Dienstzeit, Arbeitszeit, Ruhezeit in NRW

  • Liebe Kolleg:innen,


    ich benötige eure Schwarmintelligenz, weil ich leider nicht fündig geworden bin.


    Als Mitglied im Lehrkräfte-Rat und vieler Anfragen aus meinem Kollegium, die die Dienst- bzw. Arbeitszeit betreffen habe ich folgende Fragen für verbeamtete Lehrkräfte in NRW in Vollzeit:

    Ist es zulässig, dass aufgrund von weiteren Aufgaben neben dem Unterricht (Klassenfahrten, Sprechtag, Konferenzen, etc.) die täglichen 8 Stunden und 12 Minuten Arbeitszeit überschritten werden dürfen, so dass es ggf. auch zu einer Verletzung der Ruhezeit kommt?


    Ich beziehe mich bei den Zeitangaben auf die AZVO NRW wohlwissend, dass in §1 Lehrkräfte ausgenommen werden aber sich die ADO auf diese Angabe in §13 bezieht.

    Ebenfalls ist im Kommentar zur ADO des Wingen Verlags zu lesen, dass "[...] zum andern die sich aus der unterrichtlichen und sonstigen Tätigkeiten ergebene Gesamtarbeitszeit der Lehrer / innen die beamtenrechtliche Arbeitszeit grundsätzlich nicht überschreiten darf, also §§ 60 LBG NRW, 2 AZO eine Grenze der von den Lehrer / innen zu leistenden Arbeitszeiten bilden (OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2005 - 6 A 4527/02 -, a.a.O., Rdn.45). Ändert sich die beamtenrechtlich vorgegebene Arbeitszeit, so ist eine entsprechende Verringerung oder Anhebung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl der Lehrer / innen zulässig /BVerfG, Beschluss vom 15.3.2006 - 2 BvR 1402/03 -, juris)."


    Bedeutet die Ausführung im Umkehrschluss, dass sollte die Grenze der Arbeitszeit überschritten werden, dann eine Kompensation durch Unterrichtsausfall erfolgen müsste?

    Von unserer Schulleitung bzw. Abteilungsleitung heißt es dann nur lapidar, dass es nur einzelne Tage betreffe und nicht die Regel sei und somit durchaus Rahmen des Möglichen liege und nicht am Folgetag z.B. die erste Unterrichtsstunde entfallen könne.

    Solche Situationen treten auf, wenn zum Beispiel am Vortag Elternabend war von 18 Uhr bis 20 Uhr, einzelne Lehrkräfte aber schon seit 8 Uhr in der Schule sind.


    Wie wird es bei euch an den Schulen gehandhabt?

    Habt ihr dazu genauere Informationen?

  • Bolzbold

    Hat das Thema freigeschaltet.
    • Offizieller Beitrag

    Hallo und herzlich willkommen in diesem Forum.

    Ich habe seinerzeit in der Behörde recht früh und deutlich gelernt, dass jeder Kommentar des Wingen-Verlags keine rechtliche Bindungswirkung hat und nur eine Auslegung durch die AutorInnen darstellt.


    Was die Arbeitszeit angeht, so wäre ich hier mit einem Einfordern des von Dir genannten Punktes vorsichtig. Wir wissen alle, dass kaum eine Lehrkraft an den Tagen, die über die 30 Tage Urlaubsanspruch in den Ferien hinausgeht, wirklich ihre 8,25 Stunden wie von Dir genannt arbeitet. Effektiv stellen die Ferien bei uns das dar, was in der Behörde so genannte "FAZ-Tage", sprich Freizeitausgleich, darstellen. Natürlich kann man nun während der Schulzeit eine Kompensation fordern - das würde aber im Gegenzug dazu führen, dass wir Lehrkräfte a) in den Ferien Anwesenheitszeit haben und b) unseren Urlaub künftig im Vorfeld durch die Schulleitung genehmigen lassen müssen und c) wir damit effektiv vermutlich deutlich weniger Urlaub haben werden als das aktuell der Fall ist.

    Was die Ruhezeiten betrifft, so ist das eine "Soll"-Regelung, sprich "muss, wenn kann". Das ist die Hintertüre, durch die man dann die von Dir genannte Konstellation aushebelt - einmal abgesehen davon, dass die AZVO wie von Dir dargelegt eben auch nicht für Lehrkräfte gilt. Das habt vermutlich auch damit zu tun, dass Schulen eben nicht nur Bildungs- sondern gerade für den Vormittagsbereich effektiv auch Betreuungseinrichtungen sind. Würde man also regelmäßig so wie von Dir suggeriert vorgehen, käme es zu erheblichem Unterrichtsausfall sowie zu Betreuungsproblemen für die Eltern der betroffenen Kinder. Da steht dann das Recht auf Bildung vermutlich als höherwertiges Recht dem Recht auf Ruhe entgegen.

    Der Umkehrschluss ist somit nicht anwendbar.

  • Da zeigt sich die Problematik der fehlenden Arbeitszeiterfassung bei Lehrern. Solange es hierfür keine sinnvolle Regelung gibt und wir weiterhin die "Wochenstundenzahlregelung" haben, bei der alle zusätzlichen Tätigkeiten nicht weiter berücksichtigt werden, bleibt es undurchsichtig. Schon jetzt zeigt sich, dass die Belastung im Kollegium äußerst ungleich verteilt ist - und trotzdem macht es den Anschein, dass sich in absehbarer Zeit nichts ändern wird.


    Letztendlich ist es auch Aufgabe der SL, besondere Belastungen Einzelner zu berücksichtigen und an anderer Stelle einen Ausgleich/Entlastung zu schaffen. Dies lässt sich aus der Fürsorgepflicht ableiten. Bei TZ-Kräften sollten hierzu gemeinsam mit der SL Regelungen zur Entlastung vereinbart worden sein (schulinternes Teilzeitpapier).


    Jedoch spricht nichts dagegen, auch für Vollzeitkräfte mit der SL Vereinbarungen zu treffen. Leider sind die Möglichkeiten der Entlastung im Schulbetrieb eingeschränkt... Vllt. lässt sich hier ein Kompromiss finden? Dass die SL Unterrichtsausfall vermeiden möchte, ist zumindest verständlich.


    Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Themen in der Lehrerkonferenz zur Sprache zu bringen und über Vorschläge abstimmen zu lassen, sollte die SL sich nicht entgegenkommend zeigen.

  • In dem konkreten Fall würde es sich anbieten, die Elternabende früher beginnen und enden zu lassen.

    Wenn sich Eltern beschweren, dass sie da noch arbeiten, sollte man diesen erklären, dass es bei gewünschter Anwesenheit der Kollegen ja witzlos ist Elternabende zu veranstalten, wenn die Kollegen am Abend nicht mehr arbeiten. Wenn Eltern das nicht wollen, dann kann man sie ins Boot holen, wenn man zumindest für die betroffenen Kollegen einen späteren Schulstart am Folgetag ermöglichen möchte

  • "Ist es zulässig, dass aufgrund von weiteren Aufgaben neben dem Unterricht (Klassenfahrten, Sprechtag, Konferenzen, etc.) die täglichen 8 Stunden und 12 Minuten Arbeitszeit überschritten werden dürfen, so dass es ggf. auch zu einer Verletzung der Ruhezeit kommt? "


    Ja. Dieser Fall ist im Arbeitsrecht verankert. Wenn schwerwiegende Gründe anstehen und nicht durch Umplanung verhindert werden können, darf die Ruhezeit zeitweise vom Arbeitsgeber ausgesetzt werden.


    Dies ist beispielsweise in Firmen der Fall, wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig ausfällt und zwingend ersetzt werden muss, damit die Produktion am Laufen gehalten werden kann. Ähnliches tritt auch auch bei Klassenfahrten immer wieder auf.


    Was jedoch nicht Ruhezeitschädlich ist, wenn eine Teamsitzung von der Schulleitung bis 18Uhr terminiert wurde, die Teilnehmer jedoch bis 2Uhr nachts diskutieren. Die Teilnehmer können sich nicht darauf berufen, dass die Ruhezeit eingehalten werden muss, wenn sie um 8Uhr wieder in der Schule sein müssen.

  • Ja. Dieser Fall ist im Arbeitsrecht verankert. Wenn schwerwiegende Gründe anstehen und nicht durch Umplanung verhindert werden können, darf die Ruhezeit zeitweise vom Arbeitsgeber ausgesetzt werden.

    Mal abgesehen davon, dass eine planbare Klassenfahrt, ein Sprechtag u.ä. keine solchen schwerwiegenden Gründe darstellen, zeigt ein Blick in die arbeitsrechtlichen Normen (hier v.a. die §§ 5 und 7 ArbZG), dass entsprechende Abweichungen auf 1-2 Stunden Unterschreitung begrenzt und tarifvertraglich geregelt sein müssen. Diese Möglichkeit sieht der TV-L zwar explizit vor, keinesfalls kann das aber dazu führen, dass ein Arbeitgeber die Ruhezeiten einfach mal so aussetzen kann.


    Was jedoch nicht Ruhezeitschädlich ist, wenn eine Teamsitzung von der Schulleitung bis 18Uhr terminiert wurde, die Teilnehmer jedoch bis 2Uhr nachts diskutieren. Die Teilnehmer können sich nicht darauf berufen, dass die Ruhezeit eingehalten werden muss, wenn sie um 8Uhr wieder in der Schule sein müssen.

    Etwas irreführendes Beispiel, auch wenn es grundsätzlich korrekt dargestellt ist. Natürlich verlässt man eine Teamsitzung, die nur bis 18 Uhr terminiert ist, auch 18 Uhr. Wer im Anschluss noch zum netten Plausch mit Kollegen in der Kneipe versackt, kann sich das selbstverständlich nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen.

  • Ist es zulässig, dass aufgrund von weiteren Aufgaben neben dem Unterricht (Klassenfahrten, Sprechtag, Konferenzen, etc.) die täglichen 8 Stunden und 12 Minuten Arbeitszeit überschritten werden dürfen, so dass es ggf. auch zu einer Verletzung der Ruhezeit kommt?

    Die Überschreitung der Arbeitszeit von knapp 8 Stunden täglich kollidiert noch nicht mit der einzuhaltenden Mindestruhezeit von 11 Stunden. Das ist selbst mit einem Elternabend bis 20 Uhr kaum problematisch.

    Solche Situationen treten auf, wenn zum Beispiel am Vortag Elternabend war von 18 Uhr bis 20 Uhr, einzelne Lehrkräfte aber schon seit 8 Uhr in der Schule sind.

    Nein, es ist eher unrealistisch, dass diese Lehrkräfte tatsächlich von 8-20 Uhr durcharbeiten mussten. In der Regel besteht zwischen Unterrichtsschluss und Beginn des Elternabends eine längere Pause, die nicht zwingend Arbeitszeit darstellt, nur weil man zwischendurch nicht nach Hause fährt.

  • Anhand des Eingangspostings erkennt man, dass viele Kollegen die Abendschule nicht kennen. Da sind bei uns Tage von 7.15 Uhr - 21.15 Uhr mit einer Unterbrechung vollkommen normal. Auch ein Dienstbeginn um 8.00 am nächsten Tag kommt ebenso vor, wie 5 Vormittags- und mehrere Abendeinsätze. Am BK ist das alles Praxis und ein ständiger Aufreger der betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Aufregung kann ich grundsätzlich verstehen - aber rechtlich dürfte da wenig machbar sein. Schulen müssen ja laufen - deswegen gelten die Arbeitszeitregelungen und die Ruhezeiten eben nicht für Lehrkräfte - so wie für einige andere, in den Verordnungen genannten Berufe auch.

  • In dem konkreten Fall würde es sich anbieten, die Elternabende früher beginnen und enden zu lassen.

    Wenn sich Eltern beschweren, dass sie da noch arbeiten, sollte man diesen erklären, dass es bei gewünschter Anwesenheit der Kollegen ja witzlos ist Elternabende zu veranstalten, wenn die Kollegen am Abend nicht mehr arbeiten. Wenn Eltern das nicht wollen, dann kann man sie ins Boot holen, wenn man zumindest für die betroffenen Kollegen einen späteren Schulstart am Folgetag ermöglichen möchte

    Ich bezweifle, dass die betroffenen Kollegen von 8 Uhr bis 20 Uhr durchgehend gearbeitet haben. Sie mögen in der Schule gewesen sein, aber dazu waren sie wohl nicht verpflichtet, deshalb hätte sie ihre tägliche Arbeitszeit ja durchaus anders planen können.

    Mir ist unklar, was ein Elternabend ist. Handelt es sich um eine Klassenpflegschaftssitzung, musst du als Lehrer daran nicht teilnehmen, da dies eine Elternveranstaltung ist. Ist es ein Sprechtag mit dir und den Eltern, kann man den sicherlich anders terminieren. Kollegen am folgetag freizustellen, erfordert ggfs Mehrarbeit durch andere Kräfte.

  • Anhand des Eingangspostings erkennt man, dass viele Kollegen die Abendschule nicht kennen. Da sind bei uns Tage von 7.15 Uhr - 21.15 Uhr mit einer Unterbrechung vollkommen normal. Auch ein Dienstbeginn um 8.00 am nächsten Tag kommt ebenso vor, wie 5 Vormittags- und mehrere Abendeinsätze. Am BK ist das alles Praxis und ein ständiger Aufreger der betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

    Das kann ich bestätigen. :(


    Wie an anderer Stelle bereits erwähnt gilt die EU-Arbeitszeitrichtlinie auch für Beamte und da die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Land NRW es versäumt haben diese Richtlinie in geltendes nationales Recht umzusetzen und die Übergangsfristen schon lange abgelaufen sind, gilt die 2003/88/EG direkt.


    https://eur-lex.europa.eu/lega…PDF/?uri=CELEX:32003L0088

  • Anhand des Eingangspostings erkennt man, dass viele Kollegen die Abendschule nicht kennen. Da sind bei uns Tage von 7.15 Uhr - 21.15 Uhr mit einer Unterbrechung vollkommen normal. Auch ein Dienstbeginn um 8.00 am nächsten Tag kommt ebenso vor, wie 5 Vormittags- und mehrere Abendeinsätze. Am BK ist das alles Praxis und ein ständiger Aufreger der betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

    Und das bekommt ihr ohne gesundheitliche Einbußen hin? Erstaunlich.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Mal abgesehen davon, dass eine planbare Klassenfahrt, ein Sprechtag u.ä. keine solchen schwerwiegenden Gründe darstellen, zeigt ein Blick in die arbeitsrechtlichen Normen (hier v.a. die §§ 5 und 7 ArbZG), dass entsprechende Abweichungen auf 1-2 Stunden Unterschreitung begrenzt und tarifvertraglich geregelt sein müssen. Diese Möglichkeit sieht der TV-L zwar explizit vor, keinesfalls kann das aber dazu führen, dass ein Arbeitgeber die Ruhezeiten einfach mal so aussetzen kann.


    Etwas irreführendes Beispiel, auch wenn es grundsätzlich korrekt dargestellt ist. Natürlich verlässt man eine Teamsitzung, die nur bis 18 Uhr terminiert ist, auch 18 Uhr. Wer im Anschluss noch zum netten Plausch mit Kollegen in der Kneipe versackt, kann sich das selbstverständlich nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen.


    Die beiden Beispielen sollen aufzeigen, was schwerwiegende Gründe bzw. keine Gründe für eine Überschreitung sind. Auch ist es irrelvant, ob diese Gründen im Tarifvertrag verankert ist, da das Arbeitsschutzgesetz bereits vorher greift. Ein Tarifvertrag konkretisiert lediglich "verhandelbare" Vertragsdetails.

    Nachzulesen mit meinem Beispiel in

    ISBN 978-3-7663-7080-8


    Eine mehrtägige Klassenfahrt ist sowieso kritisch zu sehen. Neben der angesprochenen Ruhezeit, die hier regelmäßig unterschritten werden muss (Aufsichtpflicht), zahlen Lehrer häufig auch den eigenen Kostenanteil in Vorkasse. Auch wenn laut Landesschulgesetzgesetz (z. B. BaWü) die Klassenfahrten verpflichtend sind, können diese nicht verpflichtend sein, wenn Lehrer in Vorkasse treten müsste.

  • zahlen Lehrer häufig auch den eigenen Kostenanteil in Vorkasse. Auch wenn laut Landesschulgesetzgesetz (z. B. BaWü) die Klassenfahrten verpflichtend sind, können diese nicht verpflichtend sein, wenn Lehrer in Vorkasse treten müsste.

    Das ist doch ein einfach zu lösendes Problem: man geht nicht in Vorkasse.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Auch ist es irrelvant, ob diese Gründen im Tarifvertrag verankert ist, da das Arbeitsschutzgesetz bereits vorher greift. Ein Tarifvertrag konkretisiert lediglich "verhandelbare" Vertragsdetails.

    Das Arbeitszeitgesetz sieht explizit entsprechende Verkürzungen der Mindestruhezeiten nur im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Regelungen und nur im genannten stark begrenzten Umfang. Ohne entsprechende tarifvertragliche Regelungen darf eine Verkürzung überhaupt nicht vorgenommen werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich die in §5 Absatz 2 genannten Branchen, in denen ausnahmsweise auch so eine Verkürzung um 1 Stunde möglich ist. Das betrifft uns Lehrkräfte aber ohnehin nicht. Weitere Ausnahmen sind Notfälle und außergewöhnliche Fälle nach §14 ArbZG. Damit sind aber gerade nicht die gut planbaren Termine für Elternabende oder die ebenfalls gut planbare Durchführung von Klassenfahrten erfasst.

  • Das bedeutet übersetzt, dass in einem Tarifvertrag mindestens die Standardfloskel zur Ruhezeit enthalten sein muss, wie auch viele andere Dinge. Randbemerkung: Nicht jeder Lehrer arbeitet im Tarifvertrag.

    Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Abwehrgesetz von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat hingegen auch Rechte, die u.A. im Unternehmensrecht verankert sind. Dort können weitere Regelungen bezüglich der Ruhezeit nachgelesen werden. Für Behörden gilt natürlich ein anderes übergeordnetes Gesetz.

  • Würde man also regelmäßig so wie von Dir suggeriert vorgehen, käme es zu erheblichem Unterrichtsausfall sowie zu Betreuungsproblemen für die Eltern der betroffenen Kinder. Da steht dann das Recht auf Bildung vermutlich als höherwertiges Recht dem Recht auf Ruhe entgegen.

    Vorweg. ich bin keine Juristin. Trotzdem hierzu eine Überlegung.


    zunächst einmal halte ich es für den richtigen Ansatz, Rechtsgüter abzuwägen, anstatt sich auf „Geht halt nicht anders“ zu berufen.


    Erstmal eine Nachfrage: wo ist denn das Recht auf Bildung kodifiziert? Und welchen Umfang kann man daraus ableiten? Die Frage ist doch, ob der Ausfall einer einzelnen oder weniger Stunden das Recht auf gefährdet. Demnach könnten ja auch keine pädagogischen Tage stattfinden.


    Im Rahmen der Tätigkeiten der Lehrerinnen muss also ein Abwägung möglich sein, was vorrangig zu erledigen ist. Betreuung, Elternabende, Werbeveranstaltungen am Wochenende dienen allerhöchstens mittelbar dem Recht auf Bildung. Sie sind also geringer priorisiert als der Unterricht. Sie könnten entfallen, wenn das Personal dafür fehlt.


    Die Ansprüche aus dem Recht auf Bildung haben die Menschen gegenüber dem Staat, nicht gegenüber der einzelnen Lehrerin. Der Staat muss dieser Aufgabe wohl auch insofern nachkommen, dass er geneug Personal einstellt und das passend einsetzt. Damit wird er dem Recht auf Ruhe genau so gerecht wie dem auf Bildung. Es gibt also einen Weg, der beide Rechte erfüllt und eine solche Abwägung überflüssig macht.


    Das Recht auf Ruhe dient der Erhaltung der Gesundheit der Lehrerinnen, also ihrer körperlichen Unversehrheit. Gbt es dazu icht etas in der Verfassung? Verpasste Bildung in Form von ausgefallenem Unterricht kann man nachholen (z. B. wenn wieder mehr Lehrerinnen eingestellt sein werden), eine ruinierte Gesundheit kann man nicht in jedem Fall wieder herstellen.


    Ich bin mir da nicht ganz so supersicher, wie eine gerichtliche Entscheidung in dieser Frage ausginge.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Ich bezweifle, dass die betroffenen Kollegen von 8 Uhr bis 20 Uhr durchgehend gearbeitet haben. Sie mögen in der Schule gewesen sein, aber dazu waren sie wohl nicht verpflichtet, deshalb hätte sie ihre tägliche Arbeitszeit ja durchaus anders planen können.

    Mir ist unklar, was ein Elternabend ist. Handelt es sich um eine Klassenpflegschaftssitzung, musst du als Lehrer daran nicht teilnehmen, da dies eine Elternveranstaltung ist. Ist es ein Sprechtag mit dir und den Eltern, kann man den sicherlich anders terminieren. Kollegen am folgetag freizustellen, erfordert ggfs Mehrarbeit durch andere Kräfte.

    In NRW sind die Klassenleitungen verpflichtet, an Klassenpflegschaftssitzungen teilzunehmen. Die Eltern können weitere Fachlehrer_innen einladen, wenn sie Informationsbedarf haben.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Vorweg. ich bin keine Juristin. Trotzdem hierzu eine Überlegung.


    zunächst einmal halte ich es für den richtigen Ansatz, Rechtsgüter abzuwägen, anstatt sich auf „Geht halt nicht anders“ zu berufen.


    Erstmal eine Nachfrage: wo ist denn das Recht auf Bildung kodifiziert? Und welchen Umfang kann man daraus ableiten? Die Frage ist doch, ob der Ausfall einer einzelnen oder weniger Stunden das Recht auf gefährdet. Demnach könnten ja auch keine pädagogischen Tage stattfinden.


    Landesverfassung NRW Artikel 6 und 8
    SGV Inhalt : Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE


    Schulgesetz § 1 und 2

    BASS 2023/2024 - 1-1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) (schul-welt.de)


    Gesetze haben in der Regel Vorrang vor Verordnungen. (Zumal ja, wie wir wissen, die AZVO Lehrkräfte und andere Bedienstete expressis verbis ausnimmt.)


    Pädagogische Tage sind lange im Voraus geplant und kommen nicht so häufig vor wie kurzfristige ausfallende Stunden in dem vom TE genannten Szenario. Das wäre weder planbar, noch würde des den Bildungs- und Erziehungsauftrag stützen.


    Wenn das mit der Ruhezeit so kategorisch gelten würde, dann wären eigentlich die Klassenfahrten das viel gravierendere Problem - denn da gibt es definitiv keine Ruhezeit von 11 Stunden.

  • Wenn das mit der Ruhezeit so kategorisch gelten würde, dann wären eigentlich die Klassenfahrten das viel gravierendere Problem - denn da gibt es definitiv keine Ruhezeit von 11 Stunden.

    Eben.


    Pädagogische Tage sind lange im Voraus geplant

    So ein Elterabend kann man auch planen. Der wird ja nicht spontan stattfinden.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

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