur um den Anspruch der zuständigen Behörde auf die entsprechenden Nachweise gegenüber dem AG.

  • Argument könnte evtl. sein das BEEG Teilzeit keine Teilzeit gem. § 11 TV-L darstellt.

    Genau darum geht es. Der §11 TV-L regelt abschließend die Teilzeittätigkeit im Sinne des Tarifvertrags. Für die Teilzeittätigkeit nach BEEG gelten ganz andere Fristen, Bedingungen für Veränderung der Arbeitszeiten usw.

    Wobei dann § 20 III Satz 4 TV-L wäre dann ja allerdings auch nicht nötig, weil von vornherein keine Reduktion nach § 24 II.

    Ich kann dir da nicht ganz folgen, da das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun hat. Natürlich liegt keine Reduktion der Beschäftigung im Sinne des Tarifvertrags vor, sondern es wird lediglich beim "alten" Arbeitgeber Teilzeit in Elternzeit nach BEEG geleistet. Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst.

  • Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit

    Wenn Elternteilzeit gem BEEG ohnehin etwas anderes als Teilzeit ist, worauf denn sonst? Oder bedeutet Teilzeitbeschäftigung in 20 jetzt was anderes als in 11 oder 24?


    Aber zeige mir doch bitte die Regelung im BEEG die den Entgeltanspruch in Teilzeit reduziert.


    Das ich in § 11 aus meiner Sicht keine definition sondern nur einen erweiterten Anspruch auf Teilzeit regelt, lassen wir mal außen vor. Aber eine Definition ist auch nicht nötig, da das TzBfG dies bereits tut.


    Wenn du mir die Regelungen zeigst glaube ich dir alles sofort. Mir reicht auch aus, wenn du mir den Entgeltreduktionsanspruch lt. BEEG zeigst.

  • Aber zeige mir doch bitte die Regelung im BEEG die den Entgeltanspruch in Teilzeit reduziert.

    Eine solche explizite Festschreibung ist weder nötig noch sinnvoll. Das sieht man schon daran, dass grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen) zu dann natürlich auch anderen Konditionen möglich ist. Es ist z.B. auch möglich, beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit eine ganz andere Position mit anderer Gehaltsstruktur auszufüllen, wenn sich beide Seiten darauf einigen.


    Daher hat der Gesetzgeber in §15 Abs. 5 BEEG lediglich normiert, dass sich AG und AN über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen zu einigen haben (z.B. durch zeitlich befristete Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag). Erfolgt eine solche Einigung nicht, greift §15 Abs. 6 i.V.m. §15 Abs. 7 BEEG. Das Entgelt bemisst sich dann quasi automatisch am Anteil des Stundenumfangs zum bisherigen Entgelts.

  • Eine solche explizite Festschreibung ist weder nötig noch sinnvoll. Das sieht man schon daran, dass grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen) zu dann natürlich auch anderen Konditionen möglich ist. Es ist z.B. auch möglich, beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit eine ganz andere Position mit anderer Gehaltsstruktur auszufüllen, wenn sich beide Seiten darauf einigen.


    Daher hat der Gesetzgeber in §15 Abs. 5 BEEG lediglich normiert, dass sich AG und AN über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen zu einigen haben (z.B. durch zeitlich befristete Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag). Erfolgt eine solche Einigung nicht, greift §15 Abs. 6 i.V.m. §15 Abs. 7 BEEG. Das Entgelt bemisst sich dann quasi automatisch am Anteil des Stundenumfangs zum bisherigen Entgelts.

    Ich will dem nichtmal widersprechen. Aber Wenn ich das annehme, reduziert sich doch logischer Weise auch der Anspruch auf sonstige Entgeltbestandteile. Zudem Argument andere Arbeitgeber, wir streiten dich gar nicht darüber das Vertraglich fast alles möglich ist.



    Allerdings beziehen sich auch die Durchführungshinweise der TdL auf die entspreche Regelungen:

    Soweit während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, erhalten die Teilzeitbeschäftigten das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indivi- duell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit ver- gleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Absatz 2 TV-L). Das Entgelt wird also zeitanteilig bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.

  • Ich will dem nichtmal widersprechen. Aber Wenn ich das annehme, reduziert sich doch logischer Weise auch der Anspruch auf sonstige Entgeltbestandteile.

    Das hatten wir doch weiter oben schon: Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst und gerade nicht ebenfalls reduziert.


    PS: Das Entscheidende ist, dass es sich hierbei nicht um "normale" Teilzeit, sondern um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung handeln muss.

  • Worüber diskutieren wir?

    Es geht doch darum, das Teilzeit nach BEEG keine Teilzeit nach TVL sein soll und daher die Sonderzahlung komplett erfolgen müsste.

    Dafür kam noch kein (untermauertes) Argument.

    Wenn die Entgeltreduktion logisch ist, ist doch auch die Reduktion der Sonderzahlung logisch oder nicht?

  • Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

    Versuchen wir mal konstruktiv zu werden:


    Ich frag mal nach, ging es bei den Problemen um die Gewährung von Teilzeit oder worum ging es konkret?


    Sonderregelungen für Elternteilzeit gibt es in jedem Fall.

  • Es geht doch darum, das Teilzeit nach BEEG keine Teilzeit nach TVL sein soll und daher die Sonderzahlung komplett erfolgen müsste.

    Dafür kam noch kein (untermauertes) Argument.

    Ich habe doch erst direkt im Beitrag darüber die maßgebliche Norm dazu angeführt und erläutert. §20 Abs. 3 Satz4 TV-L normiert gerade die Bemessung der Sonderzahlung im vorliegenden Fall (elterngeldunschädliche Teilzeit ist gerade nicht die "normale" Teilzeit). Anstatt zu behaupten, es lägen keine untermauerten Argumente vor, würde es nicht schaden, sich diese genau durchzulesen. Über Verständnisfragen können wir dann anschließend gerne weiter diskutieren.

  • Hallo zusammen,


    spart noch jemand gerade für ein Sabbatjahr an? Habt ihr auch nur eine anteilige Sonderzahlung erhalten?

    Klar, mein Gehalt ist vermindert, aber ich habe die letzten Jahre immer volles Deputat unterrichtet und war daher überrascht über die anteilige Zahlung.


    Viele Grüße

  • spart noch jemand gerade für ein Sabbatjahr an? Habt ihr auch nur eine anteilige Sonderzahlung erhalten?

    Klar, mein Gehalt ist vermindert, aber ich habe die letzten Jahre immer volles Deputat unterrichtet und war daher überrascht über die anteilige Zahlung.

    Naja, wenn du für das Sabbatjahr ansparst machst du formal ja Teilzeit und zwar gemittelt aus Deputat in der Ansparphase und Freistellungsphase.


    und Ergänzungsfrage - denkt ihr, daran lässt sich noch was ändern oder ist das nun halt so aufgrund der verringerten Bezüge und "Einspruch" ist zwecklos?

    Ich vermute, dass sich da nichts machen lässt. Im Erlass steht die Reduktion bei Teilzeit explizit drin.

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