• Es gibt Fächer, bei denen die Lehrwerke am Schuljahresanfang ausgegeben und von einigen KuK praktisch nie genutzt werden (Musik). In höheren Klassen haben die SuS oft zusätzlich digitale Lehrwerke und lassen die physischen dann zu hause. Beides führt natürlich dazu, dass der Verschleiß drastisch kleiner wird und man Werke theoretisch auch sehr viel länger als 3 oder 4 Jahre nutzen kann.

    Dumm ist dann, wenn man immer noch Einklebzettel verwendet, in die die Schüler nacheinander ihre Namen schreiben, so dass offensichtlich erkennbar ist, wenn man die Bücher länger nutzt. (Ist auch in Zeiten der Digitalisierung völlig überflüssig.) Meiner Meinung nach sollte man sich bei den Leihgebühren auch am unteren Rad, also den 33%, des rechtlich zulässigen bewegen, ich habe ja schon geschrieben, dass das problemlos zu finanzieren ist.

  • Von Entsorgen hat niemand gesprochen. Die Schulbücher dürfen innerhalb des kostenpflichtigen Leihverfahrens nur 3x (das bedeutet übrigens durchaus auch mal mehr als 3 Jahre) ausgeliehen werden. Anschließend können sie günstig abverkauft oder eben auch kostenfrei weiter ausgegeben werden.

    Jemand schrieb doch, dass es in jeder Auflage Änderungen gibt und die Bücher dann nicht mehr kompatibel sind.

  • Es steht doch nichts davon, dass sie parallel zu neueren Büchern ausgeliehen werden.
    Man kann auch ganze Sätze von Büchern 5-6 Jahre benutzen und sie offensichtlich 3 Jahre davon kostenlos leihen.

  • Es steht doch nichts davon, dass sie parallel zu neueren Büchern ausgeliehen werden.
    Man kann auch ganze Sätze von Büchern 5-6 Jahre benutzen und sie offensichtlich 3 Jahre davon kostenlos leihen.

    Nein, in Niedersachsen darf ich das so nicht. Man darf die Bücher dreimal verleihen und beim vierten Mal abgeben. Das Problem dabei sind nicht die Eltern oder der Dienstherr, sondern die örtlichen Buchhändler, die auf der Matte stehen, wenn sie merken, dass Bücher länger genutzt werden. Wenn ich das machen möchte, muss ich es also so machen, dass es nicht auffällt, dann kann ich niemandem die Leihgebühr erlassen.

  • Jemand schrieb doch, dass es in jeder Auflage Änderungen gibt und die Bücher dann nicht mehr kompatibel sind.

    Wenn es gerade deutliche Veränderungen in Lehrplänen gab, kann die Anschaffung einer anderen Version notwendig sein. Das ist sicher in jedem Bundesland der Fall. Andernfalls ist das auch nicht nötig, sodass Lehrwerke durchaus deutlich länger als nur 3 Jahre nutzbar wären.

  • Nein, in Niedersachsen darf ich das so nicht. Man darf die Bücher dreimal verleihen und beim vierten Mal abgeben. Das Problem dabei sind nicht die Eltern oder der Dienstherr, sondern die örtlichen Buchhändler, die auf der Matte stehen, wenn sie merken, dass Bücher länger genutzt werden. Wenn ich das machen möchte, muss ich es also so machen, dass es nicht auffällt, dann kann ich niemandem die Leihgebühr erlassen.

    Sorry, aber dem kann ich nun so gar nicht folgen. Über welchen Mechanismus soll denn ein örtlicher Buchhändler die Schulen dazu zwingen, bei genau ihm nach genau dreimaligen Entleihen neue Bücher zu ordern? Die Schulen sind den örtlichen Händlern keinerlei Rechenschaft schuldig.

  • Sorry, aber dem kann ich nun so gar nicht folgen. Über welchen Mechanismus soll denn ein örtlicher Buchhändler die Schulen dazu zwingen, bei genau ihm nach genau dreimaligen Entleihen neue Bücher zu ordern? Die Schulen sind den örtlichen Händlern keinerlei Rechenschaft schuldig.

    Ich weiß, wovon ich spreche, ich habe die Erfahrung selber gemacht.

    Die Buchhändler merken das, weil sie selber Kinder an den Schulen haben, die dann mit Büchern nach Hause kommen, in denen schon vier Vorleiher stehen und die beschweren sich bei der Behörde. Wir haben hier sogar einen Spezialisten, der sich ausrechnet, wie viel Leihgebühr die Schule einnehmen müsste und welcher Anteil ihm davon als jährliche Bestellung zustehen würde und der sich beschwert, sobald die Bestellung bei ihm seiner Meinung nach zu gering ist.

  • Leider zeigt die Praxis, dass es nicht gut klappt.

    Dann müsste Kind 1 das gerade neue Buch nutzen, Kind 2 und 3 in den direkt nachfolgenden Jahren auch.

    Wird nach 3 Jahren Ausleihe das Buch ersetzt, kann es zwar die alte Ausgabe sein, aber selbst in einer neuen Auflage davon sind manchmal andere Texte.

    Außerdem muss die Schule nicht auf die alte Ausgabe zurückgreifen und braucht für eine neue Auflage/Ausgabe keinen Beschluss, um die Bücher zu nutzen.

    Ich rate den Eltern davon ab, die Bücher selbst zu kaufen, weil es zu oft Änderungen gibt und Kind 3 oder 4 dann eben doch wieder ein anderes Buch benötigt.

    Wir haben die Bücher ja laaaaange. Ein 5erStempel reicht nicht.

  • Ich weiß, wovon ich spreche, ich habe die Erfahrung selber gemacht.

    Die Buchhändler merken das, weil sie selber Kinder an den Schulen haben, die dann mit Büchern nach Hause kommen, in denen schon vier Vorleiher stehen und die beschweren sich bei der Behörde. Wir haben hier sogar einen Spezialisten, der sich ausrechnet, wie viel Leihgebühr die Schule einnehmen müsste und welcher Anteil ihm davon als jährliche Bestellung zustehen würde und der sich beschwert, sobald die Bestellung bei ihm seiner Meinung nach zu gering ist.

    Ganz ehrlich: ein Buchhändler, der uns gegenüber so auftreten würde, wäre das letzte Mal von uns beauftragt worden. Dafür gibt es hier schlicht genügend Auswahl.


    PS: Natürlich ist für die Schulbuchbestellung ein Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch hier muss nicht darauf geachtet werden, dass a) nur lokale Händler berücksichtigt werden und b) dass die Aufträge gleichmäßig auf diese zu verteilen sind.

  • Die Buchhändler merken das, weil sie selber Kinder an den Schulen haben, die dann mit Büchern nach Hause kommen, in denen schon vier Vorleiher stehen und die beschweren sich bei der Behörde.

    Entschuldigung, da ist etwas schief gelaufen. Bitte bringen Sie das Buch mit zur Schule und wir tauschen das gegen ein Buch mit weniger Vorleihern aus.

    Bücher werden direkt beim Verlag bestellt. Problem gelöst.

  • Was oft leider nicht zulässig ist, wir wollten auch den Anbieter wechseln und das ist leider nicht so einfach.

    Das stimmt, die Vergaberichtlinien sind hier teilweise sehr eng auszulegen. Für NDS gab es jetzt ganz frisch im Mai eine Änderung der Nds. Wertgrenzenverordnung, die den öffentlichen Auftraggebern hier wesentlich mehr Spielraum als bisher einräumt. So ist es jetzt nach §5 Abs. 3 Satz 2 NWertVO für Schulen als Auftraggeber (wir bewirtschaften unsere Bücherbudgets ebenfalls dezentral selbst und nicht der Schulträger) möglich, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von sage und schreibe 100.000€ im Wege des Direktauftrags zu vergeben. Das vereinfacht die Beschaffung von Material (und übrigens auch die Buchung von Klassenfahrten, die auch oft über bisherigen Wertgrenzen lagen) erheblich. Dabei soll zwar zwischen beauftragten Unternehmen gewechselt werden, wir sind dabei aber nicht an bestimmte Unternehmer gebunden. Insbesondere darf der Unternehmenssitz dabei keine Rolle spielen.

  • Dass mit dem Unternehmenssitz wusste ich bisher nicht. Wo finde ich das?

    Aber die Sache ist doch dann noch einfacher. Bestelle ich immer irgendwo anders und das Problem ist gelöst. Dann braucht sich keiner beschweren.

  • Dass mit dem Unternehmenssitz wusste ich bisher nicht. Wo finde ich das?

    Das räumt selbst der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in seiner Handreichung zum Schulbuchgeschäft an seine Mitglieder (Buchhandlungen) ein. Dort heißt es u.a.

    Zitat von Börsenverein des Deutschen Buchhandels

    3. Müssen Kommunen bei Verhandlungsvergabe bzw. freihändiger/wettbewerblicher Vergabe den Schulbuchauftrag gleichmäßig auf alle ortsansässigen Buchhandlungen verteilen?

    Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht. (....) Insbesondere dürfen auch bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb oder einer freihändigen bzw. wettbewerblichen Vergabe nichtörtliche Bieter, die sich um die Schulbuchvergabe bewerben wollen, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil man die Aufträge nur an örtliche Buchhändler verteilen möchte.

  • PS: Ich bin sehr für die Stärkung des lokalen Handels und es gibt sicher gute und auch wettbewerbsrechtlich haltbare Gründe, dann doch eher auf ortsansässige Buchhandlungen zurückzugreifen. Es besteht dafür aber weder eine Notwendigkeit noch gar eine Pflicht. Insofern sollten sich Buchhandlungen vor Ort wirklich überlegen, ob sie sich so aufführen wollen:

    Die Buchhändler merken das, weil sie selber Kinder an den Schulen haben, die dann mit Büchern nach Hause kommen, in denen schon vier Vorleiher stehen und die beschweren sich bei der Behörde. Wir haben hier sogar einen Spezialisten, der sich ausrechnet, wie viel Leihgebühr die Schule einnehmen müsste und welcher Anteil ihm davon als jährliche Bestellung zustehen würde und der sich beschwert, sobald die Bestellung bei ihm seiner Meinung nach zu gering ist.

    Der betreffende Händler hat schlicht keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, in einem bestimmten Turnus am Beschaffungsverfahren beteiligt zu werden, nur weil er eben "vor Ort" sei oder in der Vergangenheit über ihn beschafft wurde. Auch stehen ihm keine bestimmten Anteile aus einer jährlichen Bestellung zu, da diese schlicht nicht auf bestimmte auserwählte Mitbewerber aufzuteilen ist.

  • Als ich die Anekdote zum Buchhändler gelesen habe, habe ich ... ich doofe Naive .. gedacht, der Buchhändler meinte damit die Handvoll Schüler*innen, die die Bücher selbst kaufen (und entweder komplett behalten oder nach einem Jahr wieder verkaufen) (die gab es an meiner Refschule durchaus), ich denke viel zu wenig an die wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse/Verkettungen...

  • In Niedersachsen ist im Rahmen des Erlasses festgelegt (nicht im Erlass selber, in irgendwelchen ergänzenden Bestimmungen in denen auch der Rabatt auf den Listenpreis geregelt ist ), dass die Schulbücher für die Leihe über die lokalen Buchhändler bestellt werden müssen, eine Direktbestellung beim Verlag ist unzulässig. Daraus lässt sich nicht unbedingt für einen einzelnen Händler ein Anspruch ableiten, mit Bestellungen in einem bestimmten Umfang bedacht zu werden, aber insgesamt hat man in Niedersachsen schon stark den Eindruck, den Erlass hätten Verlage und Händler geschrieben und nicht das Land geschrieben.

  • In Niedersachsen ist im Rahmen des Erlasses festgelegt (nicht im Erlass selber, in irgendwelchen ergänzenden Bestimmungen in denen auch der Rabatt auf den Listenpreis geregelt ist ), dass die Schulbücher für die Leihe über die lokalen Buchhändler bestellt werden müssen, eine Direktbestellung beim Verlag ist unzulässig.

    Das stünde klar im Widerspruch zu den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, auf die ich weiter oben hingewiesen hatte. Es ist im Erlass lediglich ausgeführt, dass die Listen der zu beschaffenden Lernmittel auf Anforderung auch dem örtlichen Buchhandel zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet weder, dass die Bücher auch wirklich über diesen zu beschaffen sind noch dass dieser von vornherein zwingend zu beteiligen wäre.


    PS: Der Erlass ist diesbezüglich auch abschließend formuliert. In den Hinweisen zum Ablauf des Ausleihverfahrens, in dem die o.g. Regelung der Bereitstellung von Listen an den örtlichen Buchhandel auf Anforderung enthalten ist, ist auch explizit beschrieben, dass alle Fragen, die im Erlass nicht ausdrücklich geregelt sind, durch die Schule in eigener Verantwortung entschieden werden.

  • Ich frage mich derweil ob es aufgrund der Buchpreisbindung überhaupt jemals einer Ausschreibung bedurft hätte? Da muss doch überall der gleiche Endpreis bei ruas kommen.

    Interessant könnte es allerdings werden, wenn man die deutschen Lehrbücher über einen Buchhändler im EU-Ausland bezieht, weil dort ja die Buchpreisbindung nicht greift.

  • Ich habe zwar mit der Schulbuchbeschaffung und -ausleihe an meiner Schule nichts zu tun (dafür sind unser Schulassistent und drei KuK zuständig), bin mir aber ziemlich sicher, dass wir noch nie über eine Buchhandlung - und erst recht nicht über eine lokale - die Bücher beschafft haben. Meines Wissens bestellen wir direkt bei den Verlagen. Werde mich dahingehend nach den Ferien mal beim Schulassistenten erkundigen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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