• "Für den Haushaltsstreit über Klassenfahrten an Berliner Schulen gibt es jetzt eine Lösung. CDU und SPD im Abgeordnetenhaus einigten sich am Donnerstagabend darauf, den Schulen mehr Spielraum zu geben, um Reisekosten für Lehrkräfte zu finanzieren. [...] In Zukunft sollen Schulen die Möglichkeit haben, Reisekosten aus anderen Finanztöpfen aufzufüllen, wenn das ursprüngliche Budget nicht ausreicht. Zum Beispiel könnten die Mittel für Schulpersonal, Möbel oder Lehr- und Lernmittel angezapft werden. 'Die Schulen sind jetzt handlungsfähiger und können ihre Klassenfahrten weiter finanzieren, wenn sie diese Priorität setzen wollen', betonte Lasic"

    Laufende und nicht dringend nötige Ausgaben in der Gegenwart auf Kosten von dann nicht mehr hinreichenden Investitionen in die Zukunft zu finanzieren, klingt nach einer ganz tollen Lösung!

  • Ich bin echt froh, dass bei uns kosten für Klassenfahrten gar nicht aus dem Schulbudget bezahlt werden müssen.

  • Wobei man sich abgesehen vom Milchmädchenrechnen ernsthaft fragen sollte, wie zeitgemäß Wintersportfahrten noch sind. Und dann noch püfungsrelevant...

    Zeitgemäß in welchem Bezug? Ich meine ich finde das Meer auch schöner, aber wieso denn nicht in die Berge?

  • Mit Genehmigung darf der Förderverein nicht einspringen da Vorteilsnahme.

    Inwiefern ist das Vorteilsnahme? Welcher dienstrechtliche Unterschied besteht zu anderen Geldern, die die Schule vom Förderverein erhält, dass es sich hierbei um eine Straftat handeln soll, sonst aber nicht? Wer macht sich deiner Sicht nach denn strafbar?

  • Wird eine Reise vom Dienstherren genehmigt ist diese vollumfänglich durch diesen zu zahlen.

    Alles andere ist nicht rechtens.

    Nein, dafür gibt es zahlreiche Beispiele:

    Kirchen laden Lehrkräfte zu einer Fortbildung ein und stellen eine kostenlose oder ermäßigte Unterkunft.

    Der Schulträger übernimmt die Kosten für Veranstaltungen.

    Bei vielen Wettbewerben werden Kosten durch den Veranstalter übernommen.

    Der Bund übernimmt bei manchen Veranstaltungen Kosten.

    ...

    Der Dienstherr kann von der Lehrkraft nicht verlangen die Kosten zu übernehmen. Aber er darf selbstverständlich unter Einhaltung von Erlassen und Gesetzen Zuschüsse oder Förderungen in Anspruch nehmen.

  • Ohne Gehnemigung kann ich die Reise nicht antreten, da es keine Dienstreise ist.

    Mit Genehmigung darf der Förderverein nicht einspringen da Vorteilsnahme.

    Ob eine Vorteilsnahme vorliegt, müsste genau geklärt werden. Grundsätzlich kann so etwas auch so geklärt werden, dass keine Vorteilsnahme vorliegt. Beispielsweise kann der Förderverein beschließen, dass er bei Klassenfahrten die Kosten für eine dritte Betreuungsperson übernimmt und die Gelder der Schule zur Verfügung stellt. Der Förderverein könnte das Geld direkt an das Land überweisen und die Schule kann es für Fahrtkosten nutzen. Wo entsteht da eine Vorteilsnahme?

    Und zur Gemeinnützigkeit:

    Auch wenn einzelne Finanzämter unterschiedlich entschieden, sind die rechtlichen Vorgaben grundsätzlich bundesweit einheitlich. Auch in Berlin gelten diese. Eine Förderung bestimmter Mitglieder ist vollkommen in Ordnung sofern sie Satzungsgemäß erfolgt und selbstverständlich kann eine Förderverein seine Tätigkeit so gestalten, dass er sozialschwache Familien unterstützt. Dabei ist er auch (fast) vollkommen frei in der Ausgestaltung. Welche Belege oder Nachweise erforderlich sind, ist Sache des Verein. Zahlreiche paritätische Vereine machen das auch und sind alle gemeinnützig.

  • Der Förderverein ist aber nicht Veranstalter der Klassenfahrt. Deine Vergleiche passen hier einfach nicht.

  • Inwiefern ist das Vorteilsnahme? Welcher dienstrechtliche Unterschied besteht zu anderen Geldern, die die Schule vom Förderverein erhält, dass es sich hierbei um eine Straftat handeln soll, sonst aber nicht? Wer macht sich deiner Sicht nach denn strafbar?

    Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer den Vorteil empfängt:

    Allgemeine Zahlungen des Fördervereins an die Schule:

    Gelder, die der Förderverein der Schule für allgemeine Projekte oder Anschaffungen zur Verfügung stellt, sind auf die Institution Schule bezogen und kommen keinem einzelnen Amtsträger zugute. Sie sind daher keine persönliche Vorteilsannahme.

    Direkte Zahlungen zugunsten eines Amtsträgers:

    Wird eine Dienstreise (z. B. die Klassenfahrt) direkt für die Lehrkraft bezahlt, entsteht ein persönlicher wirtschaftlicher Vorteil, da die Lehrkraft selbst von der Kostenübernahme profitiert.


    Wohl dem, der gelernt hat, zu ertragen, was er nicht ändern kann.

    Der Himmel ist nicht mein Limit, ich bin es.

  • Wird eine Dienstreise (z. B. die Klassenfahrt) direkt für die Lehrkraft bezahlt, entsteht ein persönlicher wirtschaftlicher Vorteil, da die Lehrkraft selbst von der Kostenübernahme profitiert.

    Nein, das tut die Lehrkraft gerade nicht. Sie würde sonst auch nur fahren, wenn die Reisekosten vollständig übernommen werden. Bei nicht vollständiger Übernahme findet die Fahrt schlicht nicht statt. Die einzelne Lehrkraft hat keinerlei persönlichen wirtschaftlichen Vorteil davon, ob der Förderverein nun ermöglicht, dass mehr Schulfahrten stattfinden sollen, als es das Fahrtenbudget hergibt oder nicht. Du gehst hier schlicht von der falschen Annahme aus, die Lehrkraft müsse eine solche Fahrt sonst selbst finanzieren und profitiere anschließend davon, weniger als andere Teilnehmer zahlen zu müssen.

    Sofern die Fahrt genehmigt wird (und das muss sie vor der Durchführung), sind auch die Fahrtkosten der Beteiligten vollständig zu übernehmen. Das gilt (zumindest in NDS) sogar dann, wenn vorher ein Fahrtkostenverzicht erklärt wurde, wie das OVG Lüneburg bereits 2014 entschieden hatte und damit klargestellt hat, dass selbst ein impliziter Druck für Erklärung auf Fahrtkostenverzicht rechtswidrig ist.

    Die Ermöglichung von mehr Fahrten als eigentlich möglich (z.B. auch in Form von Austauschprogrammen u.ä.) kann indes ein sinnvolles Förderziel schulischen Lebens für einen Förderverein darstellen.

  • Nein, das tut die Lehrkraft gerade nicht. Sie würde sonst auch nur fahren, wenn die Reisekosten vollständig übernommen werden. Bei nicht vollständiger Übernahme findet die Fahrt schlicht nicht statt. Die einzelne Lehrkraft hat keinerlei persönlichen wirtschaftlichen Vorteil davon, ob der Förderverein nun ermöglicht, dass mehr Schulfahrten stattfinden sollen, als es das Fahrtenbudget hergibt oder nicht. Du gehst hier schlicht von der falschen Annahme aus, die Lehrkraft müsse eine solche Fahrt sonst selbst finanzieren und profitiere anschließend davon, weniger als andere Teilnehmer zahlen zu müssen.

    Sofern die Fahrt genehmigt wird (und das muss sie vor der Durchführung), sind auch die Fahrtkosten der Beteiligten vollständig zu übernehmen. Das gilt (zumindest in NDS) sogar dann, wenn vorher ein Fahrtkostenverzicht erklärt wurde, wie das OVG Lüneburg bereits 2014 entschieden hatte und damit klargestellt hat, dass selbst ein impliziter Druck für Erklärung auf Fahrtkostenverzicht rechtswidrig ist.

    Die Ermöglichung von mehr Fahrten als eigentlich möglich (z.B. auch in Form von Austauschprogrammen u.ä.) kann indes ein sinnvolles Förderziel schulischen Lebens für einen Förderverein darstellen.

    Ich gehe davon aus das, wie hier von einigen schon angesprochen, das Kollegen sich eine Fahrt genehmigen lassen und dann die Fahrt notgedrungen vom Förderverein bezahlen lassen weil der Dienstherr sich weigert.

    Und genau das ist dann Vorteilsnahme weil Kollegen sonst nämlich die Fahrt selber bezahlen müssten (statt einfach nicht zu fahren)


    Wohl dem, der gelernt hat, zu ertragen, was er nicht ändern kann.

    Der Himmel ist nicht mein Limit, ich bin es.

  • Nein. Der Lehrkraft entsteht kein Vorteil. Sie profitiert nicht von der Kostenübernahme.

    Kollege plant Klassenfahrt + lässt sich diese genehmigen —> Kisten werden nicht vom Dienstherr übernommen trotz Genehmigung—> Kollege lässt sich Fahrt vom Förderverein zahlen statt einfach nicht zu fahren = profitieren von der Kostenübernahme


    Wohl dem, der gelernt hat, zu ertragen, was er nicht ändern kann.

    Der Himmel ist nicht mein Limit, ich bin es.

  • Sie nimmt in Ausführung ihres Dienstgeschäftes Geld an von jemand anderem als ihrem Dienstherren an. Das ist Beamten untersagt. Und das von einer Organisation, deren Vorsitzenden man in der Regel kennt oder entuell sogar dessen Kinder unterrichtet. Sich Dienstreisen von extern bezahlen zu lassen,wiederspricht übrigens mittlerweile auch vielen Compliance Regelungen von Unternehmen. Ich habe mich mal mit einem befreundeten Juristen darüber unterhalten. Der hat mir ausdrücklich geraten, mir niemals von jemand anderem als dem Dienstherren eine Dienstreise bezahlen zu lassen.

  • Inwiefern profitiert sie? Welchen Profit hat sie denn, wenn sie fährt?

    Du darfst aber in ganzen Sätzen mit mir sprechen.

    Darf ich das ja? Ist ja sehr gnädig von dir das du mir das gestattest. Sprichst du mit deinen Kollegen auch so? Wenn nein, mit welchem Recht kommunizierst du dann mit mir an dieser Stelle so?

    Nochmal:

    Die Lehrkraft hat als Profit an der Stelle „nicht auf den Kosten sitzen bleiben“ im Zuge eines Dienstgeschäftes.

    Die Zahlung des Fördervereins ist unmittelbar mit der Dienstausübung verbunden und nicht mit einem privaten Verhältnis zum Förderverein. Dadurch entsteht die Vorteilsnahme.

    Ergänzung: hinzu kommt die, wenn auch für mich nicht nachvollziehbare, Verringerung des persönlichen Drucks bei der Annahme des Geldes statt Absage der Fahrt


    Wohl dem, der gelernt hat, zu ertragen, was er nicht ändern kann.

    Der Himmel ist nicht mein Limit, ich bin es.

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